Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

616 Gemeindejagden — Gemeindekassen- und Rechnungswesen in den Landgemeinden. 
1897 ist unter B 6 vorgeschrieben, daß der 
Voranschlag nach einem von dem Regierungs- 
präsidenten aufzustellenden Formular zu ent- 
werfen ist. Für Landgemeinden mit nicht mehr 
als 500 Einw. ist ein einfacheres Formular 
zulässig. Bei dem Entwurf ist der Gemeinde- 
rechner zu beteiligen. 
8) Die entsprechenden Vorschriften im 8 92 
Hohenzoll SemO. vom 2. Juli 1900 (GCS. 189) 
dechen sich mit den in der Prov. Hessen- 
Aassau geltenden Bestimmungen. Aur bedarf 
die Feststellung des Voranschlages der Geneh- 
migung des Amtsausschusses, durch dessen 
Beschluß auch einzelnen Gemeinden die Auf- 
stellung von Voranschlägen überhaupt erlassen 
werden kann. 
§ 95 R#. hat an den einschlägigen Be- 
stimmungen der Landgemeindeordnungen, von 
der Festsetzung des Rechnungsjahres abge- 
sehen, nichts geändert (vgl. AusfAnw. z. & A-. 
vom 10. Mai 1894 — GS. 152 — Anrt. 61). 
II. Stadtgemeinden. a) Im Gebiete der 
St O. f. d. ö. Pr. vom 30. Mai 1853 (6. 261) 
entwirft der Magistrat alljährlich einen Haus- 
haltsetat über alle im voraus bestimm- 
baren Ausgaben, Einnahmen und Dienste. 
Statt des Etatsjahres (s. d.) Kkann unter Zu- 
stimmung der Stadtverordneten eine längere, 
jedoch nicht mehr als drei Etatsjahre um- 
fassende Haushaltsperiode angenommen wer- 
den (§ 66 Abs. 1). Der Entwurf ist spätestens 
drei Monate vor dem Beginne der Etats- 
periode zu fertigen. Derselbe ist acht Tage 
lang nach vorgängiger Verkündigung in 
einem oder mehreren von dem Magistrat 
zu bestimmenden Lokalen zur Einsicht aller 
Einwohner offenzulegen und alsdann von den 
Stadtverordneten festzustellen. Eine Abschrift 
des Etats ist alsbald der Aufsichtsbehörde 
(s. Aufsicht) einzureichen (§ 66 Abs. 2). 
Magistrat hat dafür zu sorgen, daß der 
Haushalt nach dem Etat geführt wird. Im 
Etat nicht vorgesehene Ausgaben bedürfen der 
Genehmigung der Stadtverordnetenversamm- 
lung (§ 67). Die für die Städte in Neuvor- 
pommern und Rügen vorgesehene Feststellung 
des Stadtetats durch die Aufsichtsbehörde ist 
durch § 19 Abs. 3 ZG. beseitigt, jedoch ist auch 
hier eine Abschrift des Etats gleich nach seiner 
Feststellung der Aufsichtsbehörde einzureichen 
(l. Komm Ber. des AbgH. vom 29. Dez. 1880, 
Druchs. 1880/81 Nr. 103 S. 19; O. 25, 114). 
b) In Westfalen, der Rheinprovinz, 
Schleswig-Holstein, Hessen-AMassau und 
Frankfurt a. Ml. gelten dieselben Bestim- 
mungen, jedoch tritt in den rheinischen Städten 
mit Bürgermeisterverfassung der Bürgermeister 
an die Stelle des MWagistrats, während in 
Schleswig-Holstein der als Voranschlag oder 
Haushaltungsplan bezeichnete Etat vierzehn 
Tage lang öffentlich ausgelegt sein muß. Die 
Fenltellung erfolgt hier durch gemeinschaftlichen 
eschluß beider städtischen Kollegien. er 
wesentliche Inhalt ist auf die in jeder Stadt 
übliche Weise durch den Druck zu veröffent- 
lichen (WestfStO. vom 19. März 1856 
GS. 237 — 88 66, 67; Rhein StO. vom 
15. Mai 1856 — EGS. 406 — 88 60, 61, 74; 
SchlHolst StO. vom 14. April 1869 — Es. 
DerE 
  
589 — 8§§ 80, 81; Hess Nass StO. vom 4. Aug. 
1897 GS. 254 — 88 76, 77; Gen W- 
für Frankfurt a. M. vom 25. März 1867 — 
GS. 401 — 88 73, 74). 
c) In der Prov. Hannover wird der von 
dem Magistrat entworfene Haushaltsplan nach 
vorgängiger Beratung mit den Bürgervor- 
stehern (s. Stadtverordnetenversamm- 
lung 1l) dem Regierungspräsidenten zwecks 
Geltendmachung seines Oberaussichtsrechts 
eingereicht. Die von diesem vorzunehmende 
Prüfung beschränkt sich darauf, daß das Ver- 
mögen erhalten, bei Anordnung und Um- 
legung der Gemeindeabgaben ((. d.) ange- 
messene Grundsätze befolgt und begründete 
Beschwerden über die Gemeindeverwaltung 
beseitigt werden. Eine öffentliche Auslegung 
des Plans findet nicht statt. Derselbe wird 
nach Erledigung der von dem Megierungs- 
präsidenten gemachten Bemerkungen von dem 
Magistrat und den Bürgervorstehern ge- 
nehmigt (Hann StO. vom 24. Juni 1858 — 
Hann GS. I, 141 — §8§ 118, 119). 
d) In den Städten der Hohenzollernschen 
Lande gelten die für Hessen = Nassau maß- 
gebenden Vorschriften (Hohenzoll Sem O. § 92). 
l. auch Gemeindekassen= und Bech- 
nungswesen (Landg.), Gemeinderech- 
nungen, Städtisches Kassen= und Rech- 
nungswesen. 
Gemeindejagden s. Jagdbeirke. 
Gemeindekassen= und Rechnungswesen in 
den Landgemeinden. I. Im Gedbiete der 
LG. für die sieben östlichen Provinzen 
vom 3. Juli 1891 (G. 233) liegt es dem Ge- 
meindevorsteher nach § 88 Abs. 4 Ziff. 4 ob, die 
auf dem Gemeindevoranschlage (s. Gemeinde- 
haushalt) oder auf Beschlüssen der Gemeinde- 
versammlung (Gemeindevertretung) beruhenden 
innahmen und Ausgaben anzuweisen und 
das Rechnungs= und Kassenwesen, soweit er es 
nicht selbst versieht, sondern besondere Beamte 
Gemeindeeinnehmer, Rechnungsführer — 
hierfür angestellt sind (C6 AusfAnw. III vom 
29. Dez. 1891 — All. 1892, 9), zu beaufsichti- 
gen. Die Gemeindeversammlung (Gemeindever- 
tretung), welche nach § 113 a. a. O. über die 
Verwaltung und Benutzung des Gemeinde- 
vermögens zu beschließen hat, überwacht auch 
die gesamte Kassenverwaltung und ist berech- 
tigt, sich von dem Eingange und der Ver- 
wendung aller Einnahmen der Gemeindekasse 
Uberzeugung zu verschaffen (§ 103 a. a. O.). 
Zwecks Einhaltung des Voranschlages und 
ordnungsmäßiger Buchung der Einnahmen 
und Ausgaben ist die Führung eines Ge- 
meinderechnungsbuches (s. d.) im 8 120 Abs. 1 
a. a. O. vorgeschrieben, für größere Gemeinden 
empfiehlt C7 Abs. 2 a. a. O. hierneben die 
Anlegung eines nach den Einnahme= und Aus- 
gabetiteln des Voranschlages geordneten Hand- 
buches und die Führung einer Hebeliste für 
die Gemeindesteuern. Aach § 120 Abs. 7 a. a. O. 
hat der Kr A. alljährlich bei mehreren Ge- 
meinden des Kreises eine Revision der Ge- 
meinderechnungen vorzunehmen. Dieselbe ist 
nach C 10 a. a. O. durch den Vorsitzenden 
oder einzelne besonders zu beauftragende 
Mitglieder des Kr A. zu bewirken. Die RKassen-
	        
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