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alle Verrichtungen, die in den Geschäftskreis
* Amtes nach Maßgabe der getroffenen
erwaltungsorganisation fallen. Die Dienst—
behörde kann ihnen auch, ohne daß ihnen
ein Widerspruchsrecht zusteht, eine andere Be—
schäftigung, sogar unter entsprechender Ande—
rung des Amtstitels übertragen, sofern sie
nur der Art und Bedeutung nach den bis—
herigen entspricht. Die Lehrer an höheren
oder niederen Gemeindeschulen sind zwar
ebenfalls mittelbare Staatsbeamte, aber keine
G. (OVG. 14, 75). Die Befähigung zur Be-
kleidung von Gemeindeämtern ist vom reli-
giösen Bekenntnis unabhängig (G. vom
3. Juli 1869 — BEl. 292), dagegen von
dem Besitze der Reichs= oder Staatsangehörig-
keit abhängig (G. vom 1. Juni 1870 —
Bo#l. 355). Der Angehörige jedes deutschen
Bundesstaats ist in Preußen als Inländer zu
behandeln und demgemäß auch zu öffentlichen
Amtern zuzulassen (RV. Art. 3). Ein be-
stimmtes Lebensalter kann für ein Amt durch
die Dienstbehörde vorgeschrieben werden. G.
kann nur sein, wer sich im Besitze der bürger-
lichen Ehrenrechte befindet und nicht zu Zucht-
hausstrafe verurteilt gewesen ist. ie Ver-
urteilung zu Zuchthausstrafen hat die dauernde
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter,
die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
aber diese Unfähigkeit nur während der im
Urteil bestimmten Zeit zur Folge. Beide
Verurteilungen bewirken den dauernden Ver-
lust der bisher bekleideten öffentlichen Amter
(StGB. 88§ 31—34). Auch neben einer Ge-
fängnisstrafe Kkann unter Umständen auf die
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter
auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren
erkannt werden. Die Aberkennung dieser
Fähigkeit hat den dauernden Verlust der
bekleideten Amter und die Unfähigkeit zur
Ubernahme von solchen während der im Ur-
teile bestimmten Zeit von Rechts wegen zur
Folge (Stcb B. § 35). Uber die sonstigen An-
forderungen hinsichtlich der Befähigung zu
einem besoldeten G. kann durch Ortsstatut
oder durch die Anstellungsbehörde Bestim-
mung getroffen werden.
III. Besondere Vorschriften bestehen hinsicht-
lich der Besetzung der Subaltern= und
Unterbeamtenstellen bei den Gemeinden
und Gemeindeverbänden, ausschließlich
des Forstdienstes, durch Militäranwärter
(. d.). Aach den auf Grund des § 77 des
Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871
(in der Fassung des G. vom 22. Mai 1893
— RSl. 171) vom B. hierfür am 28. Juni
1899 festgestellten Grundsätzen (Bek. vom
25. Juli 1899 — ZBl. 268) und dem G. vom
21. Juli 1892 (GS. 214) sind die bezeichneten
Stellen vorzugsweise mit Militäranwärtern
zu besetzen. Diese Vorschrift bezieht sich jedoch
nicht auf Landgemeinden und ländliche Kom-
munalverbände, die weniger als 2000 Einw.
haben. Sie hann aber auf diese Gemeinden
und Verbände bezüglich der Kriegsinvaliden
durch kgl. Verordnung ausgedehnt werden.
Ausschließlich mit Militäranwärtern sind zu
besetzen, sofern die Besoldung der Stellen
einschließlich der Aebenbezüge mindestens
Gemeindebeamte.
600 Ml. beträgt: 1. die Stellen im Kanzlei-
dienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber,
soweit deren Inhabern die Besorgung des
Schreibwerks (Abschreiben, Mundieren, Rolle-
tionieren usw.) und der damit zusammen-
hängenden Dienstverrichtungen obliegt; 2. sämt-
liche Stellen, deren Obliegenheiten im wesent-
lichen in mechanischen Dienstleistungen bestehen
und k-eine technischen Kenntnisse erfordern.
Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern
sind zu besetzen die Stellen der Subaltern-
beamten im Bureaudienste (Journal-, Regi-
stratur-, Expeditions-, Kalkulatur-, Kassendienst
u. dgl.), jedoch mit Ausnahme agd derjenigen
Stellen, für welche eine besondere wissenschaft-
liche oder technische Vorbildung erfordert wird;
b) der Stellen der Kassenvorsteher, welche
eigene Rechnung zu legen haben, sowie der-
jenigen Kassenbeamten, welche Kassengelder
einzunehmen, zu verwahren oder auszugeben
haben, und ferner derjenigen Beamten, welchen
die selbständige Kontrolle des RKassen= und
Rechnungewesens obliegt; c) der Stellen der
Bureauvorsteher bei der Verwaltung von
Städten mit mehr als 40 000 Einw. In
welchem Umfange noch andere Subaltern-
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern
zu besetzen sind, ist unter Berüchsichtigung
der Anforderungen des Dienstes durch die
Anstellungsbehörden festzustellen, wobei in
Zweifelsfällen die für die Reichs= und Staats-
behörden geltenden Verzeichnisse der den
Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen sinn-
gemäße Anwendung finden und nötigenfalls
Ausgleichungen zwischen der Stellenzahl in
den einzelnen Beamtenklassen erfolgen sollen.
Die von den Anstellungsbehörden aufgestellten
Verzeichnisse sind der staatlichen Aussichts-
behörde zur Genehmigung vorzulegen. Stellen,
wegen deren eine solche Feststellung noch nicht
stattgefunden hat, dürfen nur widerruflich
besetzt werden, insofern nicht Militäranwärter
angestellt werden oder sich solche in der vor-
geschriebenen Frist nicht gemeldet haben. UÜber
die Reihenfolge der Besetzung der Stellen mit
M-ilitäranwärtern, ihre Ausschreibung, die
Bewerbung um diese Stellen, über den Begriff
der Militäranwärter, ihre Anstellungsberechti-
gung und die Berechtigung von Inhabern
anderer Zivilversorgungsscheine, von ausge-
schiedenen Offizieren, ehemaligen Militär-
anwärtern und unteren Beamten oder sonstigen
Personen treffen die erwähnten Grundsätze
vom 28. Juni 1899 sowie die Zirk Bf. vom
30. Sept. 1892 (M Bl. 285) und vom 28. Juni
1899 (MnBl. 54) nähere Bestimmung.
IV. Uber die Vereidigung der G. s. Ver-
eidigung, über Titelverleihung (. d.
Für die Gemeindepolizeibeamten des Exe-
kutivdienstes und die Kommunalforstbeamten
sind Uniformen (-s. Bewaffnung und
Uniformierung) vorgeschrieben. Abgesehen
hiervon ist eine Amtskleidung nur eingeführt
für den Landesdirektor (Landeshauptmann)
ls. d.!. Wegen sonstiger Amtsabzeichen von
Gemeindebeamten (Schulzenstäbe, Armbinden
ufw.) s. Amtsabzeichen und Amtsketten.
V. Uber die Besoldung der Beamten f.
Besoldung der Rommunalbeamten, über