Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Für die Befugnisse und Obliegenheiten der Auf- 
sichtsbehörde gelten, soweit nicht im RK BG. be- 
sondere Vorschriften getrofsen sind, die all- 
emeinen gesetzlichen Bestimmungen über die 
Nommunalaufsicht (AusfAnw. Ziff. 14). 
Gemeindelade. G. heißt in den Land- 
gemeinden der Prov. Hannover das Behältnis 
mit den der Gemeinde gehörigen Schriften 
und sonstigen Gegenständen, welches nach §8 35 
der MBek. vom 28. April 59 (Hann GS. 409) 
der Gemeindevorsteher aufzubewahren hat. 
Gemeindelasten. Heranziehung der Staats- 
diener und Offiziere zu den G. S. Beamte 
(Gemeindebesteuerung) und Militärper- 
sonen. 
Gemeindenutzungens. Gemeindeglieder- 
vermögen. 
Gemeindeordnung für die Rheinprovinz 
s. Landgemeindeordnungen. 
Gemeindeorgane (kirchliche) s. Hemeinde- 
kirchenrat und Kirchengemeindevertre- 
tung; Katholische Kirchengemeinden. 
Gemeinderat ist in der Prov. Hannover die 
Bezeichnung für die Gemeindevertretung (s. d. 
Landg.), in Hessen-Aassau und in den Hohen- 
zoll. Landen für den kollegialischen Gemeinde- 
vorstand. S. Gemeindevorsteher (Landg.). 
* der Rheinprovinz wird die Vertretung der 
emeinde sowohl dann, wenn sie aus sämtlichen 
zur Ausübung des Gemeinderechts befähigten 
Gemeindegliedern, als auch dann, wenn sie aus 
gewählten Gemeindebeamten besteht, als Ge- 
meinderat (oder Schöffenrat) bezeichnet. S. Ge- 
meindevertretung (Landg.), Gemeinde- 
versammlung (Landg.). 
Gemeinderechnungen. I. Landgemein- 
den. ANach § 120 Abs. 2—6 der L. für die 
sieben östlichen Provinzen vom 3. Juli 
1891 (GS. 233) und Cy der AusfAnw. III vom 
29. Dez. 1891 (MBl. 92, 9) soll die G. binnen 
drei Monaten nach dem Schlusse des Rech- 
nungsjahres (s. d.) der Gemeindeversammlung 
(Gemeindevertretung) zur Prüfung, Feststellung 
und Entlastung vorgelegt werden. Ist ein be- 
sonderer Gemeindeeinnehmer bestellt, so reicht 
dieser die Rechnung zunächst dem Gemeinde- 
vorsteher, oder wo dies statutarisch vorgeschrie- 
ben ist, dem Gemeindevorstande ein, welcher 
sie einer Vorprüfung zu unterziehen und mit 
seinen Erinnerungen der Gemeindeversamm- 
lung (Gemeindevertretung) vorzulegen hat. Bei 
dieser Borprüfung sind die Schöffen zuzuziehen, 
auch kann dem Gemeindevorsteher durch Ge- 
meindebeschluß für diesen Zweck eine beson- 
dere Kommission zur Seite gestellt werden. 
Die Feststellung muß innerhalb drei Monaten 
nach Vorlegung bewirkt sein. Nachdem sie 
erfolgt, ist die Rechnung während eines be- 
kanntzugebenden Zeitraumes von zwei Wochen 
in einem von der Gemeindeversammlung (Ge- 
meindevertretung) zu bestimmenden Raum zur 
Einsicht der Gemeindeangehörigen auszulegen. 
Dem Vorsitzenden des Ars ist alsbald eine 
Abschrift des Feststellungsbeschlusses einzurei- 
chen. Die Reoision der G. ist Sache des Kr A. 
S. Gemeindekassen- und Rechnungs- 
we ersoscn 
iun Westfalen ist die Jahresrechnung nach 
§ 48 Westf GSO. vom 19. März 1856 (GS. 
  
Gemeindelade — Gemeinderechnungen. 
265) von dem Gemeindeeinnehmer vor dem 
1. Aug. eines jeden Jahres zu legen und dem 
Gemeindevorsteher einzureichen, der dieselbe 
gemeinschaftlich mit dem Amtmann zu revi- 
dieren und sie sodann mit seinen Ausstellungen 
der Gemeindeversammlung zur Prüfung, Fest- 
stellung und Entlastung vorzulegen hat. Die 
festgestellte Rechnung ist vierzehn Tage zur 
Einsicht der Gemeindemitglieder offenzulegen, 
der Landrat erhält alsbald eine Abschrift des 
Feststellungsbeschlusses. 
In der Rheinprovinz ist die Rechnung 
über die Gemeindekasse von dem Einnehmer 
vor dem 1. Sept. des folgenden Rechnungs- 
jahres (s. d.) zu legen und dem Bürgermeister 
einzureichen. Während der vierzehntägigen 
Offenlegung ist jedes Gemeindemitglied zur 
Einsichtnahme und Einreichung schriftlicher Aus- 
stellungen befugt. Der Bürgermeister reicht 
sodann die von ihm revidierte Rechnung mit 
seinen Bemerkungen dem Gemeinderat zur Prü- 
fung und Abnahme ein. Der Gemeinderat 
prüft nach Abnahme der Rechnung unter Vor- 
sitz eines von ihm zu erwählenden Mitgliedes 
und ohne Teilnahme des Bürgermeisters die 
Rechtmäßigkeit der von letzterem erteilten Aus- 
gabeanweisungen. Das hierüber aufzuneh- 
mende Protokoll reicht der Vorsitzende dem 
Landrat unmittelbar ein. Die Rechnung ist 
mit den Revisions= und Abnahmeverhandlun- 
gen an den Landrat einzusenden, welcher sie 
binnen sechs Monaten zu dechargieren oder 
seine Erinnerungen dem Bürgermeister mitzu- 
teilen hat. Der Gemeinderat kann die Ver- 
öffentlichung der Rechnungen durch Abdruckh 
beschließen. Die Instruktion für die Einrich- 
tung der Rechnungen erteilt der Regierungs- 
präsident (Rhein GGO. vom 23. Juli 1845, 
15. Mai 1856 — GS. 435 — 8§8§ 91—93; 8A#. 
§ 95; LVE. 8 18). 
Die für die östlichen Provinzen maßgebenden 
Bestimmungen haben nach § 120 SchlpHolst- 
Lo#. vom 4. Juli 1892 (GS. 147) und C 9 der 
AusfAnw. III vom 25. Juli 1892 auch für die 
Landgemeinden der Prov. Schleswig-Hol- 
stein Geltung. Aur haben hier bei der Vor- 
prüfung statt der Schöffen die Stellvertreter des 
Gemeindevorstehers (§ 74 a. a. O.) mitzuwirken. 
In der Prov. Hannover wird die G. von 
dem Vorsteher und bei dem Vorhandensein 
eines besonderen Rechnungsführers von diesem 
unter Aufsicht des Vorstehers geführt. Die 
Rechnung muß binnen acht Wochen nach Ab- 
lauf des Rechnungssjahres abgelegt werden. 
Zu ihrer Prüfung sind einzelne Mitglieder der 
Gemeindeversammlung oder des Ausschusses 
besonders zu wählen. Die nebst den gestellten 
Erinnerungen eine Zeitlang zur Einsicht der 
Beteiligten ausgelegte Rechnung ist innerhalb 
eines halben Jahres nach dem Schlusse des 
Rechnungsjahres dem Landrat einzureichen, der 
von Amts wegen einzuschreiten hat, falls sich 
aus den Rechnungen Verstöße gegen § 42 
Hann LGO. vom 28. April 1859 (Hann GS. 393) 
ergeben. Auf Antrag der Gemeindeversamm- 
lung oder des Ausschusses hat der Landrat 
eine Superrevision der Rechnung vorzunehmen 
(Hann MBek. vom 28. April 1859 — Hann GS. 
409).
	        
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