Gemeindekirchenrat und Kirchengemeindevertretung.
erklärung des G. bedarf es der Unterschrift des
Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und
weier Altesten, sowie der Beidrüchung des
irchensiegels (§ 22). Weitere Befugnisse sind
ihm durch die neuere kirchliche Gesetzgebung
übertragen worden, so u. a. eine Mitwirkung
bei Ausführung des Stolgebührenablösungs-
esetzes (KirchS. vom 28. Juli 1892 — 86-
Bl. 167 — 8§§ 2, 7 Abs. 2; s. auch Stol-
gebühren). Dem Patron verbleiben
da, wo derselbe Patronatslasten für die
kirchlichen Bedürfnisse trägt, die Aussicht
über die Verwaltung der Kirchenkasse und
das Recht der Zustimmung # den seiner Ge-
nehmigung unterliegenden Geschäften der Ver-
mögensverwaltung. Seine Zustimmung gilt
für erteilt, wenn er auf abschriftliche Zu-
stellung des betreffenden Beschlusses nicht
binnen dreißig Tagen nach dem Empfange
dem G. seinen Widerspruch zu erkennen gibt.
Geschieht das letztere, so steht dem G. der
Rekurs an die vorgesetzte Aufsichtsbehörde
offen. Diese ist befugt, geeignetenfalls den
Widerspruch des Patrons zu verwerfen und
dessen Einwilligung zu ergänzen. Kommt es
für Urkunden auf formelle Feststellung der Zu-
stimmung des Patrons an, und ist die letztere
wegen Verabsäumung der dem Patron offen-
stehenden Erklärungsfrist für erteilt zu erachten,
so wird die fehlende Unterschrift desselben durch
die zuständige Aufsichtsbehörde ergänzt (§ 23).
S. hierzu G. vom 25. Mai 1874 Art. 18.
III. Hemeindevertretung. a) Zusammen--
setzung. Die Stärke der Gemeindevertre-
tung, welche nur in Gemeinden mit über
500 Seelen gebildet wird, beträgt das Drei-
fache der normalen Zahl der Altesten (88 27,
28). Die Gemeindevertretung verhandelt und
beschließt in Gemeinschaft mit dem G. über
die von dem letzteren zur Beratung vor-
gelegten Gegenstände. Der Vorsitzende des
G. ist zugleich Vorsitzender der zu einem Kol-
legium vereinigten Versammlung (8 29).
b) Zuständigkeit. Der G. bedarf der be-
schließenden Mitwirkung der Gemeindever-
tretung: 1. bei dem Erwerb, der Veräuße-
rung und der dinglichen Belastung von
Grundeigentum, der Verpachtung und Ver-
mietung von Kirchengrundstücken auf länger
als zehn Jahre, und der Verpachtung oder
Vermietung der den kirchlichen Beamten zur
Autzung oder zum Gebrauch überwiesenen
Grundstücke über die Dienstzeit des jeweiligen
Inhabers hinaus; 2. bei außerordentlichen
Autzungen des Vermögens, welche die
Substanz selbst angreifen, sowie bei Kündigung
und Einziehung von Kapitalien, sofern sie
nicht zur zinsbaren Wiederbelegung erfolgt;
3. bei Anleihen, soweit sie nicht bloß zur
vorübergehenden Aushilfe dienen und aus
den laufenden Einnahmen derselben Voran-
lagsperiode zurückerstattet werden können;
4. bei der Anstellung von Prozessen,
soweit sich dieselben nicht auf Eintreibung fort-
laufender Zinsen und Gefälle oder die Ein-
ziehung ausstehender Kapitalien, deren Zinsen
rückständig geblieben find, beschränken, des-
gleichen bei der Abschließung von Vergleichen;
bei Neubauten und erheblichen Re-
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paraturen an Baulichkeiten, sofern nicht
über die Notwendigkeit der Bauausführung
bereits durch die zuständige Behörde end-
gültig entschieden ist. Für erheblich gelten
eparaturen, deren Kostenanschlag 150 M.
übersteigt. Im Fall des Bedürfnisses kann
die Gemeindevertretung ein für allemal die
Vollmacht des G. zur Vornahme höher ver-
anschlagter Reparaturen, jedoch nicht über die
Summe von je 900 Ml. hinaus, erweitern;
6. bei der Beschaffung der zu den kirchlichen
Bedürfnissen erforderlichen Geldmittel
und Leistungen, insbesondere bei Festsetzung
der auf die Gemeinde zu repartierenden Um-
lagen und bei Bestimmung des Repartitions-
fußes, welcher nach Maßgabe direkter Staats-
steuern oder am Ort erhobener Kommunalsteuern
festgesetzt werden muß; 7. bei Veränderungen
bestehender und Einführung neuer Gebühren-
taxen; 8. bei Bewilligungen zur Dotierung
neuer Stellen, sowie zur dauernden Verbesse-
rung des Einkommens der bestehenden; 9. bei
der Feststellung des Etats der Kirchenkasse und
der Voranschlagsperiode, sowie, wenn die jähr-
liche etatsmäßige Solleinnahme der Kirchen-
kasse 900 M. oder mehr beträgt, bei der Ab-
nahme der Jahresrechnung und Erteilung
der Decharge; 10. bei Bewilligungen aus
der Kirchenkasse an andere Gemeinden oder
zur Unterstützung ev.-christlicher Vereine und
Anstalten, sofern dieselben einzeln 2% der
etatsmäßigen Solleinnahme der Kirchenkasse
übersteigen; 11. bei Errichtung von Ge-
meindestatuten (§ 31). — Inwieweit Be-
schlüsse der Kirchengemeindeorgane der kir—
chenregimentlichen Genehmigung
bedürfen, ist durch das G. vom 18. Juli 1892
. Evangelisch-kirchliche Vermögens-
verwaltung, Aufsicht) bestimmt. Die
staatliche Genehmigung (wegen der Zu-
ständigkeiten der hierbei zur Mitwirkung be-
rufenen Behörden s. Evangelische Landes-
kirche, Stellung zum Staate I a. E. ist
gemäß Art. 24 des G. vom 3. Juni 1876 erfor-
derlich bei dem Erwerb, jedoch nur bei einem
Werte von mehr als 5000 M. (EGBGB.
Art. 86), der Veräußerung oder der ding-
lichen Belastung von Grundeigen-
tum, bei Veräußerung von Gegenständen
eschichtlichen, wissenschaftlichen oder
Runstwertes, bei Anleihen, Gebühren-
taxen, Errichtung neuer für den Gottes-
dienst, die Geistlichen oder andere Kir-
chendiener bestimmter Gebäude, bei An-
legung und Veränderung von Begräbnis-=
plätzen, bei Sammlungen außerhalb der
Kirchengebäude, bei Verwendung von Kir-
chenvermögen zu anderen, als bestimmungs-
emäßen Zwechken. Wegen der Beschlüsse über
Kimlagen und Steuern s. Kirchensteuer und
wegen der sonstigen staatlichen Aufsicht, dar-
unter auch Zwangsetatisierung, s. Evange-
lische Landeskirche, Stellung zum
Staate II. Uber die Rechte der Gemeinden
bän. deren Organe bei der Wahl der Pfarrer
(KGSO. 8 32) s. Pfarrwahlrecht.
IV. Wahl der Gemeindeorgane, Wö l-
barkeit, Entlassung, Auflösung. ie
Witglieder des G. und der Gemeindevertre-