Gemeindekrankenversicherung.
s. auch Selbstversicherung). Miehrere Ge-
meinden können sich durch übereinstimmende
Beschlüsse zu gemeinsamer G. vereinigen. Durch
Beschluß eines weiteren Kommunalverbands
(s. d.) Kann dieser für die G. an die Stelle der
demselben angehörenden einzelnen Gemeinden
gesetzt oder die Vereinigung mehrerer ihm an-
gehörender Gemeinden zu gemeinsamer G. an-
geordnet werden. Solche Beschlüsse müssen
über die Verwaltung Bestimmung treffen und
bedürfen der Genehmigung des Regierungs-
präsidenten und, wenn der Beschluß von einem
Provinzialverband oder einem Bezirksverband
in der Prov. Hessen-Aassau gefaßt ist, der Ge-
nehmigung des Oberpräsidenten. Gegen die
Entscheidung ist binnen einer Woche die Be-
schwerde an den HPM. und MId J. zulässig
(K&B. § 12). Der Kommunalverband ist nur
Träger der G., wenn er an Stelle aller ihm
angehörenden Gemeinden und Gutsbezirke
tritt. Sind in einer Gemeinde nicht minde-
stens fünfzig Personen, die der G. anzugehören
haben, vorhanden oder erweist sich die G. als
nicht leistungsfähig trotz der Erhöhung der Bei-
träge auf 3% des ortsüblichen Tagelohns, so
kann der Regierungspräsident auf Antrag der
Gemeinde ihre Vereinigung mit anderen Ge-
meinden anordnen. Gegen die Anordnung ist
binnen vier Wochen die Beschwerde an den HM.
und Md J. zulässig. Gemeinsame G. können
auf demselben Weg, auf dem sie zustande ge-
kommen sind, wieder aufgelöst werden. Durch
Beschluß des weiteren Kommunalverbandes
oder auf Anordnung des Regierungspräsidenten
kann die Auflösung nur auf Antrag einer be-
teiligten Gemeinde erfolgen. Gegen die Ent-
scheidung des Regierungspräsidenten steht den
beteiligren Gemeinden und weiteren Kom-
munalverbänden binnen vier Wochen die Be-
schwerde an den SM. und Md J. zu. Uber
die Verteilung des etwa vorhandenen Ver-
mögens wird durch den Auflösungsbeschluß
oder durch die Anordnung, über die Auflösung
Bestimmung getroffen (KVG. 8§ 14; AusfAnw.
vom 10. Juli 1892 — MBl. 301 — Ziff. 12 Abs.).
II. Leistungen. Die G. hat die gesetzlichen
Mindestleistungen zu gewähren, und zwar vom
Beginne der Krankheit (s. Krankenversiche-
rung II), als freie ärztliche Behandlung, Arz-
nei, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel, im
Falle der Erwerbsunfähigbeit außerdem vom
dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung
ab für jeden Arbeitstag ein nach Ablauf jeder
Woche zu zahlendes Krankengeld in Höhe der
Hälfte des ortsüblichen Tagelohns (s. d.) ge-
wöhnlicher Tagearbeiter. Die Krankenunter-
stützung endet spätestens mit dem Ablaufe der
sechsundzwanzigsten Woche nach Beginn der
Krankheit, im Falle der Erwerbsunfähigkeit
spätestens mit dem Ablaufe der sechsund-
zwanzigsten Woche nach Beginn des Kranken-
geldbezuges. Endet der Bezug des Kranken-
geldes erst nach Ablauf der sechsundzwanzigsten
Woche nach dem Beginne der Krankheit, so
endet mit dem Bezuge des Krankengelds zu-
gleich der Anspruch auf Arzt, Arznei und Heil-
mittel (KVG. 5 6). Für alle versicherungspflich-
tige Mitglieder besteht der Anspruch auf Unter-
stützung kraft Gesetzes, dagegen kann für frei-
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willig beitretende Personen eine Karenzzeit (s. d.)
vorgesehen werden. Der Unterstützungsanspruch
versicherungspflichtiger Personen besteht auch
bei Krankheiten, die bei Beginn der Mitglied-
schaft bestanden haben (OV. 27, 348). Im
einzelnen ist folgendes zu bemerken:
1. Arztliche Behandlung. Sie darf nach
Gew. 8 29 nur durch einen approbierten Arzt
gewährt werden, was jedoch nicht ausschließt,
daß einzelne Verrichtungen mit Zustimmung
des Arztes durch Heildiener vorgenommen
werden. — Bei Zahnkrantkheiten Rann die
G. vorschreiben, daß die Inanspruchnahme
eines Zahnarztes nur auf Anordnung eines
approbierten Arztes zulässig l (Erl. vom
30. März 1906 — HM Bl. 159). Die Ver-
sicherten haben unter den Arzten des Be-
zirus freie Auswahl, wenn nicht die G.
beschließt, daß die ärztliche Hilfeleistung nur
durch bestimmte Arzte gewährt und die Be-
zahlung der durch die Heranziehung anderer
Arzte entstehenden Rosten, von dringenden
Fällen abgesehen, abgelehnt werden (KV. 8S 6a
Abs. 1 Ziff. 60). Auf Antrag von mindestens
30 beteiligten Versicherten Kann der Regierungs-
präsident (in Berlin der Oberpräsident) nach
Anhörung der G. und Aufsichtsbehörde die
Vermehrung der Arzte verfügen, wenn durch
die von der G. getroffenen Anordnungen eine
den berechtigten Anforderungen der Versicher-
ten entsprechende ärztliche Behandlung nicht
gewährleistet ist. Wird dieser Verfügung nicht
entsprochen, so kann der Regierungspräsident
(in Berlin der Oberpräsident) die erforder-
lichen Anordnungen mit verbindlicher Wirkung
für die G. endgültig treffen (KVG. 8 56a).
Die Ausübung dieser Befugnis setzt voraus,
daß Arzte ihm zur Verfügung stehen, die die
Leistungen übernehmen wollen (Erl. vom
6. Mai 1903 — PAlBl. 180).
2. Arzneien sind alle in der V. vom
22. Okt. 1901 (Röl. 379) aufgeführten Heil-
mittel. Die Zubereitungen, Drogen und chemi-
schen Präparate, welche nur in Apotheken feil-
gehalten und verkauft werden dürfen, können
nur aus inländischen Apotheken bezogen wer-
den; der Bezug der übrigen Heilmittel aus
Drogenhandlungen ist den Kassen nicht ver-
wehrt, doch hönnen die Versicherten nicht ge-
zwungen werden, diese aus Drogenhandlun-
en zu beziehen (Erl. vom 6. Jan. 1899 —
Bl. 55 — und vom 31. Jan. 1902 — SM.n.
87). Hinsichtlich der Auswahl der Apotheken
git dasselbe wie für die Arzte (&V6. 85 6a
bs. 1 Ziff. 6).
3. Brillen, Bruchbänder und ähnliche
Heilmittel. Die Gesichtspunkte, nach wel-
chen die Ahnlichkeit anderer Heilmittel mit
Brillen und Bruchbändern beurteilt werden
soll, sind dem verständigen Ermessen des Kassen-
vorstandes überlassen. Als solche Gesichts-
punkte können die medizinische Bedeutung
des Heilmittels und der größere oder geringere
Kostenaufwand in Betracht kommen (O#.
15, 395). Die G. sind jedoch berechtigt, bei
dauernden Uberschüssen die Gewährung teurerer
Heilmittel zu übernehmen.
4. Krankengeld ist nur nach Ablauf
der dreitägigen Karenzzeit (s. d.) und nur für