Gemeinheitsteilungen u. Grundstückszusammenlegungen in den landrechtl. Provinzen.
Beteiligten, eine Entschädigung in Land nur
dann zu geben und anzunehmen, wenn dieses
zur Benutzung von Ackher oder Wiese geeignet
ist und in dieser Eigenschaft nachhaltig einen
höhern Ertrag als durch die Benutzung zur
Holzzucht zu gewähren vermag: eine Bestim-
mung, die wegen der Schwierigkeit, unan-
fechtbar festzustellen, welches Land vorteil-
hafter zur Holzzucht und welches vorteilhafter
als Acker oder Wiese genutzt werden Rann,
in der Praxis zu vielen Zweifeln und Streitig-
keiten Veranlassung zu geben pflegt. Für
Dienstbarkeitsrechte zum Mitgenusse des Holzes
und zum Streuholen darf jedoch der belastete
Grunddbesitzer die Entschädigung des Berechtig-
ten in, auch nur zur Holzzucht geeignetem, be-
standenen Forstlande, mit Anrechnung der
darauf befindlichen Holzbestände gewähren,
wenn letztere zu einer nachhaltigen forstmäßigen
Benutzung geeignet sind. In allen anderen
Fällen ist für die auf Forsten haftenden Be-
rechtigungen eine Entschädigung in Kapital
oder Rente zu leisten und anzunehmen. Ab-
gesehen von diesen forstlichen Sonderbestim-
mungen ist eine Entschädigung in Nente zu
gewähren, wenn einem Dienstbarkeitsberech-
tigten nicht eine solche Landentschädigung ge-
geben werden Rann, die er zu dem abgeschätz-
ten Werte zu nutzen vermag, sowie ferner
dann, wenn er durch die Rente in den Stand
gesetzt wird, sich eine der abzulösenden ent-
prechende Autzung zu verschaffen (Gem TO.
77). Mastungsberechtigte, Berechtigte zum
arzscharren und Fischereiberechtigte können
überhaupt nur Absindung, in Rente oder
Kapital verlangen (Gem TO. 8§ 117; Ergän-
ungsgesetz vom 2. März 1850 Art. 5 u. 6).
echselseitige Dienstbarkeiten gleicher Art und
gleichen Wertes werden durch Kompensation
aufgehoben (Gem TO. 8§§ 82, 83). Die Rente
muß als feste Geldrente bestimmt werden, die
durch Barzahlung des 20 fachen Jahresbetrags
nach 6 monatiger RKündigung ablösbar ist;
Teilzahlungen braucht dabei der Berechtigte
jedoch nur zu nehmen, wenn sie mindestens
300 M. betragen (Ergänzungsgesetz vom 2. März
1850 Art. 7 u. 8).
Bei der Bestimmung des Wertes des
Grund und Bodens werden die Gegen-
stände der Regel nach in dem zur Zeit der
Auseinandersetzung bestehenden Zustande an-
genommen und nach dem Autzen und Ertrage (
geschätzt, den sie jedem Besitzer gewähren
können. Bei der Abschätzung von Berechti-
gungen muß auf den Umfang des Rechtes an
sich und auf die landübliche, örtlich anwend-
bare Art seiner Benutzung Rüchsicht genommen
werden. Besondere Fahrlässigkeit des einen
oder ungewöhnlicher Fleiß des andern werden
also nicht berüchsichtigt. Besondere Vorschriften
sind für die Ermittlung des Wertes von Be-
rechtigungen zur Fischerei, zum Harzscharren,
sowie für die Forstberechtigungen zur Mast
und Weide, zur Streu= und Holzentnahme ge-
eben, aus denen hervorzuheben ist, daß bei
ischereiberechtigungen der jährliche Reinertrag
durch das Gutachten Sachverständiger festge-
stellt wird, die dabei den von dem Berechtig-
ten in den letzten zehn Jahren vor Anbringung
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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der Provokation durchschnittlich aus der Fische-
rei gezogenen Autzen zu berücksichtigen, also
nur als Anhaltspunkt zu nehmen haben (Gem-
TO. 88 87 ff., 116 ff.; Ergänzungsgesetz vom
2. März 1850 Art. 5 u. 6). Die stattgehabten
Wertsermittlungen sind nicht nur maßgebend
zur Feststellung des Wertes der Forderungen,
die ein jeder Teilnehmer an den Gegenstand
der Auseinandersetzung erhebt, sondern auch
für die Abfindungsstücke, die ihm zugeteilt
werden. Bei dem Werte des Grund und
Bodens sind jedoch die Entfernung und andere
Vorteile der Lage eines Grundstückhs, z. B.
Bauplatzeigenschaft, besonders zu beachten und
auszugleichen. Bei den auf Forsten haftenden
ablösbaren Berechtigungen findet außerdem
die Besonderheit statt, daß dem FVorstbesitzer,
wenn der ihm gegenüberstehende Berechtigte
auf Ablösung angetragen hat, die Wahl frei
steht, ob er diesen nach dem Autzungsertrage
der Dienstbarkeit oder nach dem Vorteile, der
ihm aus deren Aufhebung erwächst, entschädi-
gen will (Ergänzungsgesetz vom 2. Alärz 1850
Art. 9). Im übrigen ist es Sache der Aus-
einandersetzungsbehörde, die Abfindung, welche
jeder Teilnehmer durch die Auseinandersetzung
erhalten soll, zu bestimmen (Gem TO. 8S 103).
Das gilt insbesondere auch von der Land-
abfindung. Sie hat hierbei auf die Herstellung
möglichst vollkommener Planlagen, insbeson-
dere auf deren schickliche Verbindung durch
Wege und Triften hinzuwirken (AG. vom
7. Juni 1821 — GS. 83 — Art. 9). Jeder
Teilnehmer kann diese, sowie diesenigen Ent-
wässerungsgräben, ohne welche der Boden den
Ertrag, zu welchem er abgeschätzt worden, nicht
gewähren Rann, verlangen, und alle Beteilig-
ten sind verpflichtet, den zu diesen neuen An-
lagen erforderlichen Grund und Boden nach
Verhältnis ihres Teilnehmungerechts herzu-
geben, in demselben Verhältnis auch zu ihrer
Anfertigung und Unterhaltung beizutragen.
Lehm-, Sand-, Kalk- und Mergelgruben, Ralk-
und andere Steinbrüche sollen, sofern sie bereits
als gemeinschaftliche bestanden, als solche bei-
behalten, andernfalls aber neu angelegt werden.
Bei der ersten auf einer Dorffeldmark ein-
tretenden Gem T. soll zu der Schullehrerstelle
so viel Gartenland ausgewiesen werden, als
einschließlich des bereits besessenen zur Haus-
haltung für eine Familie von fünf Personen
Wann, Frau und drei Kinder) und zur Som-
merstallfütterung und Durchwinterung von
zwei Haupt Rindvieh erforderlich ist. Diese
Dotation gilt als Entschädigung für die der
Stelle bisher zuständig gewesene Weideberech-
tigung auf den Grundstücken der Dorfgemeinde,
die daher dafür in Wegfall kommt (GET9O.
§§ 95 ff.). Vgl. hierzu Artikel Auseinander-
setzungsbehörden.
5. Wirkung der Auseinandersetzung.
Die Entschädigung, die den Teilnehmern an-
gewiesen wird, erhalten sie zur ausschließlichen
Benutzung und freien Verfügung, insoweit nicht
ihr Besitzrecht und ihre Schuldenverbindlich-
keiten eine Einschränkung begründen (Gem TO.
§ 141). Da bei Aufhebung einer gemeinschaft-
lichen Benutzung auch alle diesenigen Grund-
gerechtigkeiten beseitigt werden sollen, welche
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