Gemeindegliedervermögen.
Klageanspruchs vorbringt. Wird ein privat-
rechtlicher Anspruch geltend gemacht und er-
weist es sich, daß nur ein öffentlichrechtlicher
besteht, so muß die Klage als unbegründet
zurüchgewiesen werden (R. vom 28. Dez. 1900
— Pr VBl. 24, 180). Dagegen beschließt auf
Einsprüche und Beschwerden über das Recht
zur Teilnahme an den Autzungen und Erträgen
des G. und über die besonderen Rechte ein-
zelner Teile des Gemeindebezirks oder ein-
zelner Klassen der Gemeindeangehörigen hieran
der Gemeindevorsteher (Gemeindevorstand,
Magistrat), gegen dessen Beschluß innerhalb
zwei Wochen die Alage im Verwaltungsstreit-
verfahren (bei dem Kr A. in Landgemeinden,
bei dem Bez A. in Stadtgemeinden) stattfindet.
Auch die Streitigkeiten zwischen einzelnen Be-
teiligten über diese Rechte unterliegen der
Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren
(ogl. 3. 88 18, 21, 34, 37 sowie die einzelnen
StO. und GempO.).
ÜUber die Zulässigkeit der Umwandlung
von Gemeindevermögen im engeren
Sinne (Kämmereivermögen) in G. und
umgekehrt sowie über das Autzungsrecht
der Gemeindeangehörigen bestehen in den ein-
zelnen Landesteilen verschiedene Vorschriften,
deren hauptsächlicher Inhalt folgender ist:
I. (Stadtgemeinden.) In den sieben
östlichen Provinzen haben nach der Std.
vom 30. Mai 1853 (§8 49, 50), in Westfalen
nach der St O. vom 19. Alärz 1856 (88 48, 49)
und in der Rheinprovinz nach der St.
vom 15. Mai 1856 (88 45, 46) die Stadt-
verordneten über die Benutzung des Ge-
meindevermögens zu beschließen, wobei aber
die Dehlaration vom 26. Juli 1847 (GS. 327)
maßgebend bleibt. Nach dieser Rann weder
das Gemeindevermögen im engeren Sinne noch
das G. durch eine Gemeinheitsteilung in Pri-
vatvermögen der Gemeindeangehörigen ver-
wandelt werden. Die Stadtverordnetenver-
sammlung darf aber mit Zustimmung des Mlagi-
strats und Genehmigung des BezA. nicht nur
Anderungen in der Art der Benutzung und
in dem Teilnahmerecht der Gemeindeangehö-
rigen, sondern auch eine Umwandlung des G.
(Wald, Weide, Heide, Torfstich usw.) in Käm-
mereivermögen beschließen (ogl. OVG. 8, 140).—
In Schleswig-Holstein sind nach der Std.
vom 14. April 1869 alle Gemeindeangehörigen
zum Mitgenusse der Erträge des Stadt-
vermögens berechtigt (§ 5). Die städtischen
Kollegien können daher nur über die Art und
das Maß dieser Berechtigung Beschluß fassen
( 20). — In Hessen-Aassau, wo nach der
. vom 4. Aug. 1897 Umwandlung von
Kämmereivermögen in Bürgervermögen und
umgekehrt durch eine Gemeinheitsteilung nach
den dort geltenden Gemeinheitsteilungsord-
nungen ebenfalls unzulässig ist (St O. § 52),
kann das Bürgervermögen durch übereinstim-
menden Beschluß der Stadtverordnetenver-
sammlung und des Magistrats mit Genehmi-
gung des BezA. in Kämmereivermögen um-
gewandelt werden, jedoch mit der Einschrän-
kung, daß nutzungsrechte, welche nicht
sämtlichen, sondern nur einzelnen Bürgern
oder Gemeindeangehörigen als solchen zu-
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stehen, den Berechtigten wider ihren Willen
nicht entzogen oder geschmälert werden dürfen
(§ 53). Die Teilnahme an den Gemeinde-
nutzungen regelt sich, unbeschadet der aus Ver-
leihungsurkunden oder vertragsmäßigen Fest-
setzungen sich regelnden Abweichungen, nach
dem früheren Rechte mit der Maßgabe, daß
an die Stelle der Gemeindebürger jetzt die
Gemeindeangehörigen treten. Soweit hiernach
der Maßstab für die Teilnahme nicht feststeht,
erfolgt die Verteilung nach dem Verhältnisse,
in welchem die Gemeindeangehörigen zu den
Gemeindelasten beitragen (854).— In Frank-
furt a. M. gelten nach dem Gemeinde-
verfassungsgesetz vom 25. März 1867 dieselben
Vorschriften (§§ 59, 60), wie in den Städten
der östlichen Provinzen. — In der Prov. Han-
nover enthält die St O. vom 24. Juni 1858
keine Vorschriften über das Bürgervermögen,
sondern erkennt nur an, daß Unterschiede hin-
sichtlich der Teilnahme an den Gemeinde-
nutzungen bestehen bleiben (§ 20). Es ist
hiernach dort das Herkommen maßgebend.
— In den Städten der Hohenzollernschen
Lande gelten hinsichtlich des G. dieselben Vor-
schriften wie in den dortigen Landgemeinden
(s. unten).
II. (Landgemeinden.) In den Land-
gemeinden der sieben östlichen Provinzen
darf nach der LGO. vom 3. Juli 1891 (88 69,
70), in denen Schleswig-Holsteins nach der
LöbO. vom 4. Juli 1892 (88 69, 70) und in
denen Hessen -Aassaus nach der LöO. vom
4. Aug. 1897 (§8 39, 40) G. durch Beschluß
der Gemeindeversammlung (Gemeindevertre-
tung) mit Genehmigung des AKr A. in Gemeinde-
vermögen (Ortsvermögen) umgewandelt wer-
den, jedoch ebenfalls mit der Einschränkung,
daß Autzungerechte, welche nicht sämtlichen,
sondern nur einzelnen Gemeindegliedern oder
Gemeindeangehörigen als solchen zustehen,
durch Gemeindebeschluß nicht entzogen oder
geschmälert werden dürfen. Die Teilnahme
an den Gemeindenutzungen regelt sich hier
nach den aus Verleihungsurkunden, vertrags-
mäßigen Festsetzungen und hergebrachter Ge-
wohnheit (s. Gewohnheitsrecht) sich ergeben-
den Bedingungen und Einschränkungen, in
Hessen -Aassau wiederum mit der MAlaßgabe,
daß an Stelle der Gemeindebürger jetzt die Ge-
meindeangehörigen treten. Soweit hiernach der
Maßstab für die Teilnahme nicht feststeht, er-
folgt die Verteilung nach dem Verhältnisse, in
welchem die Gemeindeangehörigen zu den Ge-
meindelasten beitragen. In den östlichen Pro-
vinzen und in Schleswig-Holstein (LG. 869)
darf auch das dem Zwecke des Gemeindehaus-
halts gewidmete Vermögen (das Gemeinde-
vermögen im engeren Sinne) in G. umge-
wandelt werden, jedoch nur dann, wenn die
Gemeinde schuldenfrei ist und durch eine solche
Veränderung weder die Einführung neuer
Gemeindeabgaben noch auch die Erhöhung be-
stehender für absehbare Zeit erforderlich wird.
— In Westfalen beschließt nach der L.
vom 19. März 1856 ebenfalls die Gemeinde-
versammlung über die Nutzung des Gemeinde-
vermögens (§ 51) und ist mit Genehmigung
des Kr A. auch befugt, Anderungen hierin ein-