Gemeinheitsteilungen usw. in den nichtlandrechtl. Prov. mit Ausschl. d. Prov. Hannover. 661
können nur noch durch schriftliche Titel er-
richtet, nicht aber durch Verjährung erworben
werden. Gemeinschaftliches Eigentum, das
nach der Berkündung der Gem TO. entstanden
ist, kann nur noch nach Vorschrift der all-
gemeinen Gesetze geteilt werden.
2 Zusammenlegung. Die Gem TO. vom
19. Mai 1851 hatte eine zwangsweise Ver-
tauschung der Besitzstände nicht zugelassen.
Diese ist in der Rheinprovinz erst durch spätere
Gesetze eingeführt worden, und zwar zunächst
für den Bezirk des ehemaligen Justizsenats
z Ehrenbreitenstein (umfassend die Kreise
Wetzlar, Neuwied, Altenkirchen mit Ausschluß
der Grasschaft Wildenburg und vom Kreise
Koblenz den Teil rechts des Rheines), wo ge-
meines Recht galt, durch G. vom 5. April
1869 (GS. 514) und für das Geltungsgebiet
des rheinischen (französischen) Rechts (also den
übrigen Teil der Rheinprovinz mit Ausnahme
der Kreise Rees, Essen, Duisburg, Ruhrort
und Mülheim a. Rh.) durch G. vom 24. Mai
1885 (GS. 156). Beide Gesetze weichen in
verschiedenen Punkten voneinander ab; die
Darstellung der Einzelheiten würde zu weit
führen, hervorzuheben ist nur, daß nach beiden
Gesetzen die wirtschaftliche Zusammenlegung
der in vermengter Lage befindlichen Grund-
stücke stattfindet, wenn sie von mehr als der
Hälfte der Eigentümer (nach Fläche und Rein-
ertrag berechnet) beantragt wird. Im Gebiete
des G. vom 24. Mai 1885 unterbleibt sie je-
doch, wenn im Einteilungstermine fünf Sechstel
der Eigentümer widersprechen. Werden von
der Zusammenlegung Grundstücke betroffen,
welche einer gemeinschaftlichen Benutzung unter-
liegen, die nach der Gem TO. vom 19. Mai
1851 aufgehoben werden kann, so muß die
Ablösung dieser Berechtigung gleichzeitig mit
der Zusammenlegung erfolgen. Wie nach dem G.
vom 2. April 1872 (s. Gemeinheitsteilun-
gen in den landrechtl. Prov. IB), so können
auch hier eine Anzahl besonders bezeichneter
Grundstücke, wie Gebäude, Hofraiten, Haus-
gärten u. dgl. m. nur mit Einwilligung aller
eteiligten in die Zusammenlegung gezogen
werden. Für die eingeworfenen Grundstücke
muß Landabfindung gewährt werden, Geld-
ausgleichung darf nur ausnahmsweise gegeben
werden und im Gebiet des G. vom 24. Mai
1885 3% der dem Teilnehmer gebührenden
Gesamtabfindung nicht übersteigen. Eine Ent-
schädigung, die eine Veränderung der ganzen
bisherigen Art des Mirtschaftsbetriebs des
Hauptgutes nötig machen würde, kann keinem
Teilnehmer aufgedrungen werden. Im übrigen
finden im allgemeinen die Grundsätze der
Gem TO. vom 19. Mai 1851 entsprechende An-
wendung, ferner sind auch die Vorschriften
des G. vom 26. Juni 1875 (s. 1e) hinsichtlich
des Eigentumsüberganges maßgebend (ogl.
auch A. z. EBO. vom 26. Sept. 1899 —
GS. 307 — Art. 31 Abs. 1 Ziff. 10 und Abs. 2.
Für Meuvorpommern und Rügen ist seit-
er ein Zusammenlegungsgesetz nicht ergangen.
ie Gem TO. vom 19. Mai 1851 § 18 hat viel-
mehr dort nur die Umlegung vermischt unter-
einander liegender Grundstüche — agri inter-
mixti — nur nach Maßgabe der schwedischen
V. vom 18. Nov. 1775 (abgedr. bei J. C. Dähnert,
Sammlung gemeiner und besonderer Pom-
merscher und Rügischer Landesurkunden usw.
der Supplementen und Fortsetzung Bd. 2, S. 524
bis 526, auch bei Schneider, Landeskultur-
gesetzgebung 3. Abschn. S. 150 ff.) und also
hauptsächlich nur im Wege gütlicher Verein-
barung zugelassen.
B. Reg.-Bez. Kassel und Kreis Bieden-
kopf. Der Reg.-Bez. Kassel besteht nach der
V. vom 22. Febr. 1867 (GS. 273) und den G.
vom 20. Sept. und 24. Dez. 1866 (GS. 876)
aus dem ehemaligen Kurfürstentum Hessen,
den vormals bayrischen Gebietsteilen Bezirks-
amt Gersfeld und Landgerichtsbezirk Orb ohne
Aura, sowie aus dem vormals großh. bess.
Kreise Vöhl einschließlich der Enklaven Eimelrod
und Heringhausen. Der Kreis Biedenkopf um-
faßt den früheren großh. hess. Kreis Biedenkopf
und den nordwestlichen Teil des Kreises Gießen.
Dieses Gebiet wurde zunächst als Hinterland-
kreis (V. vom 22. Febr. 1867 — GS. 273 —
§ 4 Ziff. 12), später aber in seiner ganzen
jetzigen Ausdehnung als Kreis Biedenkopf
bezeichnet. In den vorbezeichneten Gebiets-
teilen ist maßgebend die V. vom 13. Mai 1867
(GS. 716); vgl. auch V. vom 2. Sept. 1867
(GS. 1463) und Ergänzungsgesetz vom 25. Juli
1876 (GS. 366). Danach findet statt:
a) Die Ablösung der als Dienstbarkeit
(Servitut) auf dem Grundeigentum lastenden
Rutzungsberechtigungen zur Weide, zur Wald-
mast, zum Bezuge von Holz, Lohe und Streu-
zeug, zum Plaggen-, Rasen= und Bültenhieb,
zum Grasschnitt und zur Autzung von Schilf,
Binsen oder Rohr auf Ländereien und Privat-
gewässern aller Art; b) die Teilung von
Grundstücken, welche von mehreren Mit= oder
Gesamteigentümern oder von Genossenschaften
ungeteilt besessen und durch gemeinschaftliche
Ausübung einer oder mehrerer der nachbe-
nannten ARutzungen: Weide, Grasschnitt, Wald-
mast, Holz= und Streunutzungen, Plaggen-,
Rasen= und Bültenhieb, Torfnutzung, benutzt
werden; c) die wirtschaftliche Zusammen-=
legung der Grundstüche. Für die Gem T.
und Servitutablösungen gelten hinsichtlich
des Gemeindevermögens, des Antragerechts,
der Feststellung der Teilnahmerechte, der Tei-
lungsgrundsätze, der Wirkung der Ausein-
andersetzung und der Einführung neuer
Autzungsrechte fast genau dieselben Bestim-
mungen wie im Gebiete des rheinischen Rechts
( s. o. unter A 1). In betreff gemeinschaft-
licher Holzungen s. d. Hinsichtlich der
wirtschaftlichen Zusammenlegung von
Grundstücken gelten aber erheblich abweichende
Vorschriften. Eine solche Zusammenlegung
findet selbständig statt, wenn sie von den
Besitzern von mehr als der Hälfte — nur nach
der Fläche berechnet — der dem Umtausch
unterliegenden Grundstüchke beantragt wird;
außerdem muß sie aber auch dann stattfinden,
wenn eine über eine Gemarkung oder einen
Teil von ihr sich erstreckende Servitut zur
Ablösung kommt, Abfindung hierfür in Grund
und Boden gewährt wird und die Ausein-
andersetzungsbehörde hierzu die Zusammen-
legung für erforderlich erachtet. Werden von