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G. § 25 und der WestfkKr O. 8§ 23 folgendes:
rundstücke, die bisher noch keinem G. oder
selbständigen Gutsbezirt angehört haben,
müssen nach Vernehmung der Beteiligten durch
Beschluß des Kr A. mit einem G. oder Guts-
bezirke vereinigt werden. Die Vereinigung
eines ländlichen G. oder eines Gutsbezirks
mit einem anderen kann nur unter Zustimmung
der Vertretungen der beteiligten Gemeinden
sowie des beteiligten Gutsbesitzers nach An-
hörung des Kr A. mit Genehmigung des
Königs erfolgen. Die Abtrennung einzelner
Grundstücke von einem G. oder Gutsbezirk
und deren Vereinigung mit einem angrenzen-
den anderen kann durch Beschluß des Kr.
bewirkt werden, wenn die Vertreter der be-
teiligten Gemeinden, die beteiligten Guts-
besitzer und die Eigentümer jener Grundstücke
einwilligen. In Ermanglung der Einwilligung
aller Beteiligten kann die Bezirksveränderung
nur erfolgen, wenn sie im öffentlichen Interesse
notwendig ist und alsdann auch nur mit Ge-
nehmigung des Königs nach Vernehmung
der Beteiligten und Anhörung des Kr A. Zur
Bildung eines selbständigen Gutsbezirks aus
solchen Trennstücken ist in allen Fällen die
Genehmigung des Rönigs nach vorgängiger
Vernehmung der Beteiligten und des #r.
einzuholen. Veränderungen in den G. und
Gutsbezirken, welche bei Gelegenheit einer
Gem T. vorkommen, unterliegen diesen Be-
stimmungen nicht. Güter, die den Zwecken
einer Gemeinde für sich allein zu genügen
Feiignet sind, können auf den Antrag der
esitzer oder der Gemeinde, mit der das
Gut bisher vereinigt ist, selbständige, den
Gemeinden gleich zu achtende Gutsbezirke
bilden, ohne daß die Eigenschaft des Guts
als Rittergut hierbei in Betracht kommt.
Die Abtrennung eines Guts von dem G. kann
nach Anhörung des Kr A. mit Genehmigung
des M'd J. vorgenommen werden, wenn die
Vertretungen der beteiligten Gemeinden und
die beteiligten Grundbesitzer einwilligen. In
Ermangelung der Einwilligung wird darüber
nach Anhörung des KrA. vom Könige ent-
schieden. Anstalten, die zur Befriedigung
eines gemeinsamen Bedürfnisses des Gutes
und der Gemeinde dienen, sollen nach deren
Trennung gemeinschaftlich bleiben, wenn auch
nur der eine Teil darauf anträgt, und die
Gemeinschaft ohne Nachteil für den anderen
Teil fortbestehen kann (LEO. 8§ 3; K.O.
§ 23; 36. 8§ 25). Gemeinden und Gutsbezirke
können durch kgl. Anordnung auf Grund
der Vorschrift des ALR. U, 6 8§ 189 aufgelöst
werden, wenn sie ihren gesetzlichen Zweck
nicht erfüllen können. Ihre hierdurch kom-
munalfrei gewordenen Bestandteile sind dann
anderweit einzugemeinden. Jede Bildung
einer neuen Gemeinde, eines selbständigen
Gutsbeziras und jede Veränderung in den
G. oder Gutsbezirken ist durch das Regie-
rungsamtsblatt bekanntzumachen (LGO. 8 10).
Jc) In der Rheinprovinz sollen (nach § 4
der dortigen Gem O. vom 23. Juli 1845 in
Verb. mit 36G. 8 25) einzeln gelegene Be-
sitzungen, die noch keiner Gemeinde angehören,
mit einer angrenzenden Gemeinde nach An-
Gemeindebezirke.
hörung der Beteiligten und des Gemeinderats
der betreffenden Gemeinde durch Beschluß des
Kr A. vereinigt werden. In anderen Fällen
können Veränderungen des G. nur mit Ge-
nehmigung des Königs vorgenommen werden,
nachdem die Gemeindeglieder der beteiligten
Gemeinden in einer unter Vorsitz des Bürger-
meisters abzuhaltenden Versammlung hierüber
gehört worden sind (GemO. § 6).
d) In der Prov. Hannover können die Bil-
dung neuer Gemeinden und Gutsbezirke, ihre
Auflösung und Vereinigung mit anderen Ge-
meinden oder Gutsbezirken durch den Oberpräsi-
denten, sowie eine Bezirksveränderung anderer
Art durch den Kr A. erfolgen (ogl. O. 19, 153;
36G. 8 25; Landesverfassungsgesetz vom 6. Aug.
1840 — HannGS. 141 — § 54). Der Ausschluß
größerer Güter aus dem Gemeindeverbande
kann nach dem G. vom 28. April 1859 (Hann GS.
389) erfolgen, wenn die Güter entweder mit
den Gemeindeländereien nicht im Gemenge
liegen oder mindestens die Hälfte der Ge-
meindelasten tragen und wenn ihre Vereini-=
gung mit der Gemeinde außerdem für die
Gemeindeverwaltung unzweckmäßig ist. Hierzu
bedarf es nur des Antrags des einen Teils,
wenn eine Verbindung mit der Gemeinde vor
dem 1. Alärz 1848 noch nicht bestanden hatte,
andernfalls des übereinstimmenden Antrags
der Beteiligten, deren Zustimmung auch zur
Wiedervereinigung eines solchen Gutes mit
einer Gemeinde erforderlich ist. Das Ver-
fahren hierbei ist durch die Bek. vom 28. April
1859 (Hann#S. 391) dahin geregelt, daß die
Anträge auf Ausnahme einer Domäne, eines
Gutes, Hofes oder einer unbebauten Grund-
besitzung von dem Anschlusse an eine Ge-
meinde oder auf Wiederaufhebung eines be-
stehenden Anschlusses bei dem Landrat anzu-
bringen sind, der hierüber nach Anhörung
der Beteiligten dem Regierungspräsidenten
zu berichten hat. Die tscheidung erfolgt
durch den Oberpräsidenten und ist mit der
Bestimmung einer Frist zu versehen, innerhalb
deren Beschwerde bei dem d F. erhoben
werden kann. — Ob es zur Eingemein-
dung der Teile eines aufgelösten Guts= oder
Gemeindebezirks der Mitwirkung des KrW.
bedarf, ist zweifelhaft (ogl. OVG. 19, 165).
IV. Streitigkeiten über die Eigenschaft
einer Ortschaft als Gemeinde oder Gutsbezirk
oder über die bestehenden Grenzen der länd-
lichen G. und Gutsbezirke unterliegen der
Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren
durch den Kr A. und, soweit hierbei Stadt-
gemeinden in Betracht kommen, den Bez.
Wenn es das öffentliche Interesse erfordert, so
können diese Behörden vor der Entscheidung hier-
über vorläufig beschließen. Bei dem Beschluß
behält es bis zur rechtskräftigen Entscheidung
im Verwaltungsstreitverfahren, und zwar für
alle Verhältnisse des öffentlichen Rechts (OV.
20, 172; 40, 151), sein Bewenden (36. 88 9
u. 26; Le#O. f. d. ö. Pr. § 4, für Schleswig-
Holstein § 4, für Hessen-Aassau § 4). In den
Hohenzoll. Landen tritt hierbei an die Stelle
des Kr A. der Amtsausschuß (Gem O. für Hohen-
zollern § 4). Der Beschluß hat aber nur für
die Zuhunft Bedeutung, seine Wirkung er-