Gemeindeausschuß — Gemeindebeamte.
der öffentlichen G. beruht teilweise auf ge-
setzlicher Verpflichtung, für die Begründung
und Fortführung rein gewerblicher Anstalten
fehlt es stets an einer solchen. Die Reinein=
nahmen aller G. dienen zur Bestreitung der
allgemeinen Gemeindeausgaben. Die Ver-
waltung der G. wird, sofern nicht für dieselben
eine besondere Verwaltung bestellt ist, von
dem Gemeindevorstande geführt, andernfalls
von ihm beaufsichtigt. Das Bestehen der
öffentlichen G. kann sich auf Ortsgesetz, Ob-
servanz oder Gemeindebeschluß gründen, die
Gemeindeangehörigen sind zu ihrer Mitbe-
nutzung nach Alaßgabe der dafür bestehenden
Bestimmungen berechtigt. Die Gemeinden
können nach § 4 R W#. für die Benutzung der
von ihnen im öffentlichen Interesse unter-
haltenen Anstalten besondere Vergütungen
(Gebühren) erheben. Diese Erhebung muß er-
folgen, wenn die Veranstaltung einzelnen Ge-
meindeangehörigen oder einzelnen Klassen von
solchen vorzugsweise zum Vorteil gereicht, in-
soweit die Ausgleichung nicht durch Beiträge
A. § 9) oder im Wege der Mehr= oder
Minderbelastung (KAm#. § 20) erfolgt. (Hin-
sichtlich der Ermäßigung der Sätze und der
Ausnahmen s. Gebühren). Auf Beschwerden
und Einsprüche, welche das Recht der Mitbe-
nutzung der öffentlichen G. betreffen, ent-
scheidet der Gemeindevorstand. Gegen den
Beschluß findet die Klage im Verwaltungs-
streitverfahren statt. Beschwerde, Einspruch
und Klage haben -eine aufschiebende Wirkung.
Die Klage findet auch statt, wenn nicht die
Versagung des Rechts auf Benutzung der G.
an sich, sondern nur dessen Verletzung bezüglich
des Umfanges, des Inhalts und der Art der
Ausübung behauptet wird (O. 21, 124 u.
38, 58). Gewerbliche Unternehmungen der Ge-
meinden sind grundsätzlich so zu verwalten, daß
durch die Einnahmen mindestens die gesamten
durch die Unternehmung der Gemeinde er-
wachsenden Ausgaben, einschließlich der Ver-
zinsung und der Tilgung des Anlagekapitals,
aufgebracht werden. Eine Ausnahme ist zu-
lässig, sofern die Unternehmung zugleich einem
öffentlichen Interesse dient, welches andern-
falls nicht befriedigt wird (&KA#. 8§ 3). Die
Regelung der Rechtsverhältnisse der rein pri-
vaten G. vollzieht sich nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes, ihre Inanspruchnahme
erzeugt nur privatrechtliche Vertragsverhält-
nisse, deren Beurteilung nicht unter die Zu-
ständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt. Die
Feststellung der Tarife für die Benutzung der G.
durch die Aufsichtsbehörde als Voraussetzung
für die Beitreibung der tarifmäßigen Sätze
im Verwaltungszwangsverfahren ist nach § 90
KAG. und Art. 58 AusfAnw. vom 10. Mai 1894
für alle G. zulässig, die auch dem öffentlichen
Interesse dienen. Ein gesetzliches Recht auf
Benutzung der privaten G. besteht nicht (OV.
20, 22). S. § 34 SG.; §§ 4, 56 Ziff. 3 St . f.
d. ö. Pr. u. WestfSt O.; 88 4, 53 Ziff. 3 Mhein-
St O.: 88 4, 60 Ziff. 2 SchlHolft St S. 88 36, 71,
77 HanntO.; 884, 61 Ziff. 3 Hess Nass St O. 58 7,
63 Ziff. 3 D8 L — 8, 9, 88 Abs. 4
Zifl. 3 20O. f. d. ö. Pr. vom 3. Juli 1891
(G#. 233); §2 Abs. 3 WestfL#GO. vom 19. März
2. Juli 1900 (GS. 189). S. auch
601
1856 (G S. 265); § 88 Rhein GO. vom 23. Juli
1845/15. Mai 1856 (6. 435); 88 9, 88 Ab/.. 4
Ziff. 3 SchlHolstLCSO. vom 4. Juli 1892 (GS.
154); § 38 AusfBek. z. Hannꝰ GO. vom 28. April
1859 (Hann GS. 409); §§ 8, 59 Abs. 4 Ziff. 3
Hess NassL SO. vom 4. Aug. 1897 (GS. 301);
§§ 8, 38 Abf. 4 Ziff. 3 Hohenzollem O. vom
arkthallen,
Schlachthäuser.
Gemeindeausschuß heißt die Gemeindever-
tretung in den Landgemeinden der Prov.
Hannover (Hann LEO. vom 28. April 1859 —
GS#. 393 — § 51). Auch die Gemeindever-
tretung in den Landgemeinden der Prov.
Hessen-Aassau führt neben diesem Namen die
Bezeichnung als Gemeindeausschuß oder Bür-
gerausschuß (Hess NassO. vom 4. Aug. 1897
— GS. 301 — § 20). S. Gemeindever-
tretung (Landg.).
Gemeindebeamte (Kommunalbeamte).
I. G. sind Personen, die in einem öffentlichrecht-
lichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (oder
einem anderen Kommunalverbande) als ihrem
Dienstherrn stehen, mag dieses auf einen be-
stimmt oder unbestimmt begrenzten Zeitraum
(Kündigung) oder auf Lebenszeit begründet,
mag es die Arbeitskraft der Person in vollem
Umfange oder nur teilweise beanspruchen
(Aebenamt), mag es mit einer Vergütung der
Dienstleistung verbunden sein oder nicht (be-
soldete und unbesoldete G.), mag es den
Lebensberuf oder eine ehrenamtliche Tätigkeit
darstellen. Keine G. sind dagegen die Per-
sonen, denen durch einen privatrechtlichen Ver-
trag (Dienstmiete) eine bestimmte Tätigkeit
in der Gemeindeverwaltung übertragen ist,
oder die in Erfüllung einer ihnen als Ge-
meindeglieder gesetzlich obliegenden Verpflich-
tung der Gemeinde Dienste leisten, oder denen
eine Vertretung der Gemeinde durch Wahl in
eine hierzu gesetzlich bestimmte Körperschaft (Ge-
meindevertretung, Stadtverordnetenversamm-
lung, Bürgervorsteherkollegium usw., Kreistag,
Provinziallandtag) übertragen ist.
Gegenstand der Dienstleistung der G.
können sowohl obrigkeitliche als auch wissen-
schaftliche, technische, künstlerische oder mecha-
nische Geschäfte sein. Obrigkeitliche Obliegen-
heiten sollen grundsätzlich nur von Beamten
ausgeübt werden, während sonstige Geschäfte
auch Personen aufgetragen werden dürfen, die
durch privatrechtlichen Vertrag angenommen
worden sind. Letzteres trifft namentlich zu
auf die Dienste in Theatern, Museen, Badean-
stalten, Wasserwerken, Gasanstalten, Schlacht-
häusern usw. der Gemeinde, ferner auf die
Dienste von Schreibern, Pförtnern, Dienern,
Boten, Ofenheizern u. dgl. (ogl. AusfAnw. zum
Kommunalbeamtengesetz vom 30. Juli 1899
— MBl. 192 — Art. ID.
II. Die G. sind mittelbare Staatsbe-
amte (ALR. II. 10 § 69). Ihre Stellung
gegenüber dem Staate ist, im allgemeinen und
von den aus der Eigenart des einzelnen
Amtes sich ergebenden besonderen Pflichten
abgesehen, die gleiche, wie die der unmittel-
baren Staatsbeamten (O#. 19, 429). Sie
haben nicht nur bestimmte vertragsmäßig
übernommene Geschäfte auszuführen, sondern