Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Gemeindevermögen. 
folgen müssen und Ausnahmen hiervon nur 
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gestattet 
sind. Die rheinische St O. bestimmt ferner (§ 47), 
daß bei Veräußerung von Grundstüchen, die 
nicht mit Gebäuden besetzt sind, ein beglaubig- 
ter Auszug aus dem Grundsteuerkataster die 
Stelle der Taxe vertreten und die erwähnte 
Bekanntmachung bei einem Ratastralreinertrag 
solcher Grundstücke von nicht mehr als 6 M. 
unterbleiben Kkann. Sie macht ferner von der 
Genehmigung des BezA. auch abhängig (8 40) 
einseitige Verzichtleistungen und Schenkungen 
seitens der Stadtgemeinde sowie die Anstellung 
von Prozessen über die Berechtigungen der 
Stadtgemeinde oder über die Substanz des G. 
oder zu Vergleichen über Gegenstände dieser 
Art. Jedoch ist zu Prozessen gegen den Fiskus 
und zu Regreßklagen gegen Mitglieder der 
Staatsbehörden eine Genehmigung des BezM. 
nicht erforderlich. — Nach der St O. für Schles- 
wig-Holstein vom 14. April 1869 (§ 71) ist 
die Genehmigung des BezA. nötig zur Ver- 
äußerung von Grundstücken und solchen Ge- 
rechtsamen, die ihnen gleichgestellt sind, wobei 
der Bez A. befugt ist, die Form der Veräuße- 
rung vorzuschreiben. Dieser Genehmigung be- 
darf es jedoch nicht zu der im Wege des öffent- 
lichen Mleistgebots erfolgenden Wiederveräuße- 
rung von Grundstücken, die von der Gemeinde 
als schadenleidende Gläubigerin im Konkurse 
oder infolge des Exehutionsverfahrens wegen 
rüchständiger Gemeindeabgaben erworben wa- 
ren. Ferner ist die Genehmigung des Bez. 
nötig zu Anleihen, durch welche die Gemeinde 
mit einem Schuldenbestande belastet oder der 
bereits vorhandene vergrößert wird und end- 
lich zu außerordentlichen Benutzungen des 
Stadtvermögens, welche die Substanz selbst 
angreifen (z. B. Waldabtrieb außer forstmäßi- 
ger Bewirtschaftung), und zu Schenkungen, 
welche die Substanz des Stadtvermögens ver- 
ringern. — Die StO. für die Prov. Hessen- 
Nassau vom 4. Aug. 1897 (§ 52) weist den 
Stadtverordneten die Aufgabe zu, darüber zu 
wachen, daß das Grundvermögen der Stadt- 
gemeinden, das hier Grundstockvermögen ge- 
nannt wird, in seinem Bestande erhalten und 
nicht zur Bestreitung laufender Bedürfnisse 
verwendet werde. Hat eine Verminderung des 
Grundvermögens durch Verwendung zu lau- 
fenden Ausgaben ausnahmsweise stattgefunden, 
so ist für seine alsbaldige Ergänzung Sorge 
zu tragen. Der Genehmigung der Ausfsichts- 
behörde bedarf es zu Veräußerungen und An- 
leihen ebenso wie in den östlichen Provinzen, 
ferner zu einseitigen Verzichtleistungen und 
Schenkungen, welche den Bestand des Grund- 
vermögens verringern, und zur neuen Be- 
lastung der Gemeindeangehörigen ohne gesetz- 
liche Verpflichtung (§ 56). Die freiwillige 
Veräußerung von Grundstüchen und ihnen 
gesetzlich gleichstehenden Gerechtigkeiten darf 
der Regel nach nur im Wege des öffentlichen 
Meistgebots auf Grund einer Taxe stattfinden, 
im übrigen ist ihre Gültigkeit von denselben 
Bedingungen abhängig wie in den östlichen 
Provinzen, jedoch ist die Frist zwischen Be- 
kanntmachung und Abhaltung des Verkaufs- 
termins auf zwei Wochen verkürzt (6 57).— In 
  
635 
der Prov. Hannover hat nach der StO. vom 
24. Juni 1858 der Magistrat über das Stadt- 
vermögen ein Lagerbuch zu führen. Die Ver- 
waltung dieses Vermögens, die nach den für 
die einzelnen Städte erlassenen Ordnungen 
erfolgt, soll auf seine Erhaltung, haushälte- 
rische Benutzung und Verbesserung sowie auf 
die bestimmungsgemäße Verwendung der Ein- 
Rkünfte gerichtet sein, die Abtragung der Schul- 
den nach einem regelmäßigen Plane erfolgen 
(StO. §§ 115— 117). Die Staatsaufsicht darf 
sich nicht weiter erstrechen, als dahin, daß das 
Vermögen erhalten und begründete Beschwerden 
beseitigt werden. Die Genehmigung des BezA. 
ist erforderlich bei freiwilligen Beräußerungen 
von Gerechtigkeiten und Grundstückhen und 
bei Aufnahme von Geldanleihen, durch die der 
Schuldenbestand vergrößert wird (6 119). — In 
den Städten der Hohenzollernschen Lande 
gelten hinsichtlich des G. dieselben Vorschriften 
wie in den dortigen Landgemeinden (. u.). 
II. Landgemeinden. In den sieben 
östlichen Provinzen und in Schleswig- 
Holstein beschließt nach der LEO. vom 
3. Juli 1891 und vom 4. Juli 1892 die Ge- 
meindeversammlung (Gemeindevertretung)über 
die Berwaltung und Benutzung des G. (LG. 
§ 113). Der Gemeindevorsteher hat diese Be- 
schlüsse zur Ausführung zu bringen, nachdem 
er sich hierüber mit den Schöffen beraten hat 
(§ 88 Ziff. 3). Einer Genehmigung des Kr. 
bedarf es zur Veräußerung von Grundstücken 
oder ihnen gesetzlich gleichgestellter Gerechtig- 
keiten, zu einseitigen Verzichtleistungen und 
Schenkungen, zu Anleihen, durch welche die 
Gemeinde mit einem Schuldenbestande belastet 
oder der vorhandene vergrößert wird, und zur 
neuen Belastung der Gemeindeangehörigen 
ohne gesetzliche Verpflichtung (5 114). ie 
Veräußerung von Grundstücken darf in der 
Regel nur im Wege des Meistgebots statt- 
finden. Zur Gültigkeit der Veräußerung. ge- 
hört die Vorlegung eines beglaubigten Aus- 
zuges aus der Grundsteuermutterrolle, eine 
ortsübliche Bekanntmachung, die einmalige 
Bekanntmachung durch das für die amtlichen 
Bekanntmachungen des Landrats bestimmte 
Blatt (Kreisblatt), eine Frist von vier Wochen 
von der Bekanntmachung bis zum Verkaufs- 
termin und die Abhaltung der Verkaufsver- 
handlung durch den Gemeindevorsteher oder 
einen Justizbeamten. Die Bekanntmachung 
im Kreisblatt kann unterbleiben, wenn der 
Grundsteuerreinertrag des Grundstücks 6 M. 
nicht übersteigt. Sowohl in diesem Falle als 
auch wenn der Kr A. den Vorteil der Gemeinde 
für gewahrt erachtet, Kann ein Verkauf aus 
freier Hand oder ein Tausch stattfinden. Das 
Ergebnis des Verkaufs ist stets der Gemeinde- 
versammlung (Gemeindevertretung) mitzuteilen, 
deren Genehmigung es Jur Erteilung des 
Zuschlags bedarf. Der Verkauf von Real- 
berechtigungen ist von den gleichen Voraus- 
setzungen abhängig, es bedarf aber hier stets 
der Aufnahme einer Taxe. Für die Eintragung 
im Grundbuch genügt zum Nachweise, daß den 
erwähnten Vorschriften genügt ist, die Bestäti- 
Lung des Vertrages durch den Kr A. G 115). 
ie Verpachtung von Grundstücken und Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.