Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Amtshandlungen. 
88 vom 1. Mai 1889/20. Mai 1898 — 
GBl. 1898, 810 — 88 98ff.; G. vom 4. Dez. 
1899 — Nl. 691 — 88§ 18ff.; G. vom 
12. Mai 1901 — W#l. 139 — 88 62, 68). 
D. In den Angelegenheiten der frei- 
willigen erichtsbarkeit sind die 
A. vorbehaltlich der besonderen in Ansehung 
der Landesherren und der Mitglieder der 
landesherrlichen Familien sowie gewisser 
Fürstenhäuser und der Häupter und Mitglieder 
der früher reichsständischen Familien geltenden 
Bestimmungen und der ausnahmsweise be- 
ründeten Zuständigkeit eines Gerichts höherer 
rdnung zuständig namentlich: 1. für die dem 
Vormundschaftsgerichte nach Reichsrecht ob- 
liegenden Verrichtungen (F##. 8§ 35) und die 
ihm durch Landesgesetz (z. B. AG. z. BGB. 
Art. 2 § 5 Abs. 2, § 6, Art. 47 ff.; G., betr. 
das Anerbenrecht bei Renten= und Ansiedlungs- 
gütern, vom 8. Juni 1896 — G. 124 — 88§ 15 
bs. 6, 28 Abs. 4, 30 Abs. 6 u. 7, 31; Hinter- 
legungsordnung vom 14. März 1879 — GS. 
249 in der Fassung des AG. z. BGB. Art. 84 
N. IX, X u. XX — 88 47a, 48, 52, 70 ff., 87 f.) 
übertragenen Angelegenheiten, also außer den 
eigentlichen Vormundschaftssachen insbesondere 
für eine Mitwirkung bei der elterlichen Gewalt, 
die Volljährigkeitserklärung und die Anord- 
nung der Fürsorgeerziehung; 2. für die dem Nach- 
laßgerichte nach Reichsrecht obliegenden (F###. 
§ 72) und durch Landesgesetz (. B. AG. z. BEB. 
Trt.46—58, 61, 60) übertragenen Verrichtungen; 
3. für die Führung des Grundbuchs und die 
sonstigen dem Grundbuchamt obliegenden Ver- 
richtungen (AG. z. GB0. Art. 1) sowie für 
die Führung der Höferolle in der Prov. Han- 
nover und im Kreise Herzogtum Lauenburg 
und der Landgüterrollen, soweit solche bestehen, 
des Handelsregisters (F##. § 125 Abs. 1), des 
Genossenschaftsregisters (Genossenschaftsgesetz 
vom 1. Mai#1889/20. Mai 1898 — REnBl. 1898, 
810 — § 10 Abs. 2) und verschiedener weiterer 
Register, wie des Muster- und des Börsen- 
registers, des Vereinsregisters und des Güter— 
rechtsregisters (BGB. §§ 55, 1558 Abs. 1); 
4 für die Vollziehung, Beurkundung und 
estätigung von Handlungen der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit, wozu außer der Aufnahme 
von Urhunden der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
über BRechtsgeschäfte und sonstige Tatsachen 
(5. B. Wechselproteste) die Vornahme freiwilliger 
Versteigerungen (Pr?G#. Art. 31 Abs. 3, 33, 
38 Abs. 3, 66 ff.), die Bestätigung des Ver- 
trags, durch den jemand an Kindes Statt a## 
genommen wird, die Entgegennahme von Er- 
klärungen über den Austritt aus der Kirche 
dder einer Synagogengemeinde (G. vom 14. Mai 
173 — GS. 207 — 8§ 1, 8; G. vom 28. Juli 
5 76 — GS. 353 — 8P8§ 1, 2) usw. gehören; 
* für die nach dem G. über die Beurkun- 
scns des Personenstandes und die Ehe- 
liehung vom 6. Febr. 1875 (REBl. 23) dem 
(icht erster Instanzobliegenden Verrichtungen 
G. 8 69); 6. für die amtliche Verwah- 
(Anng letztwilliger Verfügungen 
benbe z. BGSB. Art. 81 § 1) und für die 
ü üuusige Verwahrung von Geld, Wert- 
orP eren und Kostbarkeiten (Hinterlegungs- 
nung vom 14. März 1879 — GS. 249 — 
  
  
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§§ 70 ff.). E. Das Ersuchen um Rechtshilfe ist 
an das A. zu richten, in dessen Bezirke die Amts- 
hanolung vorgenommen werden soll (GV0S. 
158). Die Verpflichtung, Rechtshilfe zu leisten, 
besteht namentlich gegenüber allen deutschen 
ordentlichen Gerichten (GVG. 8 157; FGG. 
§ 2); gegenüber den deutschen besonderen Ge- 
richten in den Angelegenheiten der streitigen 
Gerichtsbarkeit (Bundesgesetz vom 21. Juni 
1869 — BEGnl. 305 — S§ 1, 20), insbesondere den 
Gewerbe= und Kaufmannsgerichten (Gew. 
in der Fassung vom 29. Sept. 1901 — RGBl. 
353 — 8 61; #fmu. vom 6. Juli 1904 — 
RGBl. 266 — §F 16; gegenüber den zur Aus- 
übung der Militärstrafgerichtsbarkeit berufenen 
Stellen (Militärstrafprozeßordnung § 160 Abf.3; 
E. dazu 8 12) und gegenüber den preuß. 
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerich- 
ten nach Mafgaue des § 38 der V. vom 2. Jan. 
1849 (GS. 1), der §§ 36, 29, 28 der drei W. 
vom 26. Juni 1867 (GS. 1073, 1085, 1094), 
des § 77 Abs. 1 LVE., des § 43 Abs. 3 des 
Eink St G. vom 24. Juni 1891 (GS. 175), des 
§ 31 Abs. 4 Pr Stemp G. vom 31. Juli 1895, 
des § 39 Abs. 1 der V., betr. das Reichsver- 
sicherungsamt, vom 19. Okt. 1900, des 8 18 
Abs. 1 der V., betr. die Schiedsgerichte für 
Arbeiterversicherung, vom 22. Nov. 1900, des 
§ 26 der B., betr. das kais. Aufsichtsamt für 
Privatversicherung, vom 23. Dez. 1901 usw. 
F. Endlich haben die A. oder die Amtsrichter 
noch eine Zuständigkeit in Angelegenheiten, 
für welche besondere Gerichte zugelassen sind, 
in Angelegenheiten der Justizverwaltung und 
in Disziplinarsachen (s. auch Verwaltungs- 
strafverfahren ). 
IV. In Berlin bestehen zurzeit zwei A.: 
Berlin! für die Stadt Berlin mit einem Amts- 
gerichtspräsidenten (G. vom 10. April 1892 — 
GS. 77; Allg Bf. vom 25. Juni 1892 — 
JM1l. 209) und Berlin IIfür die nähere Um- 
gebung von Berlin ohne jede Besonderheit. 
i 1. Juni 1906 tritt eine neue Gerichts- 
organisation für Berlin und Umgebung in 
Kraft (G. vom 16. Sept. 1899 — GS. 391; 
V. vom 7. Aov. 1904 — GS. 281), aus wel- 
cher hervorgehoben sei, daß den vorhandenen. 
beiden Landgerichten ein Landgericht III hin- 
zutritt, während für Berlin und Umgebung 
6 neue Amtsgerichtsbezirke eingerichtet und mit 
den bisherigen 17 auf die drei Landgerichte 
(Landgericht 1 für den Amtzgerichtsbezirk 
Berlin-Mitte) verteilt werden. 
V. Wegen der Justizaufsicht, der Gerichts- 
tage und der Schöffengerichte sowie der sog. 
detachierten Straftammern und Kammern für 
Handelssachen s. diese Artinel. Wegen der 
Verpflichtungen der A. bei der Erbschaftssteuer- 
erhebung s. § 31 Erb t G., und bei der Erhe- 
bung der Stempelabgaben s. Stempelsteuer 
IIh. Vgl. auch Auflassungen und Erb- 
schaftssteuer. 
Amtshandlungen (Bestrafung der 
Widersetzlichkeit gegen). Der Staat 
ist verpflichtet, den Beamten in den Stand zu 
setzen, die ihm kraft seines Amtes obliegenden 
Pflichten ohne Nachteil für seine Person ausüben 
zu können. Deshalb gewährt er ihm den Schutz, 
den er zur Sicherung der Unverletzlichkeit bedarf.
	        
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