Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Ergebnis der ersten Wahl angebende Be— 
kanntmachung vom Wahlvorstande (nicht vom 
Gemeindevorstande; O. 46, 102) entweder 
sofort oder spätestens innerhalb einer Woche 
aufzufordern. Die Aufforderung muß unter 
Beobachtung der für die erste Wahl vorge- 
schriebenen Formen und Fristen erfolgen (vgl. 
OVG. 45, 137). Die engere Wahl findet nach 
denselben Vorschriften wie die erste statt. Der 
Wahlvorstand Rann bei ihr aus anderen Per- 
sonen bestehen als bei der ersten Wahl (OV . 
46, 102). Tritt bei ihr Stimmengleichheit ein, 
so entscheidet das durch die Hand des Wahl- 
vorstehers zu ziehende Los. Wer in mehreren 
Abteilungen oder Wahlbezirken zugleich ge- 
wählt worden ist, hat zu erklären, welche 
Wahl er annehmen will. In der angegebenen 
Weise ist auch bei einer NReuwahl zu ver- 
fahren, die zum Ersatz von Personen zu er- 
folgen hat, deren Wahl deshalb ungültig ist, 
weil mehr Aichtangesessene gewählt worden 
sind, als gesetzlich zulässig ist (s. o. c). — Die 
über die ahlhandlung aufzunehmenden 
Protokolle sind von dem Wahlvorstande 
zu unterzeichnen. Der Gemeindevorsteher 
(Bürgermeister) hat die Protokolle aufzube- 
wahren und das Ergebnis der Wahlen sofort 
in ortsüblicher Weise bekanntzumachen. — 
Gegen die Gütigkeit der Wahlen (nicht auch 
gegen die erfolgte Anordnung der engeren 
Wahl oder andere Maßnahmen oder Ent- 
scheidungen des Wahlvorstands) kann inner- 
halb zwei Wochen nach der Bekanntmachung 
des Wahlergebnisses bei dem Gemeindevor- 
stande Einspruch erhoben werden. Berech- 
tigt zur Einspruchserhebung sind alle Wahl- 
berechtigten, nicht nur die zu der betreffenden 
Wahlabteilung gehörenden (OV. 20, 88). 
Uber den Einspruch entscheidet die Gemeinde- 
vertretung, wo aber eine solche nicht besteht, 
der Gemeindevorstand, durch Beschluß. Eine 
solche Beschlußfassung über die Gültigkeit der 
Wahlen hat auch ohne vorgängigen Einspruch 
von Amts wegen zu erfolgen (L. 88 66, 67 
bzw. 37). Die Prüfung der Gültigkeit der 
Wahl ist nicht auf die Gründe beschränkt, 
welche im Einspruch geltend gemacht worden 
sind. Durch den die Ungültigkeit der Wahl 
aussprechenden Beschluß darf nicht zugleich 
eine andere Person für gültig gewählt erklärt 
werden, sondern es muß dann stets eine Neu- 
wahl erfolgen. Gegen den Beschluß findet 
innerhalb zwei Wochen die Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren statt, die auch dem 
Gemeindevorstande zusteht, wenn der Beschluß 
von der Gemeindevertretung gefaßt worden 
ist. Sie hat keine aufschiebende Wirkung, 
jedoch dürfen Neuwahlen für die durch den 
Beschluß als ungültig erklärten Wahlen erst 
stattfinden, wenn auf die Klage rechtskräftig 
entschieden worden ist. Der Gewählte, dessen 
Wahl von der Gemeindevertretung für gültig 
erklärt worden ist, verliert sein Recht auf 
Sitz und Stimme in der Gemeindevertretung 
erst durch Eintritt der Rechtskraft eines die 
Angültigeit der Wahl aussprechenden Urteils 
(OVE. 31, 108). — Die Ungültigkeit einer 
Wahl kann auf Formfehlern beruhen oder auf 
unzulässigen Wahlbeeinflussungen oder auf dem 
  
Gemeindewahlen in Landgemeinden. 
Mangel der Wählbarkeit bei den Gewählten. 
Formfehler können diese Wirkung nur dann 
haben, wenn die Beobachtung der betreffenden 
Form (wie die richtige Auslegung der Wähler- 
listen, die Behanntmachung des Wahltermins, 
die vorschriftsmäßige Besetzung des Wahlvor- 
standes, die Bestimmung der zur engeren Wahl 
zu stellenden Personen) für das Endergebnis 
der Wahl wesentlich ist, dagegen nicht, wenn 
sie nur die Gültigkeit einer so geringen An- 
zahl von Stimmen berührt, daß auch bei 
deren Wegfall das Wahlergebnis kein anderes 
wird. Dies gilt insbesondere auch bei der 
Zulassung von Unberechtigten zur Wahl, 
während andererseits die Aichtzulassung von 
Stimmberechtigten dann kheine Ungültigkeit 
der Wahl zur Folge hat, wenn die Zurech- 
nung ihrer Stimmen zu den Stimmen, die für 
den bei der Wahl Unterlegenen abgegeben 
worden sind, kein anderes Wahlergebnis her- 
beigeführt haben würde. Unzulässige Wahl- 
beeinflussungen ziehen, ebenso wie andere 
Ordnungswidrigkeiten bei der Wahl, deren 
Ungültigkeit nur dann nach sich, wenn das 
Wahlergebnis infolge der Beeinflussungen nicht 
mehr als der wirkliche, klar erkennbare Aus- 
druch des freien Willens der Miehrheit der 
Wähler erscheint. Sie bewirken die Ungül- 
tigkeit der Wahl besonders dann, wenn er- 
hellt, daß ein für das Zustandekommen des 
Wahlergebnisses erheblicher Teil der Wähler 
unter einem die freie Willensbestimmung be- 
einträchtigenden Drucke gestanden hat, sei es, 
daß er für den Gewählten gestimmt, sei es, 
daß er infolge des Druckes sich der Wahl 
enthalten hat. Dagegen sind sie ohne ent- 
scheidende Bedeutung, wenn sie bei den be- 
treffenden Wahlen gar nicht die beabsichtigte 
Wirkung gehabt haben, oder wenn sie nach 
Lage des Stimmverhältnisses ohne Einfluß 
auf das Ergebnis der Wahl gewesen sind 
(OV. 7, 99 und O##. vom 17. Febr. 1894 
— Psil. 15, 605; vom 2d9. April 1896 — 
Pr VBl. 17, 386). Die bloße Empfehlung eines 
Wahlkandidaten durch den Gemeindevorsteher 
ist als eine unzulässige Wahlbeeinflussung 
nicht anzusehen (O. vom 15. Juli 1893 — 
Pr VBl. 15, 72). — Die bei der regelmäßigen 
Ergänzung neu gewählten Gemeindeverord- 
neten treten an dem der Wahl folgenden 
1. April ihr Amt an; die Auzsgeschiedenen 
bleiben bis zur Einführung der neu gewählten 
Mitglieder in Tätigkeit (und zwar jeder Aus- 
scheidende bis zur Einführung des für ihn 
neugewählten Mitglieds; O#. 16, 58). — 
Die Gewählten werden von dem Gemeinde- 
vorstande in die Bersammlung der Gemeinde- 
vertretung eingeführt und durch Handschlag 
verpflichtet (GO. 8 64 bzw. 8 35). 
In der Prov. Westfalen (LGO. 8 28) er- 
folgen die Wahlen der Gemeindeverordneten 
unter Leitung des Amtmanns, der sich hierbei 
durch den Gemeindevorsteher vertreten lassen 
kann. Die regelmäßigen Ergänzungswahlen 
finden alle zwei Jahre im November statt. 
Doch hat eine spätere Vornahme der Wahlen 
nicht notwendig ihre Ungültigkeit zur Folge 
(OV. 22, 1). Alle Ergänzungs= und Ersatz= 
wahlen werden von denselben Abteilungen
	        
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