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bis 83) werden der Gemeindevorsteher= die
Schöffen und deren Stellvertreter, in Hessen-
Aassau (LG0O. 8§ 46—54) und in Hohen-
zollern (GemO. §§ 55—63) der Bürger-
meister, der Beigeordnete, die Schöffen und
deren Stellvertreter von der Gemeinde ge-
wählt. In den sieben östlichen Provinzen
erfolgen diese Wahlen in denjenigen Gemein-
den, die keine Gemeindevertretung besitzen,
durch die Gemeindeversammlung, in den anderen
durch die Gemeindevertretung. In Hessen-
Aassau werden der Bürgermeister und die
Schöffen ebenfalls von der Gemeindeversamm-
lung oder der Gemeindevertretung gewählt, in
Gemeinden mit kollegialischem Gemeindevor-
stande aber der Bürgermeister und der Bei-
geordnete von dem Gemeinderate und der Ge-
meindevertretung in gemeinschaftlicher Sitzung,
in der mehr als die Hälfte der Wahlberech=
tigten anwesend sein müssen (6 46). In Hohen-
zollern endlich liegt die Wahl der Bürger-
meister, der Beigeordneten und der Schöffen
in Gemeinden mit mehr als 1000 Einw. den
sämtlichen Stimmberechtigten ob, in den übrigen
Gemeinden aber der Gemeindevertretung, und
zwar, soweit ein Rollegialischer Gemeindevor-
stand gebildet ist, unter dessen Zutritt. In
letzterem Falle ist die gemeinschaftliche Ver-
sammlung beschlußfähig, wenn mehr als die
Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist (8 55).
. Schleswig-Holstein kann in denjenigen
emeinden, in denen die Anstellung besoldeter
Gemeindebeamten vor Einführung der Ld.
vom 4. Juli 1892 auf Grund der Wahl der Ge-
meindeversammlung (Gemeindevertretung) er-
folgt ist, dieses Verfahren durch Ortsstatut auch
ferner beibehalten werden (LGO. 8 117). — Das
Wahlverfahren ist in diesen Provinzen über-
all das gleiche. Die Wähler (in den Gemeinden
mit Gemeindevertretung die Mitglieder der letz-
teren, in Hessen-êAaAssau und in Hohenzollern unter
den obenerwähnten Umständen auch die Miit-
glieder des Gemeinderats, in anderen Ge-
meinden die in der Gemeindeversammlung
Stimmberechtigten) werden zu der Wahl in
derselben Weise eingeladen, wie es für die
Wahl der Gemeindeverordneten (s. o.) vor-
geschrieben ist. Der Wahlvorstand besteht
aus dem Gemeindevorsteher (Bürgermeister)
oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden
und aus zwei von der Wahlversammlung zu
wählenden Beisitzern. Der Vorsitzende ernennt
einen der Beisitzer zum Protokollführer. Er-
sorderlichenfalls kann auch eine nicht zur
Wahlversammlung gehörige Person zum Proto-
kollführer ernannt werden. Während der
Wahlhandlung dürfen im Wahlraum weder
Beratungen stattfinden, noch Ansprachen
gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden. Aus-
genommen hiervon sind Beratungen und Be-
schlüsse des Wahlvorstandes, welche durch die
Leitung des Wahlgeschäfts erforderlich werden.
Jede Wahl erfolgt in einem besonderen Wahl-
gange durch Stimmzettel (LGO. f. d. ö.
Pr. und für Schleswig-Holstein §§ 76—79;
für Hessen-Aassau 88 47—50; für Hohenzollern
88 56—59). Hierdurch unterscheiden sich diese
Wahlen wesentlich von den mündlichen Wahlen
der Gemeindeverordneten. Die Verschiedenheit
Gemeindewahlen in Landgemeinden.
des Wahlkörpers bei der Wahl der Gemeinde-
beamten hat zur Folge, daß bei der Wahl durch
die Gemeindeversammlung (bzw. die in ihr
Stimmberechtigten) das verstärkte Stimmrecht
der Grundbesitzer und Gewerbetreibenden zur
Geltung kommt, während bei der Wahl
durch die Gemeindevertretung (bzw. den Ge-
meinderat) jeder Wähler nur eine Stimme
führt. Bei letzterer Wahl wird die Wähler-
liste durch das Verzeichnis der Mitglieder
der Gemeindevertretung (des Gemeinderats)
gebildet, bei ersterer durch das Verzeichnis
der in der Gemeindeversammlung Stimm-
berechtigten. Das Dreiklassenwahlsystem, das
für die Wahlen zur Gemeindevertretung
nach dem G. vom 30. Juni 1900 gilt, kommt
bei den Wahlen der Gemeindebeamten nicht
in Betracht. Die Wahlhandlung vollzieht
sich folgendermaßen. Die Wähler werden in
der Reihenfolge, wie sie in der Wählerliste
aufgeführt sind, ausgerufen. Die Aufgerufenen
legen ihre Stimmzettel uneröffnet in die Wahl-
urne. Die nach Eröffnung, jedoch vor dem
Schlusse der Wahlhandlung erscheinenden
Wähler Rhönnen noch an der Abstimmung teil-
nehmen. Sind keine Stimmen mehr abzu-
geben, so erklärt der Wahlvorstand die Wahl
für geschlossen. Der Vorsitzende nimmt die
Stimmzettel einzeln aus der Wahlurne und
verliest die darauf verzeichneten Namen, die
von einem durch den Vorsitzenden zu ernennen-
den Beisitzer laut gezählt werden. Behufs
Feststellung des Wahlergebnisses ent-
scheidet über die Gültigkeit der Stimmzettel
vorläufig der Wahlvorstand. Alle ungültigen
Stimmzettel werden als nicht abgegeben be-
trachtet. Ungültig sind diejenigen Stimm-
zettel, 1, welche nicht von weißem Papier oder
mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind,
2. welche Reinen oder keinen lesbaren Namen
tragen, 3. aus welchen die Person des Ge-
wählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist,
4. auf welchen mehr als ein Name oder der
AName einer nicht wählbaren Person verzeich—
net ist, 5. welche einen Protest oder Vorbehalt
enthalten. Die Stimmzettel sind dem Wahl-
protokoll beizufügen und so lange aufzu-
bewahren, bis über die gegen das Wahlver-
fahren erhobenen Einsprüche rechtskräftig ent-
schieden ist. Als gewählt ist derjenige zu
betrachten, welcher bei der ersten Abstimmung
mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen
Stimmen erhalten hat. Ergibt sich eine solche
Stimmenmehrheit nicht, so hat sofort (anders
als bei der Wahl zur Gemeindevertretung)
eine engere Wahl stattzufinden. Diese er-
folgt zwischen densenigen zwei Personen, die
im ersten Wahlgange die meisten Stimmen
erhalten haben, worüber bei Stimmengleich-
heit das von der Hand des Vorsitzenden zu
iehende Los entscheidet. Bei der engeren
ahl (an der auch Wähler teilnehmen Rönnen,
die im ersten Wahlgange nicht mitgestimmt
haben; O. 3, 18) sind auch die Stimm-
zettel ungültig, welche den Aamen einer nicht
ur engeren Wahl stehenden Person enthalten.
ls gewählt ist dersenige zu betrachten, der
die meisten Stimmen erhalten hat. Bei
Stimmengleichheit entscheidet auch hierbei das