616 Gemeindejagden — Gemeindekassen- und Rechnungswesen in den Landgemeinden.
1897 ist unter B 6 vorgeschrieben, daß der
Voranschlag nach einem von dem Regierungs-
präsidenten aufzustellenden Formular zu ent-
werfen ist. Für Landgemeinden mit nicht mehr
als 500 Einw. ist ein einfacheres Formular
zulässig. Bei dem Entwurf ist der Gemeinde-
rechner zu beteiligen.
8) Die entsprechenden Vorschriften im 8 92
Hohenzoll SemO. vom 2. Juli 1900 (GCS. 189)
dechen sich mit den in der Prov. Hessen-
Aassau geltenden Bestimmungen. Aur bedarf
die Feststellung des Voranschlages der Geneh-
migung des Amtsausschusses, durch dessen
Beschluß auch einzelnen Gemeinden die Auf-
stellung von Voranschlägen überhaupt erlassen
werden kann.
§ 95 R#. hat an den einschlägigen Be-
stimmungen der Landgemeindeordnungen, von
der Festsetzung des Rechnungsjahres abge-
sehen, nichts geändert (vgl. AusfAnw. z. & A-.
vom 10. Mai 1894 — GS. 152 — Anrt. 61).
II. Stadtgemeinden. a) Im Gebiete der
St O. f. d. ö. Pr. vom 30. Mai 1853 (6. 261)
entwirft der Magistrat alljährlich einen Haus-
haltsetat über alle im voraus bestimm-
baren Ausgaben, Einnahmen und Dienste.
Statt des Etatsjahres (s. d.) Kkann unter Zu-
stimmung der Stadtverordneten eine längere,
jedoch nicht mehr als drei Etatsjahre um-
fassende Haushaltsperiode angenommen wer-
den (§ 66 Abs. 1). Der Entwurf ist spätestens
drei Monate vor dem Beginne der Etats-
periode zu fertigen. Derselbe ist acht Tage
lang nach vorgängiger Verkündigung in
einem oder mehreren von dem Magistrat
zu bestimmenden Lokalen zur Einsicht aller
Einwohner offenzulegen und alsdann von den
Stadtverordneten festzustellen. Eine Abschrift
des Etats ist alsbald der Aufsichtsbehörde
(s. Aufsicht) einzureichen (§ 66 Abs. 2).
Magistrat hat dafür zu sorgen, daß der
Haushalt nach dem Etat geführt wird. Im
Etat nicht vorgesehene Ausgaben bedürfen der
Genehmigung der Stadtverordnetenversamm-
lung (§ 67). Die für die Städte in Neuvor-
pommern und Rügen vorgesehene Feststellung
des Stadtetats durch die Aufsichtsbehörde ist
durch § 19 Abs. 3 ZG. beseitigt, jedoch ist auch
hier eine Abschrift des Etats gleich nach seiner
Feststellung der Aufsichtsbehörde einzureichen
(l. Komm Ber. des AbgH. vom 29. Dez. 1880,
Druchs. 1880/81 Nr. 103 S. 19; O. 25, 114).
b) In Westfalen, der Rheinprovinz,
Schleswig-Holstein, Hessen-AMassau und
Frankfurt a. Ml. gelten dieselben Bestim-
mungen, jedoch tritt in den rheinischen Städten
mit Bürgermeisterverfassung der Bürgermeister
an die Stelle des MWagistrats, während in
Schleswig-Holstein der als Voranschlag oder
Haushaltungsplan bezeichnete Etat vierzehn
Tage lang öffentlich ausgelegt sein muß. Die
Fenltellung erfolgt hier durch gemeinschaftlichen
eschluß beider städtischen Kollegien. er
wesentliche Inhalt ist auf die in jeder Stadt
übliche Weise durch den Druck zu veröffent-
lichen (WestfStO. vom 19. März 1856
GS. 237 — 88 66, 67; Rhein StO. vom
15. Mai 1856 — EGS. 406 — 88 60, 61, 74;
SchlHolst StO. vom 14. April 1869 — Es.
DerE
589 — 8§§ 80, 81; Hess Nass StO. vom 4. Aug.
1897 GS. 254 — 88 76, 77; Gen W-
für Frankfurt a. M. vom 25. März 1867 —
GS. 401 — 88 73, 74).
c) In der Prov. Hannover wird der von
dem Magistrat entworfene Haushaltsplan nach
vorgängiger Beratung mit den Bürgervor-
stehern (s. Stadtverordnetenversamm-
lung 1l) dem Regierungspräsidenten zwecks
Geltendmachung seines Oberaussichtsrechts
eingereicht. Die von diesem vorzunehmende
Prüfung beschränkt sich darauf, daß das Ver-
mögen erhalten, bei Anordnung und Um-
legung der Gemeindeabgaben ((. d.) ange-
messene Grundsätze befolgt und begründete
Beschwerden über die Gemeindeverwaltung
beseitigt werden. Eine öffentliche Auslegung
des Plans findet nicht statt. Derselbe wird
nach Erledigung der von dem Megierungs-
präsidenten gemachten Bemerkungen von dem
Magistrat und den Bürgervorstehern ge-
nehmigt (Hann StO. vom 24. Juni 1858 —
Hann GS. I, 141 — §8§ 118, 119).
d) In den Städten der Hohenzollernschen
Lande gelten die für Hessen = Nassau maß-
gebenden Vorschriften (Hohenzoll Sem O. § 92).
l. auch Gemeindekassen= und Bech-
nungswesen (Landg.), Gemeinderech-
nungen, Städtisches Kassen= und Rech-
nungswesen.
Gemeindejagden s. Jagdbeirke.
Gemeindekassen= und Rechnungswesen in
den Landgemeinden. I. Im Gedbiete der
LG. für die sieben östlichen Provinzen
vom 3. Juli 1891 (G. 233) liegt es dem Ge-
meindevorsteher nach § 88 Abs. 4 Ziff. 4 ob, die
auf dem Gemeindevoranschlage (s. Gemeinde-
haushalt) oder auf Beschlüssen der Gemeinde-
versammlung (Gemeindevertretung) beruhenden
innahmen und Ausgaben anzuweisen und
das Rechnungs= und Kassenwesen, soweit er es
nicht selbst versieht, sondern besondere Beamte
Gemeindeeinnehmer, Rechnungsführer —
hierfür angestellt sind (C6 AusfAnw. III vom
29. Dez. 1891 — All. 1892, 9), zu beaufsichti-
gen. Die Gemeindeversammlung (Gemeindever-
tretung), welche nach § 113 a. a. O. über die
Verwaltung und Benutzung des Gemeinde-
vermögens zu beschließen hat, überwacht auch
die gesamte Kassenverwaltung und ist berech-
tigt, sich von dem Eingange und der Ver-
wendung aller Einnahmen der Gemeindekasse
Uberzeugung zu verschaffen (§ 103 a. a. O.).
Zwecks Einhaltung des Voranschlages und
ordnungsmäßiger Buchung der Einnahmen
und Ausgaben ist die Führung eines Ge-
meinderechnungsbuches (s. d.) im 8 120 Abs. 1
a. a. O. vorgeschrieben, für größere Gemeinden
empfiehlt C7 Abs. 2 a. a. O. hierneben die
Anlegung eines nach den Einnahme= und Aus-
gabetiteln des Voranschlages geordneten Hand-
buches und die Führung einer Hebeliste für
die Gemeindesteuern. Aach § 120 Abs. 7 a. a. O.
hat der Kr A. alljährlich bei mehreren Ge-
meinden des Kreises eine Revision der Ge-
meinderechnungen vorzunehmen. Dieselbe ist
nach C 10 a. a. O. durch den Vorsitzenden
oder einzelne besonders zu beauftragende
Mitglieder des Kr A. zu bewirken. Die RKassen-