Amtsausschuß.
dem Verfahren wegen Zuwiderhandlungen
gegen das Forstdiebstahlsgesetz vom 15. April
1878 (GS. 222) und gegen das Feld- und
Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880 (GS. 230)
kann das Amt des A. einem verwaltenden
Forstbeamten übertragen werden (8 19 Abs. 2
bzw. § 53 Abs. 3 das.). Die Kosten, welche
aus der Führung der Amtsanwaltsgeschäfte
erwachsen, fallen in jedem Falle dem Staate
zur Last (AG. zum GVö. 8§ 65 Satz 1). Die
Forstamtsanwälte erhalten jedoch, da ihre Er-
nennung nicht sowohl im Interesse des Justiz-
dienstes als des Forstdienstes oder des Wald-
besitzers erfolgt, eine Remunerierung aus
Mitteln des Justizressorts nicht.
III. Es gibt hiernach fünf Arten von A.:
1. Die Forstamtsanwälte. 2. Bei einigen Amts-
gFrichten (so Berlin 1 — vom 1. Juni 1906 ab
erlin-Mitte —, Breslau, Magdeburg) sind
zur Wahrnehmung der Geschäfte des Ersten
A. besondere Staatsanwälte bei den vor-
gesetzten Landgerichten etatsmäßig angestellt.
3. Bei den unter 2 genannten Amtsgerichten
und bei einer Reihe größerer Amtsgerichte
sind etatsmäßige A. angestellt, die im Range
den Gerichtsschreibern bei den Land= und
Amtsgerichten, im Gehalte den Gerichtsschrei-
bern bei den Oberlandesgerichten gleichstehen.
4. Bei den Amtsgerichten, bei denen nach be-
sonderer Entscheidung des JM. die Tätigkeit
des A. wegen des Umfanges der Geschäfte
nebenamtlich nicht wahrgenommen werden
kann, sind A. im Hauptamte bestellt, die im
wesentlichen den im Justizdienste dauernd be-
schäftigten Hilfsarbeitern gleichstehen. 5. Bei
allen übrigen Amtsgerichten werden die amts-
anwaltlichen Geschäfte von A. im N-ebenamte
wahrgenommen. Die unter Nr. 3 bezeichneten
etatsmäßigen Amtsanwaltsstellen dürfen, so-
fern nicht der JAl. etwas Abweichendes ge-
nehmigt, nur solchen Personen verliehen wer-
den, welche als Gerichtsschreiber angestellt
werden können. Im übrigen bestehen Reine
besonderen Bedingungen für die Befähigung
zum Amte eines AU.
IV. Die A. haben den dienstlichen An-
weisungen des Ersten Staatsanwalts beim
andgerichte, des Oberstaatsanwalts und des
. RNachzuhommen, in denjenigen Sachen, für
welche das Reichsgericht in erster und letzter
ustanz zuständig ist, auch den Weisungen des
berreichsanwalts Folge zu leisten. Die Auf-
sicht über sie steht dem Ersten Staatsanwalte
bei dem Landgerichte, dem Oberstaatsanwalt
und dem JM. zu (Art. 3 u. 4 der Geschäfts-
anweisung).
Amtsausschuß. Die Amtsbezirke (s. d.) be-
ücrfen zum Zweche der. Verwaltung der ihnen
berwiesenen Angelegenheiten bestimmter Or-
gane. Diese sind der Amtsvorsteher (s. d.)
und der A. (KrO. 88 51—55 ; Schlpolst-
§§ 38—47; We. vom 18. Dez. 1873 —
Bl. 1874, 13). Der A. besteht in den
msammengesetzten Amtsbezirken aus Vertre-
ern sämtlicher zum Amtsbezirke gehörigen
H"4 emeinden und selbständigen Gutsbezirke;
. e Gemeinde und jeder Gutsbezirk sind
trenigstens durch einen Abgeordneten zu ver-
eten. Die Vertretung der Gemeinde erfolgt
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zunächst durch den Gemeindevorsteher, sodann
durch die Schöffen — in Schleswig-Holstein
durch die Stellvertreter — und wenn auch
deren Zahl nicht ausreicht, durch andere Mit-
glieder, die von der Gemeinde nach Maßgabe
eines nach Anhörung der Beteiligten auf den
Vorschlag des Kreisausschusses vom Kreistage
zu erlassenden Statuts gewählt werden. In
den Amtsbezirken, die nur aus einer Gemeinde
bestehen, nimmt die Gemeindeversammlung
bzw. die Gemeindevertretung die Geschäfte des
A. wahr, wogegen in Amtsbezirken, die nur
aus einem Gutsbezirke bestehen, der A. weg-
fällt. Uber Einsprüche gegen das zum Zwecke
der Wahl eines Abgeordneten zum A. statt-
gehabte Wahlverfahren beschließt der A.;
gegen seinen Beschluß findet die Klage bei
dem Kreisausschusse statt. Zu den Befugnissen
des A. (ovgl. OV. 22, 3) gehört: 1. die Kon-
trolle sämtlicher und die Bewilligung derjenigen
Ausgaben der Amtsverwaltung, die vom Amts-
bezirt aufgebracht werden; 2. die Beschluß-
fassung über diejenigen Polizeiverordnungen,
die der Amtsvorsteher unter Mitwirkung des
A. zu erlassen befugt ist (ogl. Polizeiverord-
nungsrecht); 3. die Außerung über eine Ab-
änderung des Amtsbezirks; 4. die Bestellung
sowie die Wahl besonderer Kommissionen oder
Kommissarien zur Vorbereitung und Ausfüh-
rung von Beschlüssen des A.; 5. die Beschluß-
fassung über sonstige, zur Zuständigkeit des
A. gehörige Angelegenheiten, die der Amts-
vorsteher aus dem Kreise seiner Amtsbefugnisse
dem A. zu diesem Zwecke unterbreitet. Nach
Ziff. 1 ist der A. auch befugt, über die An-
stellung besonderer Beamten des Amtsverban-
des und über die ihnen zu bewilligenden Ge-
hälter und Remunerationen zu beschließen. Als
solche Beamte kommen in Betracht: a) die Amts-
sekretäre, die sedoch häufig nicht Beamtenqualität
besitzen, sondern Privatgehilfen des Amtsvor-
stehers sind (s. Amtssekretäre, vgl. O.
6, 119); b) Amtskassenrendanten und c) Amts-
diener. Diese Kkönnen vom Amtsverbande zu-
gleich als polizeiliche Exekutivbeamte angestellt
werden. Sie bedürfen dann nach § 4 des G.über
die Polizeiverwaltung vom 11. Alärz 1850 der
Bestätigung (s. d.) und haben als mittelbare
Staatsbeamte den in der V. vom 6. Mai 1867
vorgeschriebenen Diensteid zu leisten (ogl. im
übrigen, namentlich wegen der Disziplinar-
befugnisse des Amtsvorstehers gegenüber den
Amtsdienern, die sich auf Warnungen und
Verweise beschränken, Erl. vom 2. Okt. 1874
— bei v. Brauchitsch, Bd. 2, 18. Aufl., S. 101 —
und wegen der Erkennungszeichen Amts-
abzeichen). Bei der Besetzung ihrer Beamten-
stellen sind die Amtsverbände an die Vorschriften
des G., betr. die Besetzung der Subaltern= und
Unterbeamtenstellen in der Verwaltung der
Kommualverbände mit Militäranwärtern, vom
21. Juli 1892 (GSS. 214) gebunden. Der A. wird
vom Amtsvorsteher, der in ihm den Vorsitz
mit vollem Stimmrechte führt, berufen. Seine
Sitzungen sind öffentlich; er hann bei erst-
maliger Beratung nur beschließen, wenn mehr
als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind;
die Beschlüsse werden nach Mehrheit der
Stimmen gefaßt. Der Amtsvorsteher hat das