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16, 195; 30, 35), ist nicht durch die schriftliche
Protokollierung bedingt (OVG. 9, 41; PrVBl.
3, 109). Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß
die Fassung eines G. sich auch aus konklu-
denten Handlungen ergeben und somit eine
stillschweigende Beschlußfassung angenommen
werden kann. Ist ein G. der Tagesordnung
(s. d.) entsprechend gefaßt worden, so ist eine Ab-
änderung in derselben Sitzung unzulässig (OV.
14, 174). S. auch Alagistratsbeschlüsse,
Stadtverordnetenversammlung.
II. In den Landgemeinden sind als G.
die Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder,
wo eine solche besteht, der Gemeindevertretung
anzusehen. S. Gemeindeversammlun
(Landg.), Gemeindevertretung (Landg.).
Gemeindebezirke. Jede Stadt= und Land-
gemeinde, sowie jedes der Gemeinde gleich-
stehende selbständige Gut umfaßt ein bestimmt
abgegrenztes Landgebiet, in welchem ihre
Verfassung Geltung hat. Dies ist der G.
oder der Gutsbezirk. Jedes Grundstüch im
preuß. Staate, das noch keinem G. oder
Gutsbezirt angehört (klommunalfreies
Grundstüch), soll nach Maßgabe der Vorschriften
der Gemeindeordnungen mit einem solchen
Bezirk vereinigt oder zu einem solchen gestaltet
werden. Die Entwicklung der G. und ihre
Abgrenzung stcht im Zusammenhang mit der
geschichtlichen Entstehung der Städte, Land-
gemeinden und Gutsbezirke. Gegenwärtig be-
darf es zur Entstehung eines neuen G. oder
zur Aufhebung eines bestehenden in allen Pro-
vinzen des preuß. Staates einer Anordnung
des Königs. Die Voraussetzungen und For-
men, unter denen Veränderungen der G. er-
folgen können, sind in den einzelnen Rechts-
gebieten verschieden und für Stadt= und Land-
gemeinden nicht überall die gleichen. Im ein-
zelnen ist folgendes hervorzuheben.
I. Stadtbezirke. In den sieben östlichen
Provinzen umfaßt der Stadtbezirk nach der
St O. von 1853 (s. Städteordnungeny) so-
wohl die eigentliche Stadt als auch die Vor-
städte und die städtische Feldmark. Aach
dem AnR. bildete in der Regel nur die
eigentliche Stadt den Stadtbezirk. Schon die
St O. von 1808 aber rechnete zum Stadtbezirk
alle Grundstücke der Stadt und der Vorstädte,
die rev. StO. von 1831 auch die städtische
Feldmark (s. d.). Da die Ländereien in dieser
Feldmark in der Regel Zubehör städtischer
oder vorstädtischer Grundstücke waren, so hatte
man sie bereits zur Zeit der Geltung der
St O. von 1808 als Teile des Stadtbezirks
angesehen. Der Stadtbezirk bildet jedoch nicht
stets ein räumlich geschlossenes Gebiet. Es
können innerhalb der städtischen Feldmark
sich selbständige Landgemeinden gebildet haben
und infolge Verleihung gutsherrlicher Rechte
an dort vorhandene ländliche Besitzungen
durch den Landesherrn selbständige Gutsbe-
zirte entstanden sein. Im Innern einiger
Städte befindet sich noch jetzt ein selbständiger
Gutsbezirk. Er wird von dem Rest des ehe-
maligen Herrschaftsgebiets der MUiediatherr-
schaft der Stadt gebildet, der von alters her
nicht zur Stadtgemeinde gehört hat und auch
nicht später mit ihr vereinigt worden ist
Gemeindebezirke.
wie 26t Dombezirk in Naumburg a. S.; O.
, 136).
Von dem Stadtbezirk ist zu unterscheiden
das Kämmereigebiet einer Stadt, d. h. das
Gebiet des Grundbesitzes der Stadtgemeinde.
Die kommunalen Verhältnisse dieses Gebietes
hängen von der Entstehung dieses Grundbe-
sitzes ab. Gehört er zu der Flur, über welche
der Stadt bei ihrer Gründung oder später
die obrigkeitliche Gewalt übertragen worden
war, so ist er Bestandteil der städtischen Feld-
mark und des Stadtbezirks, soweit in ihm
nicht Landgemeinden oder Gutsbezirke ent-
standen sind. War dagegen der Stadt eine
ländliche Besitzung außerhalb der Stadtflur
unter Verleihung herrschaftlicher Rechte über-
eignet worden, so bildet sie ein selbständiges
Kämmereigut, in dessen Bezirk die Stadtge-
meinde die gutsherrlichen Rechte und Pflichten
hat (. Gutsherrschaften). Ferner hönnen zu
dem Grundvermögen einer Stadt herrschaftliche
Landgüter gehören, die diese Eigenschaft schon
vor dem Ubergang in das Eigentum der
Stadt gehabt und auch weiterhin behalten
haben. Bisweilen setzt sich das Kämmerei-
gebiet einer Stadt aus Bestandteilen verschie-
dener Art zusammen und gehört verschiedenen
Kommunalbezirten an (ogl. O. vom
11. Juli 1899 — Pr VBl. 21, 146). — Bei
Mediatstädten (s. d.) kann es zweifelhaft sein,
ob Ländereien, die vom Gutsherrn nicht an
die Stadt oder ihre Bürger, sondern an Dritte
(z. B. die Kirche) verliehen worden waren,
zum Stadtbezirk oder Gutsbezirk gehören.
Wangelt es an sonstigen Tatsachen für den
ANachweis der kommunalen Zugehörigkeit, so
kann hierfür die wirtschaftliche Zugehörigkeit
dieser Ländereien zu der Acher= und Hütungs-
gemeinschaft der Bürger ausschlaggebend sein.
Für die Vereinigung von Landgemeinden
und Gutsbezirken oder von Teilen solcher
Bezirke mit Stadtgemeinden gelten dieselben
Vorschriften wie für Bezirksveränderungen
gleicher Art zwischen Landgemeinden und
Gutsbezirken (s. u. U)). Jedoch tritt an die
Stelle der dort vorgeschriebenen Beschluß-
fassung des Kr A. nach Einholung eines Gut-
achtens des Kreistages hier die Beschlußfassung
des Bez A. (St O. von 1853 § 2; LGO. vom
3. Juli 1891 8 2).
In den Prov. Schleswig-Holstein (St0O.
vom 14. Mr1 1869 § 2; LEO. vom 4. Juli
1892 § 2), Hessen-Aassau (StO. vom 4. Aug.
189782: Gemeindeverfassungsgesetz für Frank-
furt a. M. vom 25. März 1867 88 3, 4 und
LehO. vom 4. Aug. 1897 § 2) und in den
Hohenzollernschen Landen (GemO. vom
2. Juli 1900 § 2) gelten dieselben Vorschriften
wie in den östlichen Provinzen. In Schleswig-
Holstein ist die Bezeichnung der einzelnen Be-
standteile des Stadtbezirks und der hinsichtlich
ihrer Zugehörigbeit zu ihm etwa bestehenden
besonderen Verhältnisse dem Ortsstatute vor-
behalten (St O. 8 2).
In der Prov. Westfalen bilden in den
Städten, in welchen die dortige St O. vom
19. März 1856 gilt (s. Städteordnungen),
den Stadtbezirk ebenfalls alle diesenigen
Grundstüche, die ihm bis dahin angehört