Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Gemeinheitsteilungen usw. in den nichtlandrechtl. Prov. mit Ausschl. d. Prov. Hannover. 661 
können nur noch durch schriftliche Titel er- 
richtet, nicht aber durch Verjährung erworben 
werden. Gemeinschaftliches Eigentum, das 
nach der Berkündung der Gem TO. entstanden 
ist, kann nur noch nach Vorschrift der all- 
gemeinen Gesetze geteilt werden. 
2 Zusammenlegung. Die Gem TO. vom 
19. Mai 1851 hatte eine zwangsweise Ver- 
tauschung der Besitzstände nicht zugelassen. 
Diese ist in der Rheinprovinz erst durch spätere 
Gesetze eingeführt worden, und zwar zunächst 
für den Bezirk des ehemaligen Justizsenats 
z Ehrenbreitenstein (umfassend die Kreise 
Wetzlar, Neuwied, Altenkirchen mit Ausschluß 
der Grasschaft Wildenburg und vom Kreise 
Koblenz den Teil rechts des Rheines), wo ge- 
meines Recht galt, durch G. vom 5. April 
1869 (GS. 514) und für das Geltungsgebiet 
des rheinischen (französischen) Rechts (also den 
übrigen Teil der Rheinprovinz mit Ausnahme 
der Kreise Rees, Essen, Duisburg, Ruhrort 
und Mülheim a. Rh.) durch G. vom 24. Mai 
1885 (GS. 156). Beide Gesetze weichen in 
verschiedenen Punkten voneinander ab; die 
Darstellung der Einzelheiten würde zu weit 
führen, hervorzuheben ist nur, daß nach beiden 
Gesetzen die wirtschaftliche Zusammenlegung 
der in vermengter Lage befindlichen Grund- 
stücke stattfindet, wenn sie von mehr als der 
Hälfte der Eigentümer (nach Fläche und Rein- 
ertrag berechnet) beantragt wird. Im Gebiete 
des G. vom 24. Mai 1885 unterbleibt sie je- 
doch, wenn im Einteilungstermine fünf Sechstel 
der Eigentümer widersprechen. Werden von 
der Zusammenlegung Grundstücke betroffen, 
welche einer gemeinschaftlichen Benutzung unter- 
liegen, die nach der Gem TO. vom 19. Mai 
1851 aufgehoben werden kann, so muß die 
Ablösung dieser Berechtigung gleichzeitig mit 
der Zusammenlegung erfolgen. Wie nach dem G. 
vom 2. April 1872 (s. Gemeinheitsteilun- 
gen in den landrechtl. Prov. IB), so können 
auch hier eine Anzahl besonders bezeichneter 
Grundstücke, wie Gebäude, Hofraiten, Haus- 
gärten u. dgl. m. nur mit Einwilligung aller 
eteiligten in die Zusammenlegung gezogen 
werden. Für die eingeworfenen Grundstücke 
muß Landabfindung gewährt werden, Geld- 
ausgleichung darf nur ausnahmsweise gegeben 
werden und im Gebiet des G. vom 24. Mai 
1885 3% der dem Teilnehmer gebührenden 
Gesamtabfindung nicht übersteigen. Eine Ent- 
schädigung, die eine Veränderung der ganzen 
bisherigen Art des Mirtschaftsbetriebs des 
Hauptgutes nötig machen würde, kann keinem 
Teilnehmer aufgedrungen werden. Im übrigen 
finden im allgemeinen die Grundsätze der 
Gem TO. vom 19. Mai 1851 entsprechende An- 
wendung, ferner sind auch die Vorschriften 
des G. vom 26. Juni 1875 (s. 1e) hinsichtlich 
des Eigentumsüberganges maßgebend (ogl. 
auch A. z. EBO. vom 26. Sept. 1899 — 
GS. 307 — Art. 31 Abs. 1 Ziff. 10 und Abs. 2. 
Für Meuvorpommern und Rügen ist seit- 
er ein Zusammenlegungsgesetz nicht ergangen. 
ie Gem TO. vom 19. Mai 1851 § 18 hat viel- 
mehr dort nur die Umlegung vermischt unter- 
einander liegender Grundstüche — agri inter- 
mixti — nur nach Maßgabe der schwedischen 
  
V. vom 18. Nov. 1775 (abgedr. bei J. C. Dähnert, 
Sammlung gemeiner und besonderer Pom- 
merscher und Rügischer Landesurkunden usw. 
der Supplementen und Fortsetzung Bd. 2, S. 524 
bis 526, auch bei Schneider, Landeskultur- 
gesetzgebung 3. Abschn. S. 150 ff.) und also 
hauptsächlich nur im Wege gütlicher Verein- 
barung zugelassen. 
B. Reg.-Bez. Kassel und Kreis Bieden- 
kopf. Der Reg.-Bez. Kassel besteht nach der 
V. vom 22. Febr. 1867 (GS. 273) und den G. 
vom 20. Sept. und 24. Dez. 1866 (GS. 876) 
aus dem ehemaligen Kurfürstentum Hessen, 
den vormals bayrischen Gebietsteilen Bezirks- 
amt Gersfeld und Landgerichtsbezirk Orb ohne 
Aura, sowie aus dem vormals großh. bess. 
Kreise Vöhl einschließlich der Enklaven Eimelrod 
und Heringhausen. Der Kreis Biedenkopf um- 
faßt den früheren großh. hess. Kreis Biedenkopf 
und den nordwestlichen Teil des Kreises Gießen. 
Dieses Gebiet wurde zunächst als Hinterland- 
kreis (V. vom 22. Febr. 1867 — GS. 273 — 
§ 4 Ziff. 12), später aber in seiner ganzen 
jetzigen Ausdehnung als Kreis Biedenkopf 
bezeichnet. In den vorbezeichneten Gebiets- 
teilen ist maßgebend die V. vom 13. Mai 1867 
(GS. 716); vgl. auch V. vom 2. Sept. 1867 
(GS. 1463) und Ergänzungsgesetz vom 25. Juli 
1876 (GS. 366). Danach findet statt: 
a) Die Ablösung der als Dienstbarkeit 
(Servitut) auf dem Grundeigentum lastenden 
Rutzungsberechtigungen zur Weide, zur Wald- 
mast, zum Bezuge von Holz, Lohe und Streu- 
zeug, zum Plaggen-, Rasen= und Bültenhieb, 
zum Grasschnitt und zur Autzung von Schilf, 
Binsen oder Rohr auf Ländereien und Privat- 
gewässern aller Art; b) die Teilung von 
Grundstücken, welche von mehreren Mit= oder 
Gesamteigentümern oder von Genossenschaften 
ungeteilt besessen und durch gemeinschaftliche 
Ausübung einer oder mehrerer der nachbe- 
nannten ARutzungen: Weide, Grasschnitt, Wald- 
mast, Holz= und Streunutzungen, Plaggen-, 
Rasen= und Bültenhieb, Torfnutzung, benutzt 
werden; c) die wirtschaftliche Zusammen-= 
legung der Grundstüche. Für die Gem T. 
und Servitutablösungen gelten hinsichtlich 
des Gemeindevermögens, des Antragerechts, 
der Feststellung der Teilnahmerechte, der Tei- 
lungsgrundsätze, der Wirkung der Ausein- 
andersetzung und der Einführung neuer 
Autzungsrechte fast genau dieselben Bestim- 
mungen wie im Gebiete des rheinischen Rechts 
( s. o. unter A 1). In betreff gemeinschaft- 
licher Holzungen s. d. Hinsichtlich der 
wirtschaftlichen Zusammenlegung von 
Grundstücken gelten aber erheblich abweichende 
Vorschriften. Eine solche Zusammenlegung 
findet selbständig statt, wenn sie von den 
Besitzern von mehr als der Hälfte — nur nach 
der Fläche berechnet — der dem Umtausch 
unterliegenden Grundstüchke beantragt wird; 
außerdem muß sie aber auch dann stattfinden, 
wenn eine über eine Gemarkung oder einen 
Teil von ihr sich erstreckende Servitut zur 
Ablösung kommt, Abfindung hierfür in Grund 
und Boden gewährt wird und die Ausein- 
andersetzungsbehörde hierzu die Zusammen- 
legung für erforderlich erachtet. Werden von
	        
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