660 Gemeinheitsteilungen usw. in den nichtlandrechtl. Prov. mit Ausschl. d. Prov. Hannover.
gen u. dgl. m. Das einfache Recht der Stoppel-
weide oder des öden Weidgangs (Vaine päture)
innerhalb einer Gemeinde, sofern es nicht auf
einem besondern Titel, sondern nur auf un-
vordenklichem Ortsgebrauch beruht, unterliegt
im Bezirke des früheren Appellationsgerichts
zu Cöln nicht der Ablösung, kann jedoch
durch einen Beschluß des Gemeinderats auf-
gehoben werden und muß das, wenn die
Mehrzahl der belasteten Grundbesitzer — nach
der Fläche berechnet — es schriftlich beantragt.
Das öde Weidgangsrecht jedoch, das in dem
bezeichneten Bezirk mehreren Gemeinden wech-
selseitig auf ihren Gebieten zusteht (Koppel-
weide) ist ohne Entschädigung ausgehoben.
Betreffs der Teilbarkeit des Gemeindever-
mögens gelten die gleichen Bestimmungen wie
die der Deklaration vom 26. Juli 1847 ((.
Gemeinheitsteilung in den landrecht-
lichen Provinzen Auu). Betreffs der Wald-
teilungen s. Gemeinschaftliche Holzungen.
b) Antragsrecht. Zu dem Antrage auf
Teilung ist ein jeder Miteigentümer, zu dem
Antrage auf Ablösung einer Dienstbarkeit ist
sowohl der Berechtigte, als der Eigentümer
des belasteten Grundstüchs befugt. Dieses
Antragsrecht wird durch entgegenstehende Ver-
träge, Willenserklärungen oder Urteile nicht
ausgeschlossen und erlischt nicht durch Verjäh-
rung. Verträge oder Willenserklärungen,
die dieses Recht ausschließen, haben nicht
länger als zehn Jahre Gültigkeit.
Tpc) Feststellung der Teilnahmerechte.
Im Gegensatze zu den Bestimmungen der
Gem TO. vom 7. Juni 1821 mit ihren ver-
wichelten Sondervorschriften bestimmt die Gem-
T0O. vom 19. Mai 1851, daß über das Vor-
handensein, die Beschaffenheit und den Ume#M
fang des Miteigentums sowie der abzulösen-
den Berechtigungen lediglich nach den be-
stehenden allgemeinen Gesetzen zu entscheiden
ist. Aur für den Fall, daß die zur Weide-
teilmahme berechtigte Vieh3zahl nicht durch
rechtsbeständige illenserklärungen, rechts-
kräftige Urteile, statutarische Rechte oder Pro-
vinzialrechte feststeht, sind besondere Vorschriften
gegeben. Der Wert der Teilnehmungsrechte
ist durch Sachverständige abzuschätzen. Der
rund und Boden wird nach seinem gemeinen
Werte, abzulösende Berechtigungen werden
nach der landesüblichen, örtlich anwendbaren
Art ihrer Benutzung und ihrem durchschnitt-
lichen Ertrage mit Rüchsicht auf die Teil-
nahme anderer Mitberechtigter veranschlagt.
Bei Weide= und Gräsereiberechtigungen in
Forsten ist der Regel nach ein mittelmäßiger
Holzbestand zugrunde zu legen.
Teilungsgrundsätze. Bei jeder Tei-
lung und Ablösung bleibt die Bestimmung
der Art und Größe der Abfindung der Teil-
nehmer, sowie die Ausführung der Ausein-
andersetzung zunächst dem freien Ubereinkom-
men der Beteiligten überlassen, jedoch mit der
Maßgabe, daß eine Vereinigung über eine
andere Rente als eine feste Geldrente unzu-
lässig ist, und daß die Verträge der Ausein-
andersetzungsbehörde zur Prüfung und Be-
stätigung eingereicht werden müssen. Kommt
eine solche Vereinbarung nicht zustande, so
wird die Teilung und Ablösung dadurch be-
wirkt, daß jedem Teilnehmer an Stelle seines
Miteigentums-oder Autzungsrechtes eine an-
gemessene Abfindung an Geldrente, Kapital
oder Grundstüchen überwiesen wird. Jeder
Miteigentümer kann in der Regel die Teilung
des gemeinschaftlichen Grundstücks in Natur
verlangen; auch im übrigen gilt Landabfin-
dung als die Regel. Für Dienstbarkeitsrechte
zur Mast, zum Harzscharren oder zur Fischerei
in Privatgewässern ist jedoch Abfindung in
fester Geldrente zu gewähren und anzunehmen.
Wenn eine Landentschädigung aber dem wirt-
schaftlichen Interesse entweder des Berechtigten
oder des Verpflichteten nach sachverständigem
Ermessen nicht entspricht, so muß die Abfin-
dung ganz oder teilweise in fester Geldrente
gegeben oder angenommen werden. Dieses
muß bei den auf Forsten haftenden Dienst-
barkeiten zur Weide, zur Gräserei, zum Mit-
enusse von Holz, zum Streuholen und zum
Plaggen? Heide= und Bültenhieb auch dann
geschehen, wenn die Landabfindung bei ihrer
Benutzung in anderer Kulturart nachhaltig
keinen höheren Ertrag als bei der Benutzung
ur Holzzucht zu gewähren vermag. Eine jede
andabfindung ist in derjenigen Lage auszu-
weisen, welche den gegeneinander abzuwägen-
den wirtschaftlichen Interessen aller Beteiligten
am meisten entspricht. Jedem Teilnehmer müssen
die erforderlichen Wege und Triften zu seiner
Abfindung verschafft werden, ebenso diejenigen
Gräben, ohne welche der Boden denjenigen Er-
trag, zu welchem er abgeschätzt worden ist, nicht
gewähren kann. Tränkstätten sind für alle
eilnehmer auszuweisen und schon vorhandene
gemeinschaftliche Lehm-, Sand-, Kalk= und
ergelgruben, Kalk= und andere Steinbrüche
müssen zur gemeinschaftlichen Benutzung vor-
behalten bleiben, soweit ein Bedürfnis hierfür
vorhanden ist. Zur Herstellung und Unter-
haltung aller dieser Anlagen haben die Be-
teiligten verhältnismäßig beizutragen. Die
über die beteiligten Grundstücke führenden
Wege, die Gräben, Flüsse und Brüchen können,
soweit erforderlich, verlegt und selbst aufgehoben
werden, ohne daß den beim Gebrauche dieser
Anlagen Beteiligten ein Widerspruch gestattet
wäre, es sei denn, daß ihnen aus der Ver-
änderung ein erheblicher Nachteil entstände.
e) Wirkungen der Auseinandersetzung.
Die Abfindung, welche jeder Teilnehmer durch
die Auseinandersetzung erhält, tritt in die
Stelle der dafür aufgehobenen Teilnahmerechte
oder der dadurch abgelösten Berechtigungen
und überkommt in rechtlicher Beziehung
alle ihre Eigenschaften. Besondere Bestim-
mungen sind zur Sicherstellung der Bechte
dritter Personen gegeben. In betreff des
Eigentumsübergangs sind, soweit das Grund-
buch angelegt ist, die Vorschriften des G. vom
26. Juni 1875 ((. Gemeinheitsteilung in
den landrechtlichen Provinzen Aöß) maß-
gebend (G. vom 12. April 1888 — GS. 52 —
in Verb. mit Art. 33 Ziff. 10 AG. z. GB0.
vom 26. Sept. 1899 — GS. 307 — § 1).
1) Einführung neuer Autzungsrechte.
Autzungsberechtigungen, welche durch die Gem-
TO. für selbständig ablösbar erklärt sind,