Gemeindewahlen in Landgemeinden.
die Wahlen der erwähnten Gemeindebeamten
nimmt die Gemeindevertretung vor. In den Ge-
meinden ohne Gemeindevertretung dagegen wer-
den die erwähnten Gemeindebeamten (in Hanno-
ver alle Gemeindebeamten) von der Gemeinde-
versammlung gewählt. Das Wahlverfahren ist
bei der Wahl der Gemeindeverordneten
anders als bei der Wahl der Gemeinde-
beamten.
II. Wahlder Gemeindeverordneten. Die
Gemeindeverordneten werden von den Stimm-
berechtigten in allen Provinzen mit Ausnahme
von Hannover nach dem Dreiklassenwahlsystem
(s. d.) gewählt. Die Vorschriften der einzelnen
Gemeindeordnungen über diese Wahlen zeigen
(abgesehen von Hannover) nur geringe Ab-
weichungen.
a) Jede Wählerabteilung wählt aus der
Zahl der männlichen stimmberechtigten Ge-
meindeglieder ein Drittel der Gemeindeverord-
neten (s. Gemeindevertretung [Landg.]),
ohne dabei an die Wähler der Abteilung gebun-
den zu sein (LGO. f. d. ö. Pr. und für Schles-
wig-Holstein § 50, für Westfalen § 27, für die
Mheinprovinz §8§ 50, 51, für Hessen-Aassau und
für Hohenzollern § 21). In den 1 Pro-
vinzen und in Schleswig-Holstein (LG. 8 50),
sowie in Hessen= Aassau und in Hohenzollern
(LGO. 8 21) sind auch die zur Stellvertretung
der Stimmberechtigten gesetzlich befugten Per-
sonen wählbar (nicht auchddie bevollmächtig-
ten Gemeindeglieder — OVG. 40, 169), können
aber nur so lange Gemeindeverordnete sein,
als die Stellvertretung dauert. Die Mit-
lieder des verfassungsmäßigen Organs einer
ersonengesamtheit sind hiernach ebenfalls
wählbar, auch wenn nicht jedes einzelne von
ihnen für sich allein die Personengesamtheit
vertreten kann. Doch muß sich diese durch
ihr verfassungsmäßiges Organ mit der Wahl
einverstanden erklären. on den zur Ver-
tretung derselben Personengesamtheit Be-
rechtigten darf auf Grund dieses Rechts immer
nur einer Gemeindeverordneter sein (O.
44, 120).
b) Gewisse Personen sind von der Wähl-
barkeit zu Gemeindeverordneten ausge-
schlossen. Es sind dies (L#. f. d. ö. Pr.
und für Schleswig-Holstein § 50, für West-
falen § 30, für die Rheinprovinz 8 51, für
Hessen = Aassau und für Hohenzollern § 24):
1. diesenigen Beamten und die vom Staate
ernannten Mitglieder derjenigen Behörden,
durch welche die Aufsicht des Staates über
die Gemeinden ausgeübt wird (hierzu gehören
nicht die gewählten Mitglieder des Kr A. —
OWE. 19, 132 — und auch nicht der Amt-
mann und der Beigeordnete in Westfalen —
OSe. 20, 73); 2. die besoldeten Beamten der
Gemeinde (ogl. OV. 33, 189; in Westfalen
die nicht zum Gemeindevorstande gehörigen
Gemeindebeamten, in der Rheinprovinz die
Gemeindebeamten mit Ausnahme der Bei-
geordneten); 3. die richterlichen Beamten (zu
denen jedoch die technischen Mitglieder der
Handels-, Gewerbe= und ähnlicher Gerichte
nicht gehören); 4. die Beamten der Staats-
anwaltschaft und die Polizeibeamten (in den
östlichen Provinzen und in Schleswig-Holstein
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die Polizeiexekutivbeamten — vgl. O. 25,
129; in Westfalen die Polizeibeamten mit Aus-
nahme der Amtmänner); 5. Geistliche (vgl. OV.
12, 140; 18, 121), Kirchendiener (ogl. O.
15, 80; 17, 157; 20, 120; 36, 130) und Volks-
schullehrer (Elementarlehrer; vgl. O. 17,
157; 20, 120). — Vater und Sohn (in West-
falen und der Rheinprovinz auch Brüder, in
Hessen-Aassau und Hohenzollern auch Schwieger-
vater und Schwiegersohn) dürfen nicht gleich-
zeitig Gemeindeverordnete derselben Gemeinde
sein. Sind solche Verwandte (oder Ver-
schwägerte) zugleich gewählt, so wird nur der
ältere zugelassen. Entsteht (in Hessen-Mxassau
und Hohenzollern) die Schwägerschaft im Laufe
der Wahlperiode, so scheidet der Schwieger-
sohn aus. In der Aheinprovinz finden die
erwähnten fünf Ausschließungsgründe auf die
meistbegüterten Grundeigentümer, die vermöge
der Größe ihres Grundbesitzes ohne Wahl
Mçitglieder der Gemeindevertretung werden,
keine Anwendung. Befinden sich unter ihnen
Bater und Sohn oder Brüder, so kann nur
einer von ihnen Mitglied werden. Beim
Mangel einer gütlichen Einigung hierüber
entscheidet das höhere Alter und bei gleichem
Alter das Los.
c) Die Wählbarkeit zum Gemeindeverord-
neten unterliegt noch insofern einer weiteren
Beschränkung, als eine gewisse Zahl der Ge-
meindeverordneten aus den Angesessenen
(in Westfalen aus den Wohnhausbesitzern, in
der Rheinprovinz aus den Grundbesitzern)
gewählt werden muß, und zwar in den sieben
östlichen Provinzen und in Schleswig-Holstein
(LGO. § 52), in Westfalen (LGO. 8 29), in
Hessen = Massau und in Hohenzollern (LO.
§ 23) mindestens zwei Drittel, in der R hein-
provinz (GemO. 8 52), sofern nicht dort der
Kr A. eine Ausnahme gestattet, mindestens die
Hälfte der Gemeindeverordneten. Die Zahl
der Gemeindeverordneten, die hiernach aus
der Mitte der Aichtangesessenen gewählt wer-
den können, wird in den sieben östlichen Pro-
vinzen, Schleswig-Holstein, Hessen-Rassau und
Hohenzollern auf die drei Abteilungen gleich-
mäßig verteilt. Ist die Zahl nicht durch 3
teilbar, so kann, wenn die Zahl 1 übrigbleibt,
die zweite Abteilung aus der Zahl der Nicht-
angesessenen einen Gemeindeverordneten mehr
wählen als die beiden anderen; bleibt die
Zahl 2 übrig, so kann die erste Abteilung
den einen, die dritte Abteilung den anderen
wählen. Sind in einer Abteilung mehr nicht
ansässige Gemeindeverordnete gewählt, als
hiernach zulässig ist, so gelten diejenigen,
welche die geringste Stimmenzahl erhalten
haben, als nicht gewählt. Bei gleicher Stim-
menzahl entscheidet das Los. ei den zum
Ersatz dieser ungültigen Wahlen anzuordnen-
den Aeuwahlen sind nur die auf Angesessene
entfallenden Stimmen gültig. In Westfalen
erfolgt, wenn eine gleichmäßige Vertretung der
Zahl der zu wählenden nicht ansässigen Ein-
wohner auf die einzelnen Wahlabteilungen
nicht möglich ist, die Ausgleichung durch das
Los. Ist die Zahl der aus diesen Einwohnern
Gewählten größer, so müssen diejenigen zurück-
treten, welche die wenigsten Stimmen gehabt