648
haben (GemO. 8 29). In der Rheinprovinz
findet eine Verteilung der aus den Aichtan—
gesessenen zu Wählenden auf die einzelnen
Abteilungen nicht statt. Sind dort von den
Gewählten weniger als die Hälfte Grund—
besitzer, so treten diejenigen Unangesessenen
zurück, welche die wenigsten Stimmen gehabt
haben. Die Wahl muß alsdann zur Ergän—
zung der erforderlichen Anzahl von Grund—
besitzern in denjenigen Wahlversammlungen,
in welchen die Zurücktretenden gewählt waren,
erneuert werden (GemO. 8 52).
d) Von der Regel, daß jede Abteilung ein-
heitlich die auf sie entfallende Zahl von Ge-
meindeverordneten zu wählen hat, können in
den sieben östlichen Provinzen und in Schles-
wig-Holstein (LGO. § 51) sowie in Hessen-
Nassau und in Hohenzollern (LöO. 8§ 22)
Ausnahmen stattfinden. Dort Rkann nämlich,
wenn zu einer Abteilung mehr als 500 Wähler
gehören, die Wahl nach dazu gebildeten Wahl-
bezirken geschehen. Die Anzahl und die
Grenzen der Wahlbezirke, sowie die Anzahl
der in einem jeden zu wählenden Gemeinde-
verordneten werden nach Mlaßgabe der Zahl
der Stimmberechtigten von dem Gemeindevor-
stande festgesetzt. Ferner Kann in den bezeich-
neten Provinzen eine Verteilung der Zahl
der zu wählenden Gemeindeverordneten (auch
ohne Bildung von Wahlbezirken) auf die ein-
zelnen Ortschaften, aus denen sich die Ge-
meinde zusammensetzt, auf Antrag des Ge-
meindevorstands durch den KrA. (in Hohen-
zollern den Amtsausschuß) stattfinden. Dieser
hat dann nach Verhältnis der Zahl der Stimm-
berechtigten seder Abteilung anzuordnen, wie-
viel Gemeindeverordnete aus jeder einzelnen
Ortschaft von jeder in Betracht kommenden
Abteilung zu wählen sind. Ist eine Ande-
rung der Anzahl oder der Grenzen der Wahl-
bezirte oder der Anzahl der in einem seden
zu wählenden Gemeindeverordneten wegen
einer in der Zahl der stimmberechtigten Ge-
meindeglieder eingetretenen Anderung oder
aus sonstigen Gründen erforderlich geworden,
so hat der Gemeindevorstand die entsprechende
anderweite Festsetzung zu treffen, auch wegen
des Uberganges aus dem alten in das neue
Verhältnis das Geeignete anzuordnen. Diese
Festsetzung bedarf der Bestätigung des KZr.
(Amtsausschusses in Hohenzollern). In West-
falen sind allgemein abweichende Bestimmun-
gen von der gesetzlich vorgeschriebenen Ab-
grenzung der Wahlabteilungen durch Ge-
meindestatut mit Genehmigung des KrüA. zu-
lässig (LGO. 8 27 letzter Absatz). Es kann
dort in dieser Weise auch bestimmt werden,
daß die einzelnen Ortschaften, aus denen eine
Gemeinde gebildet wird, insbesondere die
Bauerschaften, je durch eine bestimmte Anzahl
von Gemeindeverordneten vertreten werden
sollen (OVe#. 30, 146). In der Rhein-
provinz kann bei Gemeinden, welche mehrere
Ortschaften enthalten, vom Kr A. nach Verhält-
nis der Einwohnerzahl bestimmt werden, wie-
viel Mitglieder des Gemeinderats aus jeder
einzelnen Ortschaft zu wählen sind (G. vom
15. Mai 1856 Art. 14).
e) Der Zeitraum, für den die Gemeinde-
Gemeindewahlen in Landgemeinden.
4
verordneten gewählt werden, ist überall (immer
abgesehen von Hannover) ein sechsjähriger.
Jedoch erfolgt nicht eine Erneuerung der
ganzen Gemeindevertretung zu derselben Zeit,
sondern eine periodische Ergänzung. Es
scheidet nämlich alle zwei Jahr aus jeder Ab-
teilung ein Drittel aus (in der Rheinprovinz
alle drei Jahre die Hälfte und ebenso in
Schleswig-Holstein, wenn dort die Zahl der
Gemeindeverordneten nicht mehr als sechs be-
trägt). Für die Ausscheidenden finden dann
Ergänzungswahlen statt, bei denen jene
wiedergewählt werden dürfen. Das Verfahren
zur Bestimmung der Ausscheidenden ist in den
einzelnen Gemeindeordnungen verschieden ge-
regelt. In den sieben östlichen Provin-
zen und in Schleswig-Holstein (LG.
§54), sowie in Hessen-Aassau und in Hohen-
zollern (LGO. 8§ 25) bestimmt das Los, wenn
die Zahl der Ausscheidenden nicht durch 3 teil-
bar ist, die Reihenfolge der Abteilungen, in
welcher die Ausscheidung je eines der Ubrig-
bleibenden erfolgt. Ebenso werden die das
erste und das zweite Mal Ausscheidenden (in
Schleswig-Holstein das zweite Mal nur dann,
wenn die Zahl der Gemeindeverordneten mehr
als sechs beträgt) durch das Los bestimmt.
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatz von
Gemeindeverordneten, die innerhalb der Wahl-
periode ausscheiden (Ersatzwahlen), müssen
angeordnet werden, wenn die Gemeindever-
tretung oder der Gemeindevorstand es für er-
forderlich erachten, oder wenn der Kr. dies
beschließt. Der Ersatzmann bleibt nur bis
zum Ende der Wahlperiode des Ausgeschiede-
nen in Wirksamkeit. Hinsichtlich der Wähl-
barkeit A#chtangesessener gelten bei den Er-
gänzungs= und Ersatzwahlen dieselben Grund-
sätze wie bei den Hauptwahlen. Jedoch müssen
an Stelle ausgeschiedener oder ausscheidender
Angesessenen wiederum Angesessene nur dann
gewählt werden, wenn und insoweit sonst
deren vorgeschriebene Zahl in der Gemeinde-
vertretung (nicht in jeder Abteilung) nicht er-
reicht werden würde (OV. 34, 157). — In
Westfalen werden (LO. 8§ 26) die das erste
und zweite Mal Ausscheidenden für jede Ab-
teilung durch das Los bestimmt. Außer-
gewöhnliche Wahlen zum Ersatz innerhalb der
Wahlperiode ausgeschiedener Miitglieder sollen
von Amts wegen angeordnet werden. Der
Ersatzmann bleibt auch hier nur bis zum Ende
der Wahlperiode des Ausgeschiedenen in Tätig-
keit. — In der Rheinprovinz (GemO. J 49)
erfolgt die Ausscheidung bei dem Ablaufe der
ersten dreijährigen Wahlperiode nach dem Lose,
nachher nach dem Wahlturnus. "
s)Das Verfahren bei den Wahlen ist in
den verschiedenen Bechtsgebieten abweichend
geregelt. #
In den sieben östlichen Provinzen undin
Schleswig-Holstein (LGO. 88§ 55—63), sowie
in Hessen-NMassau und in Hohenzollern
CGD. # 26—30) wird die von dem Gemeindevor-
steher (Bürgermeister) zu führende Liste der Ge-
meindeglieder und sonstigen Stimmberechtigten
(s. Gemeinderecht [Landg.] 1) der Wahl
in der Weise zugrunde gelegt, daß eine ihrem
Inhalt entsprechende Wählerliste angefertigt