Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Amtsausschuß. 
dem Verfahren wegen Zuwiderhandlungen 
gegen das Forstdiebstahlsgesetz vom 15. April 
1878 (GS. 222) und gegen das Feld- und 
Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880 (GS. 230) 
kann das Amt des A. einem verwaltenden 
Forstbeamten übertragen werden (8 19 Abs. 2 
bzw. § 53 Abs. 3 das.). Die Kosten, welche 
aus der Führung der Amtsanwaltsgeschäfte 
erwachsen, fallen in jedem Falle dem Staate 
zur Last (AG. zum GVö. 8§ 65 Satz 1). Die 
Forstamtsanwälte erhalten jedoch, da ihre Er- 
nennung nicht sowohl im Interesse des Justiz- 
dienstes als des Forstdienstes oder des Wald- 
besitzers erfolgt, eine Remunerierung aus 
Mitteln des Justizressorts nicht. 
III. Es gibt hiernach fünf Arten von A.: 
1. Die Forstamtsanwälte. 2. Bei einigen Amts- 
gFrichten (so Berlin 1 — vom 1. Juni 1906 ab 
erlin-Mitte —, Breslau, Magdeburg) sind 
zur Wahrnehmung der Geschäfte des Ersten 
A. besondere Staatsanwälte bei den vor- 
gesetzten Landgerichten etatsmäßig angestellt. 
3. Bei den unter 2 genannten Amtsgerichten 
und bei einer Reihe größerer Amtsgerichte 
sind etatsmäßige A. angestellt, die im Range 
den Gerichtsschreibern bei den Land= und 
Amtsgerichten, im Gehalte den Gerichtsschrei- 
bern bei den Oberlandesgerichten gleichstehen. 
4. Bei den Amtsgerichten, bei denen nach be- 
sonderer Entscheidung des JM. die Tätigkeit 
des A. wegen des Umfanges der Geschäfte 
nebenamtlich nicht wahrgenommen werden 
kann, sind A. im Hauptamte bestellt, die im 
wesentlichen den im Justizdienste dauernd be- 
schäftigten Hilfsarbeitern gleichstehen. 5. Bei 
allen übrigen Amtsgerichten werden die amts- 
anwaltlichen Geschäfte von A. im N-ebenamte 
wahrgenommen. Die unter Nr. 3 bezeichneten 
etatsmäßigen Amtsanwaltsstellen dürfen, so- 
fern nicht der JAl. etwas Abweichendes ge- 
nehmigt, nur solchen Personen verliehen wer- 
den, welche als Gerichtsschreiber angestellt 
werden können. Im übrigen bestehen Reine 
besonderen Bedingungen für die Befähigung 
zum Amte eines AU. 
IV. Die A. haben den dienstlichen An- 
weisungen des Ersten Staatsanwalts beim 
andgerichte, des Oberstaatsanwalts und des 
. RNachzuhommen, in denjenigen Sachen, für 
welche das Reichsgericht in erster und letzter 
ustanz zuständig ist, auch den Weisungen des 
berreichsanwalts Folge zu leisten. Die Auf- 
sicht über sie steht dem Ersten Staatsanwalte 
bei dem Landgerichte, dem Oberstaatsanwalt 
und dem JM. zu (Art. 3 u. 4 der Geschäfts- 
anweisung). 
Amtsausschuß. Die Amtsbezirke (s. d.) be- 
ücrfen zum Zweche der. Verwaltung der ihnen 
berwiesenen Angelegenheiten bestimmter Or- 
gane. Diese sind der Amtsvorsteher (s. d.) 
und der A. (KrO. 88 51—55 ; Schlpolst- 
§§ 38—47; We. vom 18. Dez. 1873 — 
Bl. 1874, 13). Der A. besteht in den 
msammengesetzten Amtsbezirken aus Vertre- 
ern sämtlicher zum Amtsbezirke gehörigen 
H"4 emeinden und selbständigen Gutsbezirke; 
. e Gemeinde und jeder Gutsbezirk sind 
trenigstens durch einen Abgeordneten zu ver- 
eten. Die Vertretung der Gemeinde erfolgt 
  
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zunächst durch den Gemeindevorsteher, sodann 
durch die Schöffen — in Schleswig-Holstein 
durch die Stellvertreter — und wenn auch 
deren Zahl nicht ausreicht, durch andere Mit- 
glieder, die von der Gemeinde nach Maßgabe 
eines nach Anhörung der Beteiligten auf den 
Vorschlag des Kreisausschusses vom Kreistage 
zu erlassenden Statuts gewählt werden. In 
den Amtsbezirken, die nur aus einer Gemeinde 
bestehen, nimmt die Gemeindeversammlung 
bzw. die Gemeindevertretung die Geschäfte des 
A. wahr, wogegen in Amtsbezirken, die nur 
aus einem Gutsbezirke bestehen, der A. weg- 
fällt. Uber Einsprüche gegen das zum Zwecke 
der Wahl eines Abgeordneten zum A. statt- 
gehabte Wahlverfahren beschließt der A.; 
gegen seinen Beschluß findet die Klage bei 
dem Kreisausschusse statt. Zu den Befugnissen 
des A. (ovgl. OV. 22, 3) gehört: 1. die Kon- 
trolle sämtlicher und die Bewilligung derjenigen 
Ausgaben der Amtsverwaltung, die vom Amts- 
bezirt aufgebracht werden; 2. die Beschluß- 
fassung über diejenigen Polizeiverordnungen, 
die der Amtsvorsteher unter Mitwirkung des 
A. zu erlassen befugt ist (ogl. Polizeiverord- 
nungsrecht); 3. die Außerung über eine Ab- 
änderung des Amtsbezirks; 4. die Bestellung 
sowie die Wahl besonderer Kommissionen oder 
Kommissarien zur Vorbereitung und Ausfüh- 
rung von Beschlüssen des A.; 5. die Beschluß- 
fassung über sonstige, zur Zuständigkeit des 
A. gehörige Angelegenheiten, die der Amts- 
vorsteher aus dem Kreise seiner Amtsbefugnisse 
dem A. zu diesem Zwecke unterbreitet. Nach 
Ziff. 1 ist der A. auch befugt, über die An- 
stellung besonderer Beamten des Amtsverban- 
des und über die ihnen zu bewilligenden Ge- 
hälter und Remunerationen zu beschließen. Als 
solche Beamte kommen in Betracht: a) die Amts- 
sekretäre, die sedoch häufig nicht Beamtenqualität 
besitzen, sondern Privatgehilfen des Amtsvor- 
stehers sind (s. Amtssekretäre, vgl. O. 
6, 119); b) Amtskassenrendanten und c) Amts- 
diener. Diese Kkönnen vom Amtsverbande zu- 
gleich als polizeiliche Exekutivbeamte angestellt 
werden. Sie bedürfen dann nach § 4 des G.über 
die Polizeiverwaltung vom 11. Alärz 1850 der 
Bestätigung (s. d.) und haben als mittelbare 
Staatsbeamte den in der V. vom 6. Mai 1867 
vorgeschriebenen Diensteid zu leisten (ogl. im 
übrigen, namentlich wegen der Disziplinar- 
befugnisse des Amtsvorstehers gegenüber den 
Amtsdienern, die sich auf Warnungen und 
Verweise beschränken, Erl. vom 2. Okt. 1874 
— bei v. Brauchitsch, Bd. 2, 18. Aufl., S. 101 — 
und wegen der Erkennungszeichen Amts- 
abzeichen). Bei der Besetzung ihrer Beamten- 
stellen sind die Amtsverbände an die Vorschriften 
des G., betr. die Besetzung der Subaltern= und 
Unterbeamtenstellen in der Verwaltung der 
Kommualverbände mit Militäranwärtern, vom 
21. Juli 1892 (GSS. 214) gebunden. Der A. wird 
vom Amtsvorsteher, der in ihm den Vorsitz 
mit vollem Stimmrechte führt, berufen. Seine 
Sitzungen sind öffentlich; er hann bei erst- 
maliger Beratung nur beschließen, wenn mehr 
als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; 
die Beschlüsse werden nach Mehrheit der 
Stimmen gefaßt. Der Amtsvorsteher hat das
	        
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