Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Gemeinderechnungen. 
In den Landgemeinden der Prov. Hessen- 
Nassau soll in der Regel nach § 90 Abs. 1 
der Hess NassL SO. vom 4. Aug. 1897 (GS. 301 
zur Führung des Gemeinderechnungs= und 
Kassenwesens ein Gemeinderechner (s. Ge- 
meindeeinnehmer l.) angestellt wer- 
den. Diesem liegt daher auch die Einreichung 
der G. an den Bürgermeister ob. Die Frist 
für diese Einreichung, sowie für die Weiter- 
abe der G. an die Gemeindeversammlung 
Gemeindevertretung) beträgt sechs Wochen. 
Sowohl diese Fristen, wie diejenige von zwei 
Wochen, während deren die festgestellte Rech- 
nung zur Einsicht der Gemeindeangehörigen 
auszulegen ist, KRönnen durch die Aussichtsbe- 
hörde verlängert werden. Für die sechsmonat- 
liche Frist, in welcher die Feststellung der G. 
nach deren Vorlegung bewirkt sein soll, ist 
eine Verlängerung nicht zugelassen (§ 91 a. a. 
O.; B 9 AusfAnw. II vom 30. Nov. 1897; Al. 
der Regierung zu Kassel 285). Wo ein Ge- 
meinderat besteht, erfolgt die Borprüfung durch 
diesen. Im übrigen decken sich die Vorschrif- 
ten über die Rechnungslegung in Hessen-Nassau 
mit denjenigen für die östlichen Provinzen. 
Während in diesen aber alljährlich nur die 
Revision der G. einzelner aus der Gesamtzahl 
des Kreises herausgegriffener Gemeinden statt- 
finden soll, hat nach § 92 a. a. O. und B 10 
a. a. O. der Kr A. die jährliche Nachprüfung 
aller G. vorzunehmen. Diese Nachprüfung, bei 
welcher der Vorsitzende des Kr A. die zur Er- 
ledigung der Erinnerungen erforderlichen Ver- 
fügungen zu erlassen hat, ist so zu fördern, daß 
die mit einem entsprechenden Abschlußvermerk 
zu versehenden G. sich bei der Aufstellung des 
nächstjährigen Voranschlages tunlichst wieder 
im Besitze der Gemeindebehörden befinden. 
In Hohenzollern muß in Stadtgemeinden 
und kann in Landgemeinden nach § 93 Hohen- 
zollGemO. vom 2. Juli 1900 (GS. 189) ein 
Gemeinderechner angestellt werden. NTach 
§ 94 Abs. 3 a. a. O. muß die Feststellung der 
G. innerhalb sieben Monaten nach deren Vor- 
legung bewirkt sein. Aach 895 a. a. O. liegt 
die jährliche Nachprüfung der Rechnungen in 
den Landgemeinden dem Amtsausschusse ob. 
Im übrigen sind die Vorschriften denjenigen 
für bessen-Rassau nachgebildet. S. Gemeinde- 
haushalt, Gemeindetkassen= und Rech- 
nungswesen (Landg.). 
II. Stadtgemeinden. In den östlichen 
Provinzen, in Westfalen, der Rheinpro- 
vinz, Frankfurta. M. und Hessen-Aassau 
bestehen im wesentlichen gleichartige Vorschrif- 
ten über die Aufstellung, Prüfung und Ent- 
lastung der Jahresrechnung. Dieselbe ist vom 
städtischen Einnehmer, in Ranbfurt a. M. von 
der betreffenden Verwaltungsstelle, in Hessen- 
Bassau von dem Stadtrechner nach Ablauf des 
Rechnungsfahres zu legen und dem Magi- 
strat, in den rheintschen Städten mit Bürger- 
meisterverfassung dem Bürgermeister einzurei- 
chen, welcher sie prüft und mit seinen Erinne- 
rungen und Bemerkungen den Stadtverordneten 
vorlegt. Nachdem diese ihrerseits eine Prüfung 
vorgenommen haben und die gezogenen Er- 
innerungen durch Benehmen mit dem verant- 
wortlichen Kassenbeamten erledigt worden sind, 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußtschen Verwaltung. 
  
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wird die Rechnung durch Gemeindebeschluß 
festgestellt. Die in den bezeichneten Städte- 
ordnungen für die Einreichung und Feststellung 
gesetten Termine und Fristen können durch 
rtsstatut anderweit geregelt werden. Aachdem 
das Etatsjahr allgemein auf die Zeit vom 
1. April bis 31. März verlegt worden ist (KAG. 
§ 95 Abs. 1), sind diese Zeitbestimmungen zumeist 
ortsstatutarisch geregelt worden. S Hessen- 
Aassau muß die Rechnung binnen vier Wo- 
naten nach Schluß des Etatsjahres eingereicht 
und vor Ablauf von neun Monaten nach dem- 
selben Zeitpunkt festgestellt sein. Abschrift des 
Feststellungsbeschlusses ist der Aufsichtsbehörde 
alsbald einzureichen. In Westfalen und der 
Rheinprovinz soll die festgestellte Rechnung 
vierzehn Tage lang zur Einsicht der Gemeinde- 
angehörigen öffentlich ausgelegt werden. Bei 
der Rechnungsabnahme hat der Magistrat den 
Stadtverordneten die Veränderungen des Lager- 
buchs (s. Lagerbuch) vorzulegen, welches er 
über alle Teile des städtischen Vermögens 
führen soll (St O. f. d. ö. Pr. vom 30. Mai 1853 — 
GS. 261 — §§ 69—71; Westf StO. vom 19. März 
1856 — GS. 237 — 8§ 69—71; RbeinSt. 
vom 15. Mai 1856 — GS. 406 — 88 63—65; 
Gem VG. für Frankfurt a. M. vom 25. Alärz 1867 
— GS. 401 — 88 73, 74, 76—78; Hess NassSt. 
vom 4. Aug. 1897 — GS. 254 — 8§ 79—81). 
In Schleswig-Holstein wird die von der 
Stadtkasse eingereichte Rechnung durch eine, 
von den beiden städtischen Kollegien einzu- 
setzende Revisionskommisson, deren Zusammen- 
setzung ortsstatutarisch bestimmt werden soll, 
vorgeprüft. Die von dieser gezogenen Ausstel- 
lungen werden dem Kassierer und nötigenfalls 
auch den beteiligten städtischen Kommissionen 
(s. Deputationen, städtische) zur Beant- 
wortung mitgeteilt, welche spätestens binnen vier 
Wochen an den Bürgermeister erfolgen muß. 
Dieser legt sodann die revidierte Rechnung 
nebst den Erinnerungen und Gegenerklärungen 
zur Feststellung und Entlastung vor. Letztere 
erfolgt durch Gemeindebeschluß, spätestens bin- 
nen Jahresfrist nach dem Schlusse des Rech- 
nungsfahres. Abschrift des Feststellungsbe- 
schlusses ist sofort dem Regierungspräsidenten 
einzureichen (SchlHolst St O. vom 14. April 1869 
— GbS. 589 — 88§§ 85, 86). 
In Hannover erfolgt die Einreichung durch 
den Rechnungsführer, dem die von dem Magi- 
strat gezogenen Erinnerungen zur Erledigung 
mitgeteilt werden. Die Bechnung geht so- 
dann zur Prüfung an die Bürgervorsteher. 
Über sämtliche Erinnerungen entscheiden die 
beiden städtischen Kollegien. Die dem Rech- 
nungsführer zu erteilende Bescheinigung über 
richtig befundene Rechnungsablage stellt der 
Magistrat aus, erforderlichenfalls unter den 
der endlichen Entscheidung entsprechenden Vor- 
behalten. Binnen vierzehn Tagen nach Ein- 
gang der Rechnung hat der Mlagistrat einen 
dem Haushaltsplane entsprechenden Auszug aus 
der Rechnung bekanntzumachen, denselben auch 
dem Regierungspräsidenten einzureichen. Dieser 
kann die Einsicht der vollständigen Rechnung 
verlangen (Hann StO. vom 24. Juni 1858 — 
Hann G. I, 141 — §§ 123, 124). 
In den Hohenzollernschen Landen 
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