Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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rechtigkeiten der Gemeinde muß im Wege des 
öffentlichen Meistgebots geschehen. Doch kann 
der KrA. Ausnahmen hiervon gestatten (8 116). 
— In den Landgemeinden der Prov. West- 
falen gelten nach der dortigen LGO. vom 
19. März 1856, in denen der Rheinprovinz 
nach der Gem . vom 23. Juli 1845 und der Prov. 
Hessen-Aassau nach der LöE. vom 4. Aug. 
1897 im wesentlichen dieselben Vorschriften wie 
in den östlichen Provinzen. Jedoch sind fol- 
gende Besonderheiten hervorzuheben. In West- 
salen ist die Genehmigung des Krü. nicht 
nur zur Veräußerung, sondern auch zu der 
auf einem lästigen Titel beruhenden Erwer- 
bung von Grundstüchken und ihnen gesetzlich 
gleichgestellten Gerechtsamen erforderlich. Zur 
Gültigkeit des Verkaufs von Grundstücken 
ehört hier die Vorlegung eines beglaubigten 
Auszuges aus dem Grundsteuerkataster an- 
statt der Taxe, eine öffentlich auszuhängende 
nkündigung, einmalige Bekanntmachung 
durch das Amtsblatt der Regierung oder durch 
ein im Kreise erscheinendes Blatt, eine Frist 
von sechs Wochen von der Bekanntmachung 
bis zum Verkaufstermine und ablitung des 
Termins durch eine Justizperson (Amtsrichter 
oder Notar), den Amtmann oder den Gemeinde- 
vorsteher. Der Bekanntmachung bedarf es 
nicht, wenn der Ratastralertrag des Grund- 
stücks 6 Ml. nicht übersteigt. Bei Veräuße- 
rung von Gebäuden, die nicht zur Gebäude- 
steuer veranlagt sind und nicht als Zubehör 
eines Guts veräußert werden sollen, ist eine 
Taxe aufzunehmen (LEO. 8§8 51—54). In 
der Rheinprovinz soll der Bürgermeister 
über alle Bestandteile des G. ein Lagerbuch 
doppelt führen, von welchem ein Exemplar 
auf der Bürgermeisterei und das andere bei 
dem Gemeindevorsteher aufbewahrt wird. Die 
in dem Lagerbuche vorgekommenen Verände- 
rungen sollen dem Gemeinderate jährlich bei 
Gelegenheit der Rechnungsabnahme zur Ein- 
sicht und Erklärung vorgelegt werden (GemO. 
§ 94). Die freiwillige Veräußerung von Grund- 
stücken und Realberechtigungen der Gemeinde 
kann hier nur auf den Antrag des Gemeinde- 
rats mit Genehmigung des Kr A. und der 
Regel nach im Wege des öffentlichen MWeist- 
gebots stattfinden. Zur Gültigkeit der Ver- 
äußerung gehört hierbei die Vorlegung eines 
beglaubigten Auszuges aus dem Grundsteuer- 
hataster nebst Taxe, eine öffentlich auszuhängende 
Ankündigung,einmalige Bekanntmachung durch 
das Amtsblatt der Regierung oder durch die 
etwa im Kreise erscheinenden öffentlichen Blät- 
ter und durch öffentlichen Ausruf in der orts- 
üblichen Weise, eine Frist von sechs Wochen 
zwischen Bekanntmachung und Termin, end- 
lich Abhaltung des Bietungstermins durch 
eine Justizperson oder den Bürgermeister. Uber- 
steigt der Katastralertrag des Grundstückhes 
nicht 6 M. und die Taxe nicht 150 M., so be- 
darf es nur der ortsüblichen Bekanntmachung. 
Vor Erlaß der Bekanntmachung ist an den 
Kr A. zu berichten, der sich in geeigneter Weise, 
erforderlichenfalls durch Kkommissarische Ermitt- 
lung, überzeugen muß, ob hinreichende Gründe 
zu der vorgeschlagenen Maßregel vorhanden 
sind. Ist durch das Meistgebot die Taxe nicht 
  
Gemeindevermögen. 
erreicht worden, so ist, wenn der Gemeinderat 
dennoch bei nochmaliger Vernehmung die Ver- 
äußerung beantragt, unter Einreichung der 
Verhandlung an den KrA. zu berichten, der 
über den Zuschlag entscheidet. In besonderen 
Fällen kann der Kr A., ebenso wie in den öst- 
lichen Provinzen, den Verkauf aus freier Hand 
oder einen Tausch gestatten, wenn er sich über- 
zeugt hat, daß der Vorteil der Gemeinde da- 
durch gefördert wird (Gem O. 88 94, 95; 36. 
§ 31). Die Genehmigung des KrA ist ferner 
zur Aufnahme jeder Anleihe, zur Verwendung 
von Kapitalien, zum Ankauf von Grund- 
stüchken, zur Anstellung von Prozessen über 
Berechtigungen der Gemeinde oder über die 
Substanz des G. oder zu Vergleichen über 
Gegenstände dieser Art (mit Ausnahme von 
Prozessen gegen den Fiskus und zu Regreß- 
klagen gegen Staatsbeamte), zu Schenkungen 
und einseitigen Verzichtleistungen der Gemeinde 
erforderlich. Die Genehmigung zu Anleihen 
soll nur dann erteilt werden, wenn für einen 
sicheren Zinsen= und Tilgungsfonds gesorgt ist. 
Prolongationen von Anleihen und Avbwei- 
chungen von dem genehmigten Tilgungsplane 
bedürfen ebenfalls der Genehmigung des Kr . 
(GemO. § 97). — In Hessen-Aassau gelten 
hinsichtlich der Erhaltung des Grundstoch- 
vermögens nach der L. vom 4. Aug. 1897 
(§ 38) dieselben Vorschriften wie in den dorti- 
gen Stadtgemeinden (s. o.). Zur Anstrengung 
sedes Rechtsstreits bedarf es dort der Geneh- 
migung des Kr A. (5 78). Die Erfordernisse 
einer freiwilligen Veräußerung von Grund- 
stüchken sind dieselben wie in den östlichen 
Provinzen, jedoch bedarf es nur einer Frist 
von mindestens zwei Wochen zwischen der Be- 
kanntmachung des Bietungstermins und die- 
sem Termine. Die Verkaufsverhandlung ist 
durch den Bürgermeister oder einen Justiz- 
beamten abzuhalten (§ 79). — In der Prov. 
Hannover hat nach der LGO. vom 28. April 
1859 die Gemeindeversammlung mitzuwirken 
41) bei Veränderungen in dem Bestande 
des G. und der Art seiner Benutzung, bei 
Anleihen, Gemeindeprozessen und Vergleichen 
in Gemeindeangelegenheiten. Verpachtungen 
und Verkäufe dürfen unter der Hand nur in 
Gemäßheit von Beschlüssen der Gemeindever- 
sammlung vorgenommen werden. Diese Be- 
schlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Be- 
stätigung des Kr A. (6 42) erstens bei frei- 
willigen Veräußerungen, durch welche der Be- 
stand des G. verändert wird, und zweitens 
bei Anleihen und Ubernahme bleibender Lasten. 
Da in Hannover ursprünglich die Genossen- 
schaft der Grundbesitzer die Landgemeinde ge- 
bildet und die Gemeindelasten getragen hat 
und erst infolge des Landesverfassungsgesetzes 
vom 6. Aug. 1840 an die Stelle dieser Real- 
gemeinde eine politische Gemeinde getreten, 
sene aber eine neben der politischen Gemeinde 
selbständig bestehende Genossenschaft (s. Real- 
gemeinden) geworden ist, haben in der 
GemO. vom 28. April 1859 auch die Bezie- 
hungen der Gemeinde zu dem Genossenschafts- 
eine Regelung gefunden. Hiernach 
vermögen » 
hat, wenn Streit darüber entsteht, ob eine 
Sache G. oder Genossenschaftsvermögen ist,
	        
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