Gemeindekrankenversicherung.
30, 350). Die G. kann auch über diesen Zeit—
raum nicht in Anspruch genommen werden,
wenn während des Fortbestehens der alten
Krankheit eine neue hinzutritt (OVG. 42, 308).
Der erste Tag der ärztlichen Behandlung ist
nicht einzurechnen (O#. 24, 323; 27, 358).
Fallen der Beginn der Krankheit und der
Beginn der Unterstützung nicht zusammen, so
nimmt der Zeitraum erst mit dem Tage seinen
Anfang, an welchem die erste Unterstützung
stattgefunden hat (Oe#. 20, 360). Die Kran-
Renunterstützung ist von dem Tag ab, an
dem sie zuerst in Anspruch genommen worden
ist, kortlaufend in Anspruch zu nehmen und zu
ewähren, und zwar auch dann, wenn die zum
ezuge des Krankengelds berechtigende Er-
werbsunfähigkeit nach Aufnahme der Heilbe-
handlung eintritt (OV#. 39, 348). Die Ge-
meinden können beschließen, daß Bersicherte, die
die Krankenunterstützung von der G., die die
weitere Unterstützung gewähren soll, ununter-
brochen oder im Laufe eines Zeitraums von
12 Monaten für 26 Wochen bezogen haben,
bei Eintritt eines neuen Unterstützungsfalles,
sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene
Krankheitsursache veranlaßt ist, im Laufe der
nächsten 12 Monate Krankenunterstützung nur
für die Gesamtdauer von 26 Wochen zu ge-
währen ist (K8VG. § 6a Abs. 1 Ziff. 3). Der
Zeitraum von 12 Monaten ist vom Ablaufe
der vorangegangenen Krantkheit zu berechnen
(OVG. vom 5. Mai 1904 — Arbeiterversor=
gung 21, 553). Die Frage, ob die Krantkheit
als Fortsetzung einer früheren oder als eine
neue Erkrankung anzusehen ist, ist lediglich
danach zu beurteilen, ob das Vorhandensein
objektiver, nach sachverständigem Gutachten für
das Bestehen einer Krankheit entscheidender
Merkmale zu bejahen oder zu verneinen ist
(OB. 18, 355). Die Unterstützung endet auch
dann erst nach Ablauf von 26 Wochen nach
Beginn des Krankengeldbezugs, wenn bei
Bezug der Krankenunterstützung das Arbeits-
verhältnis, und damit die Mitgliedschaft auf-
hört, da durch die Erkrankung bei bestehen-
der Versicherung der Anspruch für die volle
gesetzliche oder statutenmäßige Unterstützungs-
zeit zur Existenz gebracht wird (OV. 13, 385).
Das gilt selbst dann, wenn der Erkrankte die
Unterstützung erst nach Beendigung der Mit-
gliedschaft beansprucht. Der Anspruch eines aus
der Beschäftigung ausgeschiedenen Erkrank-
ten auf Krankenunterstützung ist nicht davon
abhängig, daß die Krankheit noch zur Zeit
der Kassenmitgliedschaft dem Träger der Ver-
sicherung angemeldet oder bemerkbar wird; es
muß aber zu jener Zeit die Krantheit selbst,
nicht nur der Keim dazu vorhanden gewesen sein
(OW. 20, 350). Während einer mit Erwerbs-
unfähigkeit verbundenen Kranhheit bleibt die
Mitgliedschaft erhalten („Ve. § 54 az f. auch
Selbstversicherung). Wird die erkrankte
erson während des Bezugs der Krankenunter-
tützung Mitglied einer Krankenkasse oder einer
anderen G., so geht die Unterstützungspflicht auf
den neuen Träger der Krankenversicherung über
und dieser ist verpflichtet, dem Erkrankten die
Unterstützungen nach Vorschrift seines Statuts
öu gewähren, während die bisherige G. frei
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wird (O. 33, 386; 39, 339). Wegen des
Verhältnisses der Krankenunterstützung zu den
Leistungen der Unfall= und Invalidenversi-
cherung s. Krankenversicherung VII, VIII.
7. Fürsorge für nicht versicherungs-
pflichtige Familienangehörige, und zwar
die Gewährung freier, ärztlicher Behandlung,
freier Arznei, Brillen Bruchbänder und ähn-
licher Heilmittel Kkann die G. auf Beschluß der
Gemeinde übernehmen (8V. § öa AbsK. 1
Ziff. 5). Hierfür müssen Zusa beiträge erhoben
werden (§ 9 Abs. 1). ie Berechtigten sind
auch hier die Ailitglieder selbst und nicht die
Familienangehörigen (OV. 16, 359). Die
Fürsorge Rkann einzelnen Arten von Familien=
angehörigen gewährt werden, dagegen ist un-
zulässig, ein Mitglied davon auszuschließen,
weil es seinen Haushalt nicht im Kassenbezirke
hat (OVS. 14, 343).
8. Vorschriften für Kranke. Die Ge-
meinden Rönnen mit Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde Vorschriften über die Krank-
meldung, über das Verhalten der Kranken und
über die Krankenaufsicht erlassen und bestimmen,
daß Versicherte, welche diesen Vorschriften oder
den Anordnungen des behandelnden Arztes
zuwiderhandeln, Ordnungsstrafen bis zum
dreifachen Betrage des täglichen Krankengeldes
für jeden einzelnen Ubertretungsfall zu erlegen
haben (KVG. 8 6a Abs. 2).
III. Beiträge, Vermögensverwaltung
(&V0. 889, 10). Die Beiträge der Arbeitgeber und
Versicherten sollen zusammen zunächst nicht mehr
als 1½/2 % des ortsüblichen Tagelohns (s. d.)
betragen. Ergibt sich aus den Jahresabschlüssen,
daß diese zur Dechung der Mindestleistungen
nicht ausreichen, so Kann mit Genehmigung des
Regierungspräsidenten eine Erhöhung bis zu
3% einkreten. Unabhängig hiervon hat die
Gemeinde oder der weitere Kommunalverband
Vorschüsse zu gewähren, wenn die Bestände zur
Dechkung der Ausgaben nicht ausreichen. Die
Vorschüsse dürfen, solange an Beiträgen mehr
als 20/% erhoben wird, nicht zurückerstattet wer-
den. Ergeben sich dauernd AUberschüsse, so hat
nach Ansammlung eines Reservefonds im Be-
trage der durchschnittlichen Jahresausgabe der
letzten 3 Jahre die Gemeinde zu beschließen, ob
eine Herabsetzung der Beiträge oder eine Er-
höhung oder Erweiterung der Unterstützungen
eintreten soll. Die Einnahmen und Ausgaben
dieser Kasse sind getrennt von den sonstigen
Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde festzu-
stellen und zu verrechnen. Die Verwaltung der
Kasse hat die Gemeinde unentgeltlich zu führen.
Ein Jahresabschluß der Kasse nebst einer Uber-
sicht über die Versicherten und die Krantkheits-
verhältnisse ist alljährlich in je zwei Exempla=
ren in der vom BR. festgesetzten Porm (BnBek.
vom 16. Nov. 1892 — 3ZB-M. 671 — und vom
26. Nov. 1897 — Zhl. 329) dem Regie=
rungspräsidenten einzureichen, der das eine
Exemplar bis zum 1. Juli an das Statistische
Amt weitergibt. Vorschriften über die Form
und Art der Rechnungsführung erlassen die
Regierungspräsidenten Ell. vom 3. Jan. 1893).
S. auch Krankenversicherung VI.
IV. Aufsicht. Die Aufsicht über die G. führt.
die Kommunalaufsichtsbehörde der Gemeinde.