Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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G. § 25 und der WestfkKr O. 8§ 23 folgendes: 
rundstücke, die bisher noch keinem G. oder 
selbständigen Gutsbezirt angehört haben, 
müssen nach Vernehmung der Beteiligten durch 
Beschluß des Kr A. mit einem G. oder Guts- 
bezirke vereinigt werden. Die Vereinigung 
eines ländlichen G. oder eines Gutsbezirks 
mit einem anderen kann nur unter Zustimmung 
der Vertretungen der beteiligten Gemeinden 
sowie des beteiligten Gutsbesitzers nach An- 
hörung des Kr A. mit Genehmigung des 
Königs erfolgen. Die Abtrennung einzelner 
Grundstücke von einem G. oder Gutsbezirk 
und deren Vereinigung mit einem angrenzen- 
den anderen kann durch Beschluß des Kr. 
bewirkt werden, wenn die Vertreter der be- 
teiligten Gemeinden, die beteiligten Guts- 
besitzer und die Eigentümer jener Grundstücke 
einwilligen. In Ermanglung der Einwilligung 
aller Beteiligten kann die Bezirksveränderung 
nur erfolgen, wenn sie im öffentlichen Interesse 
notwendig ist und alsdann auch nur mit Ge- 
nehmigung des Königs nach Vernehmung 
der Beteiligten und Anhörung des Kr A. Zur 
Bildung eines selbständigen Gutsbezirks aus 
solchen Trennstücken ist in allen Fällen die 
Genehmigung des Rönigs nach vorgängiger 
Vernehmung der Beteiligten und des #r. 
einzuholen. Veränderungen in den G. und 
Gutsbezirken, welche bei Gelegenheit einer 
Gem T. vorkommen, unterliegen diesen Be- 
stimmungen nicht. Güter, die den Zwecken 
einer Gemeinde für sich allein zu genügen 
Feiignet sind, können auf den Antrag der 
esitzer oder der Gemeinde, mit der das 
Gut bisher vereinigt ist, selbständige, den 
Gemeinden gleich zu achtende Gutsbezirke 
bilden, ohne daß die Eigenschaft des Guts 
als Rittergut hierbei in Betracht kommt. 
Die Abtrennung eines Guts von dem G. kann 
nach Anhörung des Kr A. mit Genehmigung 
des M'd J. vorgenommen werden, wenn die 
Vertretungen der beteiligten Gemeinden und 
die beteiligten Grundbesitzer einwilligen. In 
Ermangelung der Einwilligung wird darüber 
nach Anhörung des KrA. vom Könige ent- 
schieden. Anstalten, die zur Befriedigung 
eines gemeinsamen Bedürfnisses des Gutes 
und der Gemeinde dienen, sollen nach deren 
Trennung gemeinschaftlich bleiben, wenn auch 
nur der eine Teil darauf anträgt, und die 
Gemeinschaft ohne Nachteil für den anderen 
Teil fortbestehen kann (LEO. 8§ 3; K.O. 
§ 23; 36. 8§ 25). Gemeinden und Gutsbezirke 
können durch kgl. Anordnung auf Grund 
der Vorschrift des ALR. U, 6 8§ 189 aufgelöst 
werden, wenn sie ihren gesetzlichen Zweck 
nicht erfüllen können. Ihre hierdurch kom- 
munalfrei gewordenen Bestandteile sind dann 
anderweit einzugemeinden. Jede Bildung 
einer neuen Gemeinde, eines selbständigen 
Gutsbeziras und jede Veränderung in den 
G. oder Gutsbezirken ist durch das Regie- 
rungsamtsblatt bekanntzumachen (LGO. 8 10). 
Jc) In der Rheinprovinz sollen (nach § 4 
der dortigen Gem O. vom 23. Juli 1845 in 
Verb. mit 36G. 8 25) einzeln gelegene Be- 
sitzungen, die noch keiner Gemeinde angehören, 
mit einer angrenzenden Gemeinde nach An- 
  
  
Gemeindebezirke. 
hörung der Beteiligten und des Gemeinderats 
der betreffenden Gemeinde durch Beschluß des 
Kr A. vereinigt werden. In anderen Fällen 
können Veränderungen des G. nur mit Ge- 
nehmigung des Königs vorgenommen werden, 
nachdem die Gemeindeglieder der beteiligten 
Gemeinden in einer unter Vorsitz des Bürger- 
meisters abzuhaltenden Versammlung hierüber 
gehört worden sind (GemO. § 6). 
d) In der Prov. Hannover können die Bil- 
dung neuer Gemeinden und Gutsbezirke, ihre 
Auflösung und Vereinigung mit anderen Ge- 
meinden oder Gutsbezirken durch den Oberpräsi- 
denten, sowie eine Bezirksveränderung anderer 
Art durch den Kr A. erfolgen (ogl. O. 19, 153; 
36G. 8 25; Landesverfassungsgesetz vom 6. Aug. 
1840 — HannGS. 141 — § 54). Der Ausschluß 
größerer Güter aus dem Gemeindeverbande 
kann nach dem G. vom 28. April 1859 (Hann GS. 
389) erfolgen, wenn die Güter entweder mit 
den Gemeindeländereien nicht im Gemenge 
liegen oder mindestens die Hälfte der Ge- 
meindelasten tragen und wenn ihre Vereini-= 
gung mit der Gemeinde außerdem für die 
Gemeindeverwaltung unzweckmäßig ist. Hierzu 
bedarf es nur des Antrags des einen Teils, 
wenn eine Verbindung mit der Gemeinde vor 
dem 1. Alärz 1848 noch nicht bestanden hatte, 
andernfalls des übereinstimmenden Antrags 
der Beteiligten, deren Zustimmung auch zur 
Wiedervereinigung eines solchen Gutes mit 
einer Gemeinde erforderlich ist. Das Ver- 
fahren hierbei ist durch die Bek. vom 28. April 
1859 (Hann#S. 391) dahin geregelt, daß die 
Anträge auf Ausnahme einer Domäne, eines 
Gutes, Hofes oder einer unbebauten Grund- 
besitzung von dem Anschlusse an eine Ge- 
meinde oder auf Wiederaufhebung eines be- 
stehenden Anschlusses bei dem Landrat anzu- 
bringen sind, der hierüber nach Anhörung 
der Beteiligten dem Regierungspräsidenten 
zu berichten hat. Die tscheidung erfolgt 
durch den Oberpräsidenten und ist mit der 
Bestimmung einer Frist zu versehen, innerhalb 
deren Beschwerde bei dem d F. erhoben 
werden kann. — Ob es zur Eingemein- 
dung der Teile eines aufgelösten Guts= oder 
Gemeindebezirks der Mitwirkung des KrW. 
bedarf, ist zweifelhaft (ogl. OVG. 19, 165). 
IV. Streitigkeiten über die Eigenschaft 
einer Ortschaft als Gemeinde oder Gutsbezirk 
oder über die bestehenden Grenzen der länd- 
lichen G. und Gutsbezirke unterliegen der 
Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren 
durch den Kr A. und, soweit hierbei Stadt- 
gemeinden in Betracht kommen, den Bez. 
Wenn es das öffentliche Interesse erfordert, so 
können diese Behörden vor der Entscheidung hier- 
über vorläufig beschließen. Bei dem Beschluß 
behält es bis zur rechtskräftigen Entscheidung 
im Verwaltungsstreitverfahren, und zwar für 
alle Verhältnisse des öffentlichen Rechts (OV. 
20, 172; 40, 151), sein Bewenden (36. 88 9 
u. 26; Le#O. f. d. ö. Pr. § 4, für Schleswig- 
Holstein § 4, für Hessen-Aassau § 4). In den 
Hohenzoll. Landen tritt hierbei an die Stelle 
des Kr A. der Amtsausschuß (Gem O. für Hohen- 
zollern § 4). Der Beschluß hat aber nur für 
die Zuhunft Bedeutung, seine Wirkung er-
	        
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