Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Die StO. für Hessen-Aafssau vom 4. Aug. 
1897 (5 13) und das Gemeindeverfassungsgesetz 
für die Stadt Frankfurt a. M. vom 25. März 
1867 (8 3) lassen ebenfalls statutarische Anord- 
nungen (letzteres Gesetz aber nur solche, die 
den bestehenden Gesetzen nicht widersprechen) 
mit Genehmigung des BezA. (ZEG. 8§ 10) für 
dieselben Fälle zu, erwähnen aber nicht die 
Verhältnisse der gewerblichen Genossenschaften. 
Dagegen hebt die StO. für Frankfurt unter 
den sonstigen eigentümlichen Verhältnissen und 
Einrichtungen auch solche behufs Kommunaler 
Verbindung der Stadt mit ihren Nachbarge- 
meinden hervor. In den Städten Hessen-Aassaus 
(mit Ausnahme von Frankfurt) sollen die 
Entwürfe zu den statutarischen Anordnungen 
vor dem endgültigen Beschlusse der Stadtver- 
ordnetenversammlung in der Stadtgemeinde 
zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden. 
Jedem Bürger steht dann frei, innerhalb der 
nächsten zwei Wochen, vom Tage der Veröffent- 
lichung an gerechnet, bei dem Magistrate Ein- 
wendungen zu erheben, die dieser der Stadt- 
verordnetenversammlung zur Beschlußfassung 
vorzulegen hat. In den Hohenzollernschen 
Städten gelten dieselben Vorschriften wie in 
den dortigen Landgemeinden (s. unten), Gedoch 
ist für die Genehmigung der städtischen G. der 
BezA. zuständig (GemO. vom 2. Juli 1900 
§§ 6, 103). Für die Städte Neuvorpom- 
merns und Rügens sind die dort als Orts- 
statuten bestehenden, vom Könige bestätigten 
Rezesse (G. vom 31. Mai 1853 § 3) das Grund- 
gesetz ihrer Ortsverfassung. 
In den Landgemeinden ist nach der 
LEO. für die östlichen Provinzen vom 
3. Juli 1891 (60), für Schleswig-Holstein 
vom 4. Juli 1892 (§ 6), für Hessen-Aassau 
vom 4. Aug. 1897 (8 6) und für die Hohen- 
zollernschen Lande vom 2. Juli 1900 6 0) 
der Erlaß besonderer statutarischer Anordnun- 
gen über solche Angelegenheiten der Gemeinde 
zulässig, hinsichtlich deren das Gesetz Verschie- 
denheiten gestattet oder auf ortsstatutarische 
Regelung verweist, sowie über solche Angele- 
genheiten, deren Gegenstand nicht durch Gesetz 
geregelt ist. Die Anordnungen bedürfen der 
Genehmigung des Kr A., in Hohenzollern des 
Amtsausschusses. Für Hessen-Aassau und Hohen- 
zollern ist die Veröffentlichung der Entwürfe 
von Anordnungen, die Zulässigkeit von Ein- 
sprüchen und die Beschlußfassung über sie eben- 
so geregelt, wie für die Stadtgemeinden in 
Hessen-Nassau (s. oben I). — In Westfalen 
können nach der LGO. vom 19. êMüärz 1856 (8812, 
13) sowohl die einzelnen Gemeinden als auch 
die Amter durch Beschluß der Gemeinde= oder 
Amtsversammlung mit Genehmigung des Kr. 
(36. 8 31) hatutarische Anordnungen wegen 
derjenigen Gegenstände, hinsichtlich deren die 
L O. auf das Gemeinde= oder Amtsstatut 
verweist, und wegen eigentümlicher Verhält- 
nisse und Einrichtungen der Gemeinde oder 
des Amtes treffen. Diese dürfen aber weder 
den Bestimmungen der L. noch des Pro- 
vinzialstatuts widersprechen, das mit Geneh- 
migung des Königs zur Ergänzung der L. 
für die ganze Provinz oder einzelne Landes- 
teile von dem Provinziallandtage erlassen wer- 
  
Gemeindestimmrecht und Gemeindewahlrecht (in Landgemeinden). 
den kann. — In der Rheinprovinz Bhönnen 
nach der GemO. vom 23. Juli 1845 (§ 11) dort, 
wo eigentümliche Verhältnisse einzelner Ge- 
meinden oder Landesteile es nötig machen, zur 
Ergänzung und näheren Bestimmung der Vor- 
schriften der GemO. besondere Statuten und 
Dorfordnungen erlassen werden. Je nachdem 
diese Verhältnisse nur in einzelnen Gemeinden 
oder in sämtlichen Gemeinden einer oder meh- 
rerer Bürgermeistereien vorkommen, haben über 
den Erlaß der Statuten die beteiligten Ge- 
meinderäte oder die Bürgermeistereiversamm- 
lungen zu beschließen. Die Statuten oder Dorf- 
ordnungen dürfen den Bestimmungen der Ge- 
setze nicht widersprechen und unterliegen der 
Bestätigung des Kr A. (G. vom 15. Mai 1856 
Art. 4 und 36. 8 31). — Die LöO. für Han- 
nover vom 28. April 1859 erwähnt den Erlaß 
von „Statuten“ nicht, wohl aber den einer das 
Gemeinderecht regelnden Stimmordnung (88 3 
bis 5) und Gemeindebeschlüsse über Verände- 
rungen der Gemeindeverfassung, über die Ein- 
führung neuer Gemeindeabgaben und Leistun- 
gen, über die Anstellung von Gemeindebeamten 
E 42 Ziff. 2, 7, 8) und über die Bildung eines 
Gemeinderats (§ 51). Diese Beschlüsse, sowie 
die weiteren in der MBek. zur LöO. vom 
28. April 1859 (§8 61, 62) erwähnten und dort 
(§§ 6, 63) ausdrücklich als „Statute“ bezeich- 
neten Anordnungen sind als G. anzusehen. 
Sie unterliegen der Genehmigung des Kr. 
(MBek. a. a. O.; LöO. 8§ 5 und Z6. 8 31). 
In den Samtgemeinden (/. d) ist das Ver- 
hältnis der einzelnen Gemeinden und Guts- 
brztree ebenfalls durch ein Statut festzustellen 
(MBek. 8§ 6). 
IV. In Gutsbezirken können Statuten 
zur Regelung der Armenpflege und in den 
Prov. Ost= und Westpreußen auch zur Rege- 
lung der Schullasten erlassen werden (s. Guts- 
bezirkeh). Uber die Statuten der Zwechkh- 
verbände s. d. S. ferner Kreisstatuten, 
Provinzialreglements und -statuten. 
Gemeindestimmrecht und Gemeindewahl- 
recht (in Landgemeinden). I. (Allgemei- 
nes.) Das Recht zur Stimmabgabe bei Be- 
schlüssen der Gemeinde oder bei Wahlen von 
Gemeindevertretern und Gemeindebeamten ist 
ein Ausfluß des Gemeinderechts (s. Ge- 
meinderecht [Landg.]), das aber durch 
die Gemeindeordnungen oft nicht nur den Ge- 
meindegliedern, sondern auch anderen Personen 
oder Personengesamtheiten (Frauen, Forensen, 
juristischen Personen und Gesellschaften) ver- 
liehen worden ist. Die Voraussetzungen dieses 
Rechts und die Art seiner Ausübung, ins- 
besondere die durch Vertreter, ist in den ver- 
schiedenen Geemeindeordnungen abweichend ge- 
regelt. Während in den Stadtgemeinden, wo 
die Gemeindebeschlüsse nicht durch die Ge- 
meindeglieder unmittelbar, sondern durch eine 
sie repräsentierende Gemeindevertretung ge- 
faßt werden, in der Regel nur ein Wahlrecht der 
Gemeindeglieder in Betracht kommt, steht ihnen 
in densenigen Landgemeinden, in welchen die 
Versammlung der Gemeindeglieder unmittelbar 
über die Gemeindeangelegenheiten beschließt und 
die Gemeindebeamten wählt, auch ein Recht 
zur Teilnahme an der Beschlußfassung zu
	        
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