Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

660 Gemeinheitsteilungen usw. in den nichtlandrechtl. Prov. mit Ausschl. d. Prov. Hannover. 
gen u. dgl. m. Das einfache Recht der Stoppel- 
weide oder des öden Weidgangs (Vaine päture) 
innerhalb einer Gemeinde, sofern es nicht auf 
einem besondern Titel, sondern nur auf un- 
vordenklichem Ortsgebrauch beruht, unterliegt 
im Bezirke des früheren Appellationsgerichts 
zu Cöln nicht der Ablösung, kann jedoch 
durch einen Beschluß des Gemeinderats auf- 
gehoben werden und muß das, wenn die 
Mehrzahl der belasteten Grundbesitzer — nach 
der Fläche berechnet — es schriftlich beantragt. 
Das öde Weidgangsrecht jedoch, das in dem 
bezeichneten Bezirk mehreren Gemeinden wech- 
selseitig auf ihren Gebieten zusteht (Koppel- 
weide) ist ohne Entschädigung ausgehoben. 
Betreffs der Teilbarkeit des Gemeindever- 
mögens gelten die gleichen Bestimmungen wie 
die der Deklaration vom 26. Juli 1847 ((. 
Gemeinheitsteilung in den landrecht- 
lichen Provinzen Auu). Betreffs der Wald- 
teilungen s. Gemeinschaftliche Holzungen. 
b) Antragsrecht. Zu dem Antrage auf 
Teilung ist ein jeder Miteigentümer, zu dem 
Antrage auf Ablösung einer Dienstbarkeit ist 
sowohl der Berechtigte, als der Eigentümer 
des belasteten Grundstüchs befugt. Dieses 
Antragsrecht wird durch entgegenstehende Ver- 
träge, Willenserklärungen oder Urteile nicht 
ausgeschlossen und erlischt nicht durch Verjäh- 
rung. Verträge oder Willenserklärungen, 
die dieses Recht ausschließen, haben nicht 
länger als zehn Jahre Gültigkeit. 
Tpc) Feststellung der Teilnahmerechte. 
Im Gegensatze zu den Bestimmungen der 
Gem TO. vom 7. Juni 1821 mit ihren ver- 
wichelten Sondervorschriften bestimmt die Gem- 
T0O. vom 19. Mai 1851, daß über das Vor- 
handensein, die Beschaffenheit und den Ume#M 
fang des Miteigentums sowie der abzulösen- 
den Berechtigungen lediglich nach den be- 
stehenden allgemeinen Gesetzen zu entscheiden 
ist. Aur für den Fall, daß die zur Weide- 
teilmahme berechtigte Vieh3zahl nicht durch 
rechtsbeständige illenserklärungen, rechts- 
kräftige Urteile, statutarische Rechte oder Pro- 
vinzialrechte feststeht, sind besondere Vorschriften 
gegeben. Der Wert der Teilnehmungsrechte 
ist durch Sachverständige abzuschätzen. Der 
rund und Boden wird nach seinem gemeinen 
Werte, abzulösende Berechtigungen werden 
nach der landesüblichen, örtlich anwendbaren 
Art ihrer Benutzung und ihrem durchschnitt- 
lichen Ertrage mit Rüchsicht auf die Teil- 
nahme anderer Mitberechtigter veranschlagt. 
Bei Weide= und Gräsereiberechtigungen in 
Forsten ist der Regel nach ein mittelmäßiger 
Holzbestand zugrunde zu legen. 
Teilungsgrundsätze. Bei jeder Tei- 
lung und Ablösung bleibt die Bestimmung 
der Art und Größe der Abfindung der Teil- 
nehmer, sowie die Ausführung der Ausein- 
andersetzung zunächst dem freien Ubereinkom- 
men der Beteiligten überlassen, jedoch mit der 
Maßgabe, daß eine Vereinigung über eine 
andere Rente als eine feste Geldrente unzu- 
lässig ist, und daß die Verträge der Ausein- 
andersetzungsbehörde zur Prüfung und Be- 
stätigung eingereicht werden müssen. Kommt 
eine solche Vereinbarung nicht zustande, so 
  
wird die Teilung und Ablösung dadurch be- 
wirkt, daß jedem Teilnehmer an Stelle seines 
Miteigentums-oder Autzungsrechtes eine an- 
gemessene Abfindung an Geldrente, Kapital 
oder Grundstüchen überwiesen wird. Jeder 
Miteigentümer kann in der Regel die Teilung 
des gemeinschaftlichen Grundstücks in Natur 
verlangen; auch im übrigen gilt Landabfin- 
dung als die Regel. Für Dienstbarkeitsrechte 
zur Mast, zum Harzscharren oder zur Fischerei 
in Privatgewässern ist jedoch Abfindung in 
fester Geldrente zu gewähren und anzunehmen. 
Wenn eine Landentschädigung aber dem wirt- 
schaftlichen Interesse entweder des Berechtigten 
oder des Verpflichteten nach sachverständigem 
Ermessen nicht entspricht, so muß die Abfin- 
dung ganz oder teilweise in fester Geldrente 
gegeben oder angenommen werden. Dieses 
muß bei den auf Forsten haftenden Dienst- 
barkeiten zur Weide, zur Gräserei, zum Mit- 
enusse von Holz, zum Streuholen und zum 
Plaggen? Heide= und Bültenhieb auch dann 
geschehen, wenn die Landabfindung bei ihrer 
Benutzung in anderer Kulturart nachhaltig 
keinen höheren Ertrag als bei der Benutzung 
ur Holzzucht zu gewähren vermag. Eine jede 
andabfindung ist in derjenigen Lage auszu- 
weisen, welche den gegeneinander abzuwägen- 
den wirtschaftlichen Interessen aller Beteiligten 
am meisten entspricht. Jedem Teilnehmer müssen 
die erforderlichen Wege und Triften zu seiner 
Abfindung verschafft werden, ebenso diejenigen 
Gräben, ohne welche der Boden denjenigen Er- 
trag, zu welchem er abgeschätzt worden ist, nicht 
gewähren kann. Tränkstätten sind für alle 
eilnehmer auszuweisen und schon vorhandene 
gemeinschaftliche Lehm-, Sand-, Kalk= und 
ergelgruben, Kalk= und andere Steinbrüche 
müssen zur gemeinschaftlichen Benutzung vor- 
behalten bleiben, soweit ein Bedürfnis hierfür 
vorhanden ist. Zur Herstellung und Unter- 
haltung aller dieser Anlagen haben die Be- 
teiligten verhältnismäßig beizutragen. Die 
über die beteiligten Grundstücke führenden 
Wege, die Gräben, Flüsse und Brüchen können, 
soweit erforderlich, verlegt und selbst aufgehoben 
werden, ohne daß den beim Gebrauche dieser 
Anlagen Beteiligten ein Widerspruch gestattet 
wäre, es sei denn, daß ihnen aus der Ver- 
änderung ein erheblicher Nachteil entstände. 
e) Wirkungen der Auseinandersetzung. 
Die Abfindung, welche jeder Teilnehmer durch 
die Auseinandersetzung erhält, tritt in die 
Stelle der dafür aufgehobenen Teilnahmerechte 
oder der dadurch abgelösten Berechtigungen 
und überkommt in rechtlicher Beziehung 
alle ihre Eigenschaften. Besondere Bestim- 
mungen sind zur Sicherstellung der Bechte 
dritter Personen gegeben. In betreff des 
Eigentumsübergangs sind, soweit das Grund- 
buch angelegt ist, die Vorschriften des G. vom 
26. Juni 1875 ((. Gemeinheitsteilung in 
den landrechtlichen Provinzen Aöß) maß- 
gebend (G. vom 12. April 1888 — GS. 52 — 
in Verb. mit Art. 33 Ziff. 10 AG. z. GB0. 
vom 26. Sept. 1899 — GS. 307 — § 1). 
1) Einführung neuer Autzungsrechte. 
Autzungsberechtigungen, welche durch die Gem- 
TO. für selbständig ablösbar erklärt sind,
	        
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