Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

648 
haben (GemO. 8 29). In der Rheinprovinz 
findet eine Verteilung der aus den Aichtan— 
gesessenen zu Wählenden auf die einzelnen 
Abteilungen nicht statt. Sind dort von den 
Gewählten weniger als die Hälfte Grund— 
besitzer, so treten diejenigen Unangesessenen 
zurück, welche die wenigsten Stimmen gehabt 
haben. Die Wahl muß alsdann zur Ergän— 
zung der erforderlichen Anzahl von Grund— 
besitzern in denjenigen Wahlversammlungen, 
in welchen die Zurücktretenden gewählt waren, 
erneuert werden (GemO. 8 52). 
d) Von der Regel, daß jede Abteilung ein- 
heitlich die auf sie entfallende Zahl von Ge- 
meindeverordneten zu wählen hat, können in 
den sieben östlichen Provinzen und in Schles- 
wig-Holstein (LGO. § 51) sowie in Hessen- 
Nassau und in Hohenzollern (LöO. 8§ 22) 
Ausnahmen stattfinden. Dort Rkann nämlich, 
wenn zu einer Abteilung mehr als 500 Wähler 
gehören, die Wahl nach dazu gebildeten Wahl- 
bezirken geschehen. Die Anzahl und die 
Grenzen der Wahlbezirke, sowie die Anzahl 
der in einem jeden zu wählenden Gemeinde- 
verordneten werden nach Mlaßgabe der Zahl 
der Stimmberechtigten von dem Gemeindevor- 
stande festgesetzt. Ferner Kann in den bezeich- 
neten Provinzen eine Verteilung der Zahl 
der zu wählenden Gemeindeverordneten (auch 
ohne Bildung von Wahlbezirken) auf die ein- 
zelnen Ortschaften, aus denen sich die Ge- 
meinde zusammensetzt, auf Antrag des Ge- 
meindevorstands durch den KrA. (in Hohen- 
zollern den Amtsausschuß) stattfinden. Dieser 
hat dann nach Verhältnis der Zahl der Stimm- 
berechtigten seder Abteilung anzuordnen, wie- 
viel Gemeindeverordnete aus jeder einzelnen 
Ortschaft von jeder in Betracht kommenden 
Abteilung zu wählen sind. Ist eine Ande- 
rung der Anzahl oder der Grenzen der Wahl- 
bezirte oder der Anzahl der in einem seden 
zu wählenden Gemeindeverordneten wegen 
einer in der Zahl der stimmberechtigten Ge- 
meindeglieder eingetretenen Anderung oder 
aus sonstigen Gründen erforderlich geworden, 
so hat der Gemeindevorstand die entsprechende 
anderweite Festsetzung zu treffen, auch wegen 
des Uberganges aus dem alten in das neue 
Verhältnis das Geeignete anzuordnen. Diese 
Festsetzung bedarf der Bestätigung des KZr. 
(Amtsausschusses in Hohenzollern). In West- 
falen sind allgemein abweichende Bestimmun- 
gen von der gesetzlich vorgeschriebenen Ab- 
grenzung der Wahlabteilungen durch Ge- 
meindestatut mit Genehmigung des KrüA. zu- 
lässig (LGO. 8 27 letzter Absatz). Es kann 
dort in dieser Weise auch bestimmt werden, 
daß die einzelnen Ortschaften, aus denen eine 
Gemeinde gebildet wird, insbesondere die 
Bauerschaften, je durch eine bestimmte Anzahl 
von Gemeindeverordneten vertreten werden 
sollen (OVe#. 30, 146). In der Rhein- 
provinz kann bei Gemeinden, welche mehrere 
Ortschaften enthalten, vom Kr A. nach Verhält- 
nis der Einwohnerzahl bestimmt werden, wie- 
viel Mitglieder des Gemeinderats aus jeder 
einzelnen Ortschaft zu wählen sind (G. vom 
15. Mai 1856 Art. 14). 
e) Der Zeitraum, für den die Gemeinde- 
Gemeindewahlen in Landgemeinden. 
  
4 
verordneten gewählt werden, ist überall (immer 
abgesehen von Hannover) ein sechsjähriger. 
Jedoch erfolgt nicht eine Erneuerung der 
ganzen Gemeindevertretung zu derselben Zeit, 
sondern eine periodische Ergänzung. Es 
scheidet nämlich alle zwei Jahr aus jeder Ab- 
teilung ein Drittel aus (in der Rheinprovinz 
alle drei Jahre die Hälfte und ebenso in 
Schleswig-Holstein, wenn dort die Zahl der 
Gemeindeverordneten nicht mehr als sechs be- 
trägt). Für die Ausscheidenden finden dann 
Ergänzungswahlen statt, bei denen jene 
wiedergewählt werden dürfen. Das Verfahren 
zur Bestimmung der Ausscheidenden ist in den 
einzelnen Gemeindeordnungen verschieden ge- 
regelt. In den sieben östlichen Provin- 
zen und in Schleswig-Holstein (LG. 
§54), sowie in Hessen-Aassau und in Hohen- 
zollern (LGO. 8§ 25) bestimmt das Los, wenn 
die Zahl der Ausscheidenden nicht durch 3 teil- 
bar ist, die Reihenfolge der Abteilungen, in 
welcher die Ausscheidung je eines der Ubrig- 
bleibenden erfolgt. Ebenso werden die das 
erste und das zweite Mal Ausscheidenden (in 
Schleswig-Holstein das zweite Mal nur dann, 
wenn die Zahl der Gemeindeverordneten mehr 
als sechs beträgt) durch das Los bestimmt. 
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatz von 
Gemeindeverordneten, die innerhalb der Wahl- 
periode ausscheiden (Ersatzwahlen), müssen 
angeordnet werden, wenn die Gemeindever- 
tretung oder der Gemeindevorstand es für er- 
forderlich erachten, oder wenn der Kr. dies 
beschließt. Der Ersatzmann bleibt nur bis 
zum Ende der Wahlperiode des Ausgeschiede- 
nen in Wirksamkeit. Hinsichtlich der Wähl- 
barkeit A#chtangesessener gelten bei den Er- 
gänzungs= und Ersatzwahlen dieselben Grund- 
sätze wie bei den Hauptwahlen. Jedoch müssen 
an Stelle ausgeschiedener oder ausscheidender 
Angesessenen wiederum Angesessene nur dann 
gewählt werden, wenn und insoweit sonst 
deren vorgeschriebene Zahl in der Gemeinde- 
vertretung (nicht in jeder Abteilung) nicht er- 
reicht werden würde (OV. 34, 157). — In 
Westfalen werden (LO. 8§ 26) die das erste 
und zweite Mal Ausscheidenden für jede Ab- 
teilung durch das Los bestimmt. Außer- 
gewöhnliche Wahlen zum Ersatz innerhalb der 
Wahlperiode ausgeschiedener Miitglieder sollen 
von Amts wegen angeordnet werden. Der 
Ersatzmann bleibt auch hier nur bis zum Ende 
der Wahlperiode des Ausgeschiedenen in Tätig- 
keit. — In der Rheinprovinz (GemO. J 49) 
erfolgt die Ausscheidung bei dem Ablaufe der 
ersten dreijährigen Wahlperiode nach dem Lose, 
nachher nach dem Wahlturnus. " 
s)Das Verfahren bei den Wahlen ist in 
den verschiedenen Bechtsgebieten abweichend 
geregelt. # 
In den sieben östlichen Provinzen undin 
Schleswig-Holstein (LGO. 88§ 55—63), sowie 
in Hessen-NMassau und in Hohenzollern 
CGD. # 26—30) wird die von dem Gemeindevor- 
steher (Bürgermeister) zu führende Liste der Ge- 
meindeglieder und sonstigen Stimmberechtigten 
(s. Gemeinderecht [Landg.] 1) der Wahl 
in der Weise zugrunde gelegt, daß eine ihrem 
Inhalt entsprechende Wählerliste angefertigt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.