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Für die Befugnisse und Obliegenheiten der Auf-
sichtsbehörde gelten, soweit nicht im RK BG. be-
sondere Vorschriften getrofsen sind, die all-
emeinen gesetzlichen Bestimmungen über die
Nommunalaufsicht (AusfAnw. Ziff. 14).
Gemeindelade. G. heißt in den Land-
gemeinden der Prov. Hannover das Behältnis
mit den der Gemeinde gehörigen Schriften
und sonstigen Gegenständen, welches nach §8 35
der MBek. vom 28. April 59 (Hann GS. 409)
der Gemeindevorsteher aufzubewahren hat.
Gemeindelasten. Heranziehung der Staats-
diener und Offiziere zu den G. S. Beamte
(Gemeindebesteuerung) und Militärper-
sonen.
Gemeindenutzungens. Gemeindeglieder-
vermögen.
Gemeindeordnung für die Rheinprovinz
s. Landgemeindeordnungen.
Gemeindeorgane (kirchliche) s. Hemeinde-
kirchenrat und Kirchengemeindevertre-
tung; Katholische Kirchengemeinden.
Gemeinderat ist in der Prov. Hannover die
Bezeichnung für die Gemeindevertretung (s. d.
Landg.), in Hessen-Aassau und in den Hohen-
zoll. Landen für den kollegialischen Gemeinde-
vorstand. S. Gemeindevorsteher (Landg.).
* der Rheinprovinz wird die Vertretung der
emeinde sowohl dann, wenn sie aus sämtlichen
zur Ausübung des Gemeinderechts befähigten
Gemeindegliedern, als auch dann, wenn sie aus
gewählten Gemeindebeamten besteht, als Ge-
meinderat (oder Schöffenrat) bezeichnet. S. Ge-
meindevertretung (Landg.), Gemeinde-
versammlung (Landg.).
Gemeinderechnungen. I. Landgemein-
den. ANach § 120 Abs. 2—6 der L. für die
sieben östlichen Provinzen vom 3. Juli
1891 (GS. 233) und Cy der AusfAnw. III vom
29. Dez. 1891 (MBl. 92, 9) soll die G. binnen
drei Monaten nach dem Schlusse des Rech-
nungsjahres (s. d.) der Gemeindeversammlung
(Gemeindevertretung) zur Prüfung, Feststellung
und Entlastung vorgelegt werden. Ist ein be-
sonderer Gemeindeeinnehmer bestellt, so reicht
dieser die Rechnung zunächst dem Gemeinde-
vorsteher, oder wo dies statutarisch vorgeschrie-
ben ist, dem Gemeindevorstande ein, welcher
sie einer Vorprüfung zu unterziehen und mit
seinen Erinnerungen der Gemeindeversamm-
lung (Gemeindevertretung) vorzulegen hat. Bei
dieser Borprüfung sind die Schöffen zuzuziehen,
auch kann dem Gemeindevorsteher durch Ge-
meindebeschluß für diesen Zweck eine beson-
dere Kommission zur Seite gestellt werden.
Die Feststellung muß innerhalb drei Monaten
nach Vorlegung bewirkt sein. Nachdem sie
erfolgt, ist die Rechnung während eines be-
kanntzugebenden Zeitraumes von zwei Wochen
in einem von der Gemeindeversammlung (Ge-
meindevertretung) zu bestimmenden Raum zur
Einsicht der Gemeindeangehörigen auszulegen.
Dem Vorsitzenden des Ars ist alsbald eine
Abschrift des Feststellungsbeschlusses einzurei-
chen. Die Reoision der G. ist Sache des Kr A.
S. Gemeindekassen- und Rechnungs-
we ersoscn
iun Westfalen ist die Jahresrechnung nach
§ 48 Westf GSO. vom 19. März 1856 (GS.
Gemeindelade — Gemeinderechnungen.
265) von dem Gemeindeeinnehmer vor dem
1. Aug. eines jeden Jahres zu legen und dem
Gemeindevorsteher einzureichen, der dieselbe
gemeinschaftlich mit dem Amtmann zu revi-
dieren und sie sodann mit seinen Ausstellungen
der Gemeindeversammlung zur Prüfung, Fest-
stellung und Entlastung vorzulegen hat. Die
festgestellte Rechnung ist vierzehn Tage zur
Einsicht der Gemeindemitglieder offenzulegen,
der Landrat erhält alsbald eine Abschrift des
Feststellungsbeschlusses.
In der Rheinprovinz ist die Rechnung
über die Gemeindekasse von dem Einnehmer
vor dem 1. Sept. des folgenden Rechnungs-
jahres (s. d.) zu legen und dem Bürgermeister
einzureichen. Während der vierzehntägigen
Offenlegung ist jedes Gemeindemitglied zur
Einsichtnahme und Einreichung schriftlicher Aus-
stellungen befugt. Der Bürgermeister reicht
sodann die von ihm revidierte Rechnung mit
seinen Bemerkungen dem Gemeinderat zur Prü-
fung und Abnahme ein. Der Gemeinderat
prüft nach Abnahme der Rechnung unter Vor-
sitz eines von ihm zu erwählenden Mitgliedes
und ohne Teilnahme des Bürgermeisters die
Rechtmäßigkeit der von letzterem erteilten Aus-
gabeanweisungen. Das hierüber aufzuneh-
mende Protokoll reicht der Vorsitzende dem
Landrat unmittelbar ein. Die Rechnung ist
mit den Revisions= und Abnahmeverhandlun-
gen an den Landrat einzusenden, welcher sie
binnen sechs Monaten zu dechargieren oder
seine Erinnerungen dem Bürgermeister mitzu-
teilen hat. Der Gemeinderat kann die Ver-
öffentlichung der Rechnungen durch Abdruckh
beschließen. Die Instruktion für die Einrich-
tung der Rechnungen erteilt der Regierungs-
präsident (Rhein GGO. vom 23. Juli 1845,
15. Mai 1856 — GS. 435 — 8§8§ 91—93; 8A#.
§ 95; LVE. 8 18).
Die für die östlichen Provinzen maßgebenden
Bestimmungen haben nach § 120 SchlpHolst-
Lo#. vom 4. Juli 1892 (GS. 147) und C 9 der
AusfAnw. III vom 25. Juli 1892 auch für die
Landgemeinden der Prov. Schleswig-Hol-
stein Geltung. Aur haben hier bei der Vor-
prüfung statt der Schöffen die Stellvertreter des
Gemeindevorstehers (§ 74 a. a. O.) mitzuwirken.
In der Prov. Hannover wird die G. von
dem Vorsteher und bei dem Vorhandensein
eines besonderen Rechnungsführers von diesem
unter Aufsicht des Vorstehers geführt. Die
Rechnung muß binnen acht Wochen nach Ab-
lauf des Rechnungssjahres abgelegt werden.
Zu ihrer Prüfung sind einzelne Mitglieder der
Gemeindeversammlung oder des Ausschusses
besonders zu wählen. Die nebst den gestellten
Erinnerungen eine Zeitlang zur Einsicht der
Beteiligten ausgelegte Rechnung ist innerhalb
eines halben Jahres nach dem Schlusse des
Rechnungsjahres dem Landrat einzureichen, der
von Amts wegen einzuschreiten hat, falls sich
aus den Rechnungen Verstöße gegen § 42
Hann LGO. vom 28. April 1859 (Hann GS. 393)
ergeben. Auf Antrag der Gemeindeversamm-
lung oder des Ausschusses hat der Landrat
eine Superrevision der Rechnung vorzunehmen
(Hann MBek. vom 28. April 1859 — Hann GS.
409).