Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Gemeindeausschuß — Gemeindebeamte. 
der öffentlichen G. beruht teilweise auf ge- 
setzlicher Verpflichtung, für die Begründung 
und Fortführung rein gewerblicher Anstalten 
fehlt es stets an einer solchen. Die Reinein= 
nahmen aller G. dienen zur Bestreitung der 
allgemeinen Gemeindeausgaben. Die Ver- 
waltung der G. wird, sofern nicht für dieselben 
eine besondere Verwaltung bestellt ist, von 
dem Gemeindevorstande geführt, andernfalls 
von ihm beaufsichtigt. Das Bestehen der 
öffentlichen G. kann sich auf Ortsgesetz, Ob- 
servanz oder Gemeindebeschluß gründen, die 
Gemeindeangehörigen sind zu ihrer Mitbe- 
nutzung nach Alaßgabe der dafür bestehenden 
Bestimmungen berechtigt. Die Gemeinden 
können nach § 4 R W#. für die Benutzung der 
von ihnen im öffentlichen Interesse unter- 
haltenen Anstalten besondere Vergütungen 
(Gebühren) erheben. Diese Erhebung muß er- 
folgen, wenn die Veranstaltung einzelnen Ge- 
meindeangehörigen oder einzelnen Klassen von 
solchen vorzugsweise zum Vorteil gereicht, in- 
soweit die Ausgleichung nicht durch Beiträge 
A. § 9) oder im Wege der Mehr= oder 
Minderbelastung (KAm#. § 20) erfolgt. (Hin- 
sichtlich der Ermäßigung der Sätze und der 
Ausnahmen s. Gebühren). Auf Beschwerden 
und Einsprüche, welche das Recht der Mitbe- 
nutzung der öffentlichen G. betreffen, ent- 
scheidet der Gemeindevorstand. Gegen den 
Beschluß findet die Klage im Verwaltungs- 
streitverfahren statt. Beschwerde, Einspruch 
und Klage haben -eine aufschiebende Wirkung. 
Die Klage findet auch statt, wenn nicht die 
Versagung des Rechts auf Benutzung der G. 
an sich, sondern nur dessen Verletzung bezüglich 
des Umfanges, des Inhalts und der Art der 
Ausübung behauptet wird (O. 21, 124 u. 
38, 58). Gewerbliche Unternehmungen der Ge- 
meinden sind grundsätzlich so zu verwalten, daß 
durch die Einnahmen mindestens die gesamten 
durch die Unternehmung der Gemeinde er- 
wachsenden Ausgaben, einschließlich der Ver- 
zinsung und der Tilgung des Anlagekapitals, 
aufgebracht werden. Eine Ausnahme ist zu- 
lässig, sofern die Unternehmung zugleich einem 
öffentlichen Interesse dient, welches andern- 
falls nicht befriedigt wird (&KA#. 8§ 3). Die 
Regelung der Rechtsverhältnisse der rein pri- 
vaten G. vollzieht sich nach den Vorschriften 
des bürgerlichen Rechtes, ihre Inanspruchnahme 
erzeugt nur privatrechtliche Vertragsverhält- 
nisse, deren Beurteilung nicht unter die Zu- 
ständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt. Die 
Feststellung der Tarife für die Benutzung der G. 
durch die Aufsichtsbehörde als Voraussetzung 
für die Beitreibung der tarifmäßigen Sätze 
im Verwaltungszwangsverfahren ist nach § 90 
KAG. und Art. 58 AusfAnw. vom 10. Mai 1894 
für alle G. zulässig, die auch dem öffentlichen 
Interesse dienen. Ein gesetzliches Recht auf 
Benutzung der privaten G. besteht nicht (OV. 
20, 22). S. § 34 SG.; §§ 4, 56 Ziff. 3 St . f. 
d. ö. Pr. u. WestfSt O.; 88 4, 53 Ziff. 3 Mhein- 
St O.: 88 4, 60 Ziff. 2 SchlHolft St S. 88 36, 71, 
77 HanntO.; 884, 61 Ziff. 3 Hess Nass St O. 58 7, 
63 Ziff. 3 D8 L — 8, 9, 88 Abs. 4 
Zifl. 3 20O. f. d. ö. Pr. vom 3. Juli 1891 
(G#. 233); §2 Abs. 3 WestfL#GO. vom 19. März 
2. Juli 1900 (GS. 189). S. auch 
  
  
601 
1856 (G S. 265); § 88 Rhein GO. vom 23. Juli 
1845/15. Mai 1856 (6. 435); 88 9, 88 Ab/.. 4 
Ziff. 3 SchlHolstLCSO. vom 4. Juli 1892 (GS. 
154); § 38 AusfBek. z. Hannꝰ GO. vom 28. April 
1859 (Hann GS. 409); §§ 8, 59 Abs. 4 Ziff. 3 
Hess NassL SO. vom 4. Aug. 1897 (GS. 301); 
§§ 8, 38 Abf. 4 Ziff. 3 Hohenzollem O. vom 
arkthallen, 
Schlachthäuser. 
Gemeindeausschuß heißt die Gemeindever- 
tretung in den Landgemeinden der Prov. 
Hannover (Hann LEO. vom 28. April 1859 — 
GS#. 393 — § 51). Auch die Gemeindever- 
tretung in den Landgemeinden der Prov. 
Hessen-Aassau führt neben diesem Namen die 
Bezeichnung als Gemeindeausschuß oder Bür- 
gerausschuß (Hess NassO. vom 4. Aug. 1897 
— GS. 301 — § 20). S. Gemeindever- 
tretung (Landg.). 
Gemeindebeamte (Kommunalbeamte). 
I. G. sind Personen, die in einem öffentlichrecht- 
lichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (oder 
einem anderen Kommunalverbande) als ihrem 
Dienstherrn stehen, mag dieses auf einen be- 
stimmt oder unbestimmt begrenzten Zeitraum 
(Kündigung) oder auf Lebenszeit begründet, 
mag es die Arbeitskraft der Person in vollem 
Umfange oder nur teilweise beanspruchen 
(Aebenamt), mag es mit einer Vergütung der 
Dienstleistung verbunden sein oder nicht (be- 
soldete und unbesoldete G.), mag es den 
Lebensberuf oder eine ehrenamtliche Tätigkeit 
darstellen. Keine G. sind dagegen die Per- 
sonen, denen durch einen privatrechtlichen Ver- 
trag (Dienstmiete) eine bestimmte Tätigkeit 
in der Gemeindeverwaltung übertragen ist, 
oder die in Erfüllung einer ihnen als Ge- 
meindeglieder gesetzlich obliegenden Verpflich- 
tung der Gemeinde Dienste leisten, oder denen 
eine Vertretung der Gemeinde durch Wahl in 
eine hierzu gesetzlich bestimmte Körperschaft (Ge- 
meindevertretung, Stadtverordnetenversamm- 
lung, Bürgervorsteherkollegium usw., Kreistag, 
Provinziallandtag) übertragen ist. 
Gegenstand der Dienstleistung der G. 
können sowohl obrigkeitliche als auch wissen- 
schaftliche, technische, künstlerische oder mecha- 
nische Geschäfte sein. Obrigkeitliche Obliegen- 
heiten sollen grundsätzlich nur von Beamten 
ausgeübt werden, während sonstige Geschäfte 
auch Personen aufgetragen werden dürfen, die 
durch privatrechtlichen Vertrag angenommen 
worden sind. Letzteres trifft namentlich zu 
auf die Dienste in Theatern, Museen, Badean- 
stalten, Wasserwerken, Gasanstalten, Schlacht- 
häusern usw. der Gemeinde, ferner auf die 
Dienste von Schreibern, Pförtnern, Dienern, 
Boten, Ofenheizern u. dgl. (ogl. AusfAnw. zum 
Kommunalbeamtengesetz vom 30. Juli 1899 
— MBl. 192 — Art. ID. 
II. Die G. sind mittelbare Staatsbe- 
amte (ALR. II. 10 § 69). Ihre Stellung 
gegenüber dem Staate ist, im allgemeinen und 
von den aus der Eigenart des einzelnen 
Amtes sich ergebenden besonderen Pflichten 
abgesehen, die gleiche, wie die der unmittel- 
baren Staatsbeamten (O#. 19, 429). Sie 
haben nicht nur bestimmte vertragsmäßig 
übernommene Geschäfte auszuführen, sondern 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.