662 Gemeinheitsteilungen usw. in den nichtlandrechtl. Prov. mit Ausschl. d. Prov. Hannover.
dem Untausche Ackerländereien betroffen, so
ist Voraussetzung, daß der Antrag auf Servitut—
befreiung, sofern er von Besitzern der in der
beteiligten Gemarbung kiegenden Grundstücke
gestellt wird, von den Besitzern mindestens des
vierten Teiles — der Fläche nach berechnet —
dieser Ackherländereien ausgeht. Werden von
der als selbständige Maßregel durchgeführten
Zusammenlegung Grundstücke betroffen, welche
einer gemeinschaftlichen, nach der V. vom
13. Aa# 1867 aufhebbaren gemeinschaftlichen
Benutzung unterliegen, so muß die Servitut-
ablösung oder Teilung gleichzeitig mit der Zu-
sammenlegung bewirkt werden. Im übrigen
gelten auch hier ungefähr dieselben Grund-
sätze wie im Gebiete des rheinischen Rechts.
C. Reg.-Bez. Wiesbaden mit Aus-
schluß des Kreises Biedenkopf. In diesem
Bezirke besteht eine gesonderte Gesetzgebung
für die Servitutablösung und Gem T. einer-
seits und die wirtschaftliche Zusammenlegung
andererseits. Für erstere ist maßgebend die
Gem TO. vom 5. April 1869 (GS. 526), die
wegen der Ahnlichkeit der land= und forst-
wirtschaftlichen Verhältnisse im Reg.-Bez. Wies-
baden mit denen in dem angrenzenden ost-
rheinischen Teile des Reg.-Bez. Koblenz der in
letzterem geltenden Gem TO. vom 19. Mai 1851
in den wesentlichen Punkten nachgebildet ist.
Vach ihren Vorschriften findet gemäß §1 statt:
a) die Ablösung der als Dienstbarkeit (Ser-
vitut) auf dem Grundeigentum bestehenden
Auutzungsberechtigungen zur Weide, zur Mast,
zum Bezuge oder Mitgenuß von Holz, Lohe
und Streu, zum Plaggen-, Rasen= und Bülten-
hieb, zum Grasschnitt und zur Autzung von
Schilf, Binsen oder Rohr auf Ländereien und
Privatgewässern aller Art, zum Pflücken des
Grases (Grasrupfen) und des Unkrauts, letz-
teres in den bestellten Feldern (zum Krauten),
zum Pferch, zur Fischerei in stehenden oder
fließenden Privatgewässern; b) die Teilung
von Grundstücken, welche von mehreren Mit-
eigentümern ungeteilt besessen und durch ge-
meinsame Ausübung einer oder mehrerer der
nachbenannten Autzungen: Weide, Grasschnitt,
Waldmast, Holz= oder Streunutzungen, Plag-
gen-, Rasen= und Bültenhieb, Torfnutzung be-
nutzt werden. Die oben (A 1) wiedergegebenen,
im Gebiete des rheinischen Rechts hinsichtlich
des Gemeindevermögens, des Antragsrechts,
der Feststellung der Teilnahmerechte, der Tei-
lungsgrundsätze, der Wirkung der Auseinander-
setzung und der Einführung neuer Nutzungsrechte
geltenden Bestimmungen finden mit der Maß-
abe Anwendung= daß den Interessenten einer
blösung oder Teilung gestattet ist, in Ver-
bindung mit einer solchen auch ihre dabei
nicht beteiligten Grundstücke dem Umtausch
zur Herstellung einer wirtschaftlichen Lage zu
unterwerfen. Mit einer solchen beiläufigen
Umlegung ist aber nur dann vorzugehen,
wenn ein Viertel der Interessenten darüber
einverstanden ist. Ferner findet die Abweichung
statt, daß Geldrente nicht nur für Dienstbar-
beitsrechte zur Mast, zum Pferch und zur
Fischerei, sondern auch für urkundlich verliehene
feste Bau-, Autz= und Brennholzabgaben zu
geben und anzunehmen ist. Die Zusammen-
legung wird als Konsolidation ausgeführt.
Sie ist geregelt durch die V. vom 2. Sept. 1867
(GS. 1462). Diese hat die V. des herzogl.
nass. St M. vom 12. Sept. 1829 (Nass VBl.
von 1829 S. 65) und die dazu ergangenen
ergänzenden und abändernden Vorschriften für
maßgebend erklärt, aber in einigen Punkten
abgeändert. Weitere Anderungen sind in dem
G. vom 21. März 1887 (GS. 61) und vom
4. Aug. 1904 (GS. 191) enthalten. Danach
findet die Konsolidation einer Gemarkung
oder einer Gemarkungsabteilung statt, wenn
sie von den Besitzern von mehr als der Hälfte
der nach dem Stochbuche, oder soweit das
Grundbuch bereits angelegt ist, nach dem
Grundsteuerkataster berechneten Fläche der be-
teiligten Grundstücke beantragt wird. Aus-
geschlossen bleiben alle Waldungen und Hau-
berge, sofern nicht die Regierung ihre Zu-
ziehung genehmigt, sowie die Weinberge,
insoweit sie der Gewannenanlegung nicht
hinderlich sind, endlich Städte, Flecken und
Dörfer, jedoch können der Dorfbering oder
die Hofraiten mit ihren Gärten und Baum-
stüchen für sich besonders konsolidiert werden.
Die Konsolidation bezweckht: 1. eine allge-
meine Feldverbesserung, die „Feldregu-
lierung", und zwar durch eine zwechmäßige
Umgestaltung der bereits vorhandenen Kultur-
arten und Abgrenzung der neu herzustellenden
Kulturabschnitte, ferner durch Vornahme der
erforderlichen oder doch wünschenswerten Me-
liorationen — Wege, Brücken, Dämme, Ent-
wässerungszüge, Bewässerungsanlagen, Um-
wandlung von Acker in Wiese und umgekehrt,
Abholzungen unwirtschaftlich einspringender
Waldechken u. dgl. m. —, endlich durch eine
neue Gewannenbildung, d. h. Herstellung solcher
Abteilungen, daß die darin befindlichen ein-
zelnen Parzellen eine regelmäßige wirtschaft-
liche Form erhalten; 2. eine neue Vertei-
teilung des Grund und Bodens. Bei
der Feldregulierung wird die umzulegende
Fläche behandelt, als ob sie in der Hand
eines Besitzers wäre, der sie in jeder Be-
ziehung so einrichten will, wie das wirtschaft-
lich am zwechmäßigsten ist; bei der neuen Ver-
teilung wird dagegen die Fläche nicht — wie
in den andern Landesteilen — als eine ge-
meinschaftliche Masse behandelt, innerhalb
welcher ein jeder Teilnehmer zwar seinem
alten Besitz entsprechend, im übrigen aber an
jeder beliebigen Stelle abgefunden werden
kann; sie wird vielmehr in eine größere An-
zahl „Zuteilungsbezirke“ zerlegt, welche alle
über ein oder mehrere Gewanne sich erstrecken-
den Grundstücke (in ebenen Gegenden bis 60,
in gebirgigen bis 40 Morgen Umfang), die
durch Gleichartigkeit der Bodenbeschaffenheit,
der Produktion und der Entfernung zusammen-
gehören, umfassen, und nur innerhalb dieser
ist eine Umlegung gestattet. Jeder in einem
solchen Zuteilungsbezirk begüterte Eigentümer
hat daher für seinen Grundbesitz in demselben
Bezirk gleichwertige Abfindung zu erhalten;
diese Abfindung wird in Aormalparzellen,
d. h. in Grundstücken von einer bestimmten,
fortan unveränderlichen Form und von einer
gesetzlich für jede Kulturart geregelten Minimal=