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Verwaltungsausgaben der Gemeinden hinaus
und dient sie mehr oder minder Luxusbedürf-
nissen, wie z. B. die Erbauung von Theatern,
Ratskellern u. dgl., so soll die Anleihe nur
genehmigt werden, wenn Verzinsung und
ilgung entweder durch die Erträgnisse der
Anlage gedecht erscheint oder die Finanzlage
der Gemeinde und die Steuerkraft ihrer Be-
wohner nicht gefährdet wird, ebenso eine An-
leihe für an und für sich nützliche, aber ertrag-
lose Herstellungen, wie Straßendurchbrüche und
verbreiterungen nur, wenn der Aufwand in
angemessenem Verhältnis zur Leistungsfähig-
keit der Gemeinde steht oder die Herstellung
zur Beseitigung gesundheitswidriger Zustände
oder im Interesse der Verkehrssicherheit ge-
boten ist. Einmalige Ausgaben für minder
erhebliche Bauausführungen und Beschaffungen,
wie sie in größeren Städten regelmäßig wieder-
kehren, sind, insbesondere wenn ihnen keine
Rücheinnahmen gegenüberstehen, nicht durch
Anleihe, sondern aus laufenden Einnahmen
unter tunlichst gleichmäßiger Verteilung auf
die einzelnen Jahre zu bestreiten (Erl. der
M-inister des Innern und der Finanzen vom
6. Aug. 1892 — MBl. 321).
III. Die G. Rhönnen wie die Anleihen von
Privaten durch hypothekarische Belastung
des Grundeigentums der Gemeinde oder gegen
Schuldschein von privaten Geldgebern oder
Banken aufgenommen werden. Die Regel
bildet aber, wenigstens bei größern und
mittlern Gemeinden und bei größerem Be-
Anderung den Gläubigern, die sich ihnen nicht
darf die Aufnahme einer Anleihe bei einer,
insbesondere bei der von der geldbedürftigen
Gemeinde selbst unterhaltenen Sparkasse
und vor allem die Ausgabe von Schuld-
verschreibungen auf den Inhaber. Die
Entnahme von Darlehnen aus dereigenen
Sparkasse seitens der Gemeinde bedarf in-
des der Genehmigung des Regierungspräsi-
denten, der diese aber nur mit Zustimmung
des BezA. versagen kann, und es darf in
dieser Weise nicht mehr als ein bestimmter
Prozentsatz der Sparkassenbestände, nach Erl.
vom 5. Nov. 1902 (Ml. 190) 25% für die
Garantiegemeinden und weitere 25% für
andere kommunale Verbände, angelegt werden
(ogl. Sparkassen). Zur Ausgabe von
Schuldverschreibungen an den Inhaber durch
Gemeinden bedurfte es, wie überhaupt zur
Ausgabe von Inhaberpapieren bis zum In-
krafttreten des BöB., eines kgl. Privile-
giums, während jetzt nach der AusfB. zum
GB. vom 16. Nov. 1899 (GS. 532) Art. 8
die Genehmigung auf Grund kgl. Ermäch-
tigung von dem MdJ. und dem FM.. erteilt
wird, bei denen sie nach Genehmigung der An-
leihe seitens der zuständigen Beschlußbehörde
(l. o. im Eingang) durch Vermittlung des Regie-
rungspräsidenten zu beantragen ist. Bei Vor-
legung des Antrags ist anzugeben, ob nach
Auffassung der Bezirksregierung durch die mit
der Verzinsung und Tilgung der Anleihe ver-
bundene Miehrbelastung der Angehörigen der
Gemeinde die Einziehbarkeit der Staatssteuern
etwa gefährdet würde. Selbstredend darf die
Gemeinde vor Erteilung der ministeriellen Ge-
nehmigung nicht etwa unter stillschweigender
Gemeindeanstalten.
Voraussetzung derselben mit Beziehung auf
die Anleihe bereits bindende Verpflichtungen
eingehen. Die Genehmigung soll nur erteilt
werden, wenn es sich um einen größern Be-
trag handelt, welcher anderweitig und unter
gleich günstigen Bedingungen wie durch Aus-
gabe von Inhaberpapieren nicht zu beschaffen
wäre. Um prüfen zu hönnen, ob die Mittel
der Anleihe für die angegebenen Verwendungs-
zwecke einerseits erforderlich, andererseits auch
ausreichend sind, brauchen zwar heine detail-
lierten Kostenanschläge vorgelegt zu werden,
wohl aber Kostenüberschläge, die übrigens
schon als Grundlage für die Beschlußfassung
der Gemeinde und der zur Genehmigung der
Anleihe berufenen Beschlußbehörde nicht zu
entbehren sind (vgl. den obenerwähnten Erl.
vom 1. Juni 1891). Für die Schuldverschrei-
bungen, die Zinsscheine (Coupons) und Er-
neuerungsscheine (Talons) sowie die Geneh-
migungsurkunde sind durch Erl. der gedachten
beiden Minister vom 31. Jan. 1900 (MBl. 81)
bestimmte Muster vorgeschrieben, von denen
nicht ohne Grund abgewichen werden soll.
Den Schuldverschreibungen können Zinsscheine
für fünf bis zehn Jahre beigefügt werden.
Die Erteilung und die Bedingungen der Ge-
nehmigung müssen jetzt nach § 795 Abs. 2 B .
im „Deutschen Reichs= und Preuß. Staats-
anzeiger“ bekanntgemacht werden. Abände-
rungen der Bedingungen der erteilten Ge-
nehmigung sind an dieselben Vorschriften ge-
bunden, und es muß im Falle einer solchen
unterwerfen wollen, durch Kündigung die
Rüchzahlung angeboten werden. Eine Ande-
rung der — in der Schuldverschreibung nicht
angegebenen — Verwendungszwecke bedarf
der ministeriellen Genehmigung auf Grund
kgl. Ermächtigung (ogl. den mehrerwähnten
Erl. vom 1. Juni 1891). Die Ausgabe von
Inhaberpapieren mit Prämien ist den Ge-
meinden durch § 1 des G. vom 8. Juni 1871
(Röl. 210) verwehrt. Vgl. im übrigen In-
haberpapiere.
Gemeindeanstalten. Die G. zerfallen nach
ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Charak-=
ter in öffentliche und private (gewerb-
liche). Offentliche G. sind diejenigen, welche
dem allgemeinen Interesse der Gemeinde zu
dienen bestimmt sind und entweder der all-
gemeinen Benutzung durch alle Einwohner
oder durch gewisse Klassen derselben unterliegen.
Unter privaten G. werden diejenigen fort-
dauernden gewerblichen Unternehmungen ver-
standen, deren Betrieb als solcher auf die Er-
zielung von Gewinn gerichtet ist und den
Gemeindemitgliedern eine Mötigung zu ihrer
Benutzung nicht auferlegt (AusfAnw. z. KAG.
vom 10. Mai 1894 Art. 3 Ziff. 1 Abs. 2).
Die Grenzen zwischen beiden Kategorien
sind flüssig, auch gewerbliche Anstalten können
dem Allgemeininteresse dienstbar sein, es
bleibt daher Sache der tatsächlichen Prüfung,
im Einzelfalle festzustellen, welcher Zweck
der vorherrschende ist. Als öffentliche An-
stalten sind regelmäßig diejenigen zu erachten.
für deren Benutzung ein Zwang besteht (O.
17, 249). Die Errichtung und Unterhaltung