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der G. erfolgt in den östlichen Provinzen und
in Hessen-Aassau durch den Magistrat nach An-
hörung der Stadtverordnetenversammlung (856
Ziff. 6 a. a. O.; § 61 Ziff. 6 Abs. 1 a. a. O.),
in Westfalen und der BRheinprovinz werden
dieselben von den Stadtverordneten gewählt
(WestfSt O. vom 19. März 1856 — GS. 237 —
§ 55; Ahein StO. vom 15. Mai 1856 — GS.
406 — § 52). In Schleswig-Holstein wird
der Stadtkassierer nach § 75 Abs. 2 von
beiden Stadtkollegien derart gewählt, daß
der WMagistrat drei Bewerber präsentiert, die
Stadtverordneten einen derselben nach rela-
tiver Stimmenmehrheit wählen, bei einer un-
geachtet zweimaliger Abstimmung stattfinden-
den Stimmengleichheit aber der Magistrat
entscheidet. Hinsichtlich der Wahl und der
sonstigen Verhältnisse der G. in Hannover s.
Kämmerer. In -einer Provinz darf der G.
vorbehaltlich der erwähnten Ausnahme in den
Städten der östlichen Provinzen und in Hessen-
Aassau mit weniger als 10000 Einw. gleich-
zeitig Mitglied des Alagistrats sein. Auf die
G. finden die Vorschriften des Kommunal=
beamtengesetzes vom 30. Juli 1899 (GS. 141)
Anwendung. ilun der Aheinprovinz bedarf
die Wahl des G. der Genehmigung des Re-
gierungspräsidenten, die Bestimmung der von
dem G. zu stellenden Kaution derjenigen des
Bez. (§ 52 a. a. O.; 36. 8§8§ 13, 16 Abs. 3).
Die Kautionsbestellung wird auch in den
übrigen Städteordnungen gefordert, in den
östlichen Provinzen und Hessen-Nassau be-
stimmt über dieselbe der Alagistrat nach An-
hörung der Stadtverordneten, in Westfalen
und der Rheinprovinz die Stadtverordneten-
versammlung, in Schleswig-Holstein ist ihre
Feststellung Sache des Ortsstatuts (St O. f. d.
5. Pr. §§ 30 Abs. 1 Ziff. 2, 56; WestfStO.
§§ 30 Abs. 1 Ziff. 2, 55, 118; Rhein St O. 8§ 52;
Schl Holst St O. 85 29 Abs. 1 Ziff. 2, 75; Hann St .
§5 41 Abs. 2, 45, 48, 50, 51, 53, 56, 120).
II. Landgemeinden. In den Landgemein-
den der Monarchie kann gemeindeseitig für
die Führung der Gemeindekasse und die Ver-
waltung des Rechnungs= und Kassenwesens
ein besonderer besoldeter Beamter bestellt
werden, welcher in den östlichen Provinzen,
Westfalen und Schleswig-Holstein G., in der
Rheinprovinz auch Gemeindeerheber, in Han-
nover Gemeinderechnungsführer, in Hessen-
Aassau und Hohenzollern Gemeinderechner
heißt. In Westfalen kann die Bestellung für
die einzelne Gemeinde durch Gemeindebeschluß
oder für mehrere Gemeinden gemeinschaftlich
durch Beschluß der Amtsversammlung erfolgen.
## der Rheinprovinz werden die Kosten der
andgemeinden einer Bürgermeisterei durch
den von der Bürgermeistereiversammlung zu
wählenden Gemeindeerheber verwaltet. In
Hessen = Aassau soll nach 8 90 Hesfs Nass e.
vom 4. Aug. 1897 (GS. 301) ein Gemeinde-
rechner angestellt worden, der mit dem Bür-
germeister in der im § 46 Abs. 4 a. a. O.
bezeichneten Art weder verwandt noch ver-
schwägert sein darf und sein Amt niederlegen
muß, wenn während seiner Amtszeit eine
solche Verwandtschaft oder Schwägerschaft ein-
tritt. Die Aussichtsbehörde kann in geeig-
Gemeindeeinnehmer.
neten Fällen genehmigen, daß die Anstellung
des G. ganz unterbleibt und daß verwandt-
schaftliche Beziehungen für sie kein Hindernis
bilden. Die G. sind Kommunalbeamte im
Sinne des Kommunalbeamtengesetzes vom
30. Juli 1899 (GS. 141). Ihre Anstellung
und Beaufsichtigung erfolgt durch den Vor-
steher der Gemeinde oder des weiteren Kom-
munalbezirks, für den sie angestellt werden.
Inwieweit staatliche Bestätigung hinzutreten
muß und eine Beeidigung zu erfolgen hat,
bestimmt sich nach den für die einzelnen
Landesteile maßgebenden Vorschriften. Durch-
gängig hann Bestellung einer Kaution ge-
fordert werden. In der Rheinprovinz sind
die G. in derselben Weise zu wählen und zu
bestätigen wie die Gemeindevorsteher. Die
Feststellung der Anstellungs-, Besoldungs-,
Pensions= und Beliktenverhältnisse der G.
kann überall im Wege ortsstatutarischer
Regelung erfolgen. In Westfalen und der
Rheinprovinz sind die G. hbinsichtlich der
Pension und der Versorgung der Hinter-
bliebenen den städtischen, bzw. den unmittel-
baren Staatsbeamten gleichgestellt, während
es hinsichtlich der Festsetzung ihrer Besoldung
und Dienstunkostenentschädigung bei den bis-
herigen Vorschriften sein Bewenden behalten
hat. In der Rheinprovinz ist die Höhe der
Besoldung, Dienstunkostenentschädigung und
Kaution nach Vernehmung der Bürgermeisterei-
versammlung von dem KrlA., bzw. hinsichtlich
der Kaution von dem Landrat festzusetzen. In
Hessen-êAassau erfolgt die Anstellung der G.
auf Grund schriftlichen Dienstvertrages, in
dem eine feste, zu der Amtstätigkeit des An-
zustellenden in billigem Verhältnisse stehende
esoldung auszuwerfen ist. Die Genehmi-
gung einer in Prozenten der Gemeindeein-
nahmen bestehenden Vergütung ist unzulässig.
Auf Verlangen der Gemeindeversammlung
(Gemeindevertretung), des Bürgermeisters (Ge-
meinderats) oder der Aufsichtsbehörde hat der
Gemeinderechner eine genügende Sicherheit zu
stellen. Die Höhe der Besoldung, sowie die
Höhe und Form der Sicherheitsleistung be-
dürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Für die Gemeinderechner in den Reg.-Bez.
assel und Wiesbaden sind von den Regierungs-
präsidenten Dienstanweisungen unter
22. März 1898 bzw. 2. Febr. 1898 erlassen
worden (s. A III, 7 AusfAnw. II vom 30. Nov.
1897 bei Antoni, L#O. für die Prov. Hessen-
Aassau, 3. Aufl., 1905 S. 236, 245, 273). Eleich-
artige Bestimmungen über die Anstellung des
Gemeinderechners enthält für die Gemeinden
der Hohenzollernschen Lande § 93 Hohenzoll-
Gem O. vom 2. Juli 1900 (GS. 189). Die
Bestellung des Gemeinderechners erfolgt dort
stets durch den Gemeinderat oder bei dem
Aichtvorhandensein eines solchen durch den
Bürgermeister unter Zustimmung der Schöffen.
Vgl. L#. f. d. ö. Pr. vom 3. Juli 1891 (GS.
233) §§ 117, 120 Abs. 3; WestfLGO. vom
19. März 1856 (GS. 265) § 44; Rhein Gemp.
vom 23. Juli 1845/15. Mai 1856 (GS. 435)
§§ 91, 79; Rheink#rO. vom 30. Mai 1887 (GS.
209) § 26; SchlHolst LCSO. vom 4. Juli 1892
(GS. 155) §§ 117, 120 Abs. 3; Hann LGO. vom
dem