Gemeinheitsteilungen usw. in den nichtlandrechtl. Prov. mit Ausschl. d. Prov. Hannover. 663
größze, also auch nach Umfang fortan unver-
änderlich, gewährt. Forderungen von weniger
als der halben Alinimalgröße sollen auf An-
trag des Besitzers in einen andern Zuteilungs-
bezirk, wo derselbe Besitzer eine größere Forde-
rung hat, übertragen werden; derartige Uber-
tragungen sind aber, wenn sie die halbe
Minimalgröße überschreiten, ohne ausdrüchkh-
liche Genehmigung der übrigen Teilnehmer
nur zulässig, sofern sie durch die Rücksicht auf
üÜberwiegende wirtschaftliche Verhältnisse ge-
boten erscheinen. Während also im altpreuß.
Zusammenlegungsverfahren eine möglichst
starte Arrondierung des zersplitterten Be-
sitzes an erster Stelle angestrebt wird, wird
im Konsolidationsverfahren das Hauptgewicht
auf die Feldregulierung gelegt und eine Zu-
sammenlegung der einzelnen Parzellen mehr
nebenbei bezwecht. Dem Zwecke der Konsoli-
dation entsprechend zerfällt das Verfahren in
die Aufstellung eines Generalsituationsplanes
über die Feldregulierung und in die Ver-
teilung des Grund und Bodens innerhalb der
einzelnen Zuteilungsbezirke durch Bildung
einzelner Parzellen. Der Generalsituations-
plan wird geprüft und festgestellt, bevor an
die Spezialteilung herangegangen wird; die
Aufstellung, Vorlegung und Ausführung des
hierüber aufzustellenden Auseinandersetzungs-
planes entspricht jetzt im allgemeinen dem alt-
preuß. Verfahren; jedoch ist der Zeitpunkt des
Eigentumsüberganges abweichend geordnet.
Bei Konsolidierung von Gemarkungen, in
denen das Grundbuch bereits angelegt ist, ist
nämlich der Auseinandersetzungsplan durch
Beschluß für vollstrechbar zu erklären, und
mit der Rechtskraft dieser Vollstrechbarkeits-
erklärung wird die Gemeinde oder der sonstige
im Konsolidationsplane bezeichnete Empfänger
Eigentümer der neuen Wege, Gräben und
anderen gemeinschaftlichen Anlagen und treten
die ausgewiesenen Abfindungen sowohl in
Ansehung des Eigentums als der übrigen
rechtlichen Beziehungen an die Stelle der von
sedem Beteiligten eingeworfenen Grundstücke;
gleichzeitig gelangen auch die im Plane fest-
gestellten Grunddienstbarkeiten, Reallasten und
Eigentumsbeschränkungen zur Entstehung. So-
weit aber das Grundbuch noch nicht angelegt
ist, geht Eigentum erst mit der am Schlusse des
Verfahrens erfolgenden „Adjudikation“ über.
Vagl. hierzu Auseinandersetzungsverfah-
renmit Ausschluß von Hannover V. Wer-
den von der Güterkonsolidation solche Grund-
stüche betroffen, welche einer gemeinschaftlichen
Benutzung unterliegen, die nach der Gem TO.vom
5. April 1869 aufgehoben werden Rann, so muß
die Servitutablösung oder Teilung gleichzeitig
mit der Konsolidation erfolgen (Gem TO. vom
5. April 1869 — GS. 526 — 8 30).
D. Die Prov. Schleswig-Holstein mit
dem Kreise Herzogtum Lauenburg. Maß-
gebend ist die V. vom 17. Aug. 1876 (GS.
377), in Lauenburg eingeführt durch G. vom
25. Febr. 1878 G. 97). Nach seinen Vor-
schriften findet statt: a) die Ablösung der als
Dienstbarkeit (Servitut) auf dem Grundeigen-
tum lastenden Autzungsberechtigungen zur
Weide, zur Mast, zum Mitgenuß von Holz
und zum Streuholen, zum Plaggen-, Heide-
und Bültenhieb, zum Grasschnitt Gur Gräserei)
und zur Autzung von Schilf, Binsen oder Rohr
auf Ländereien und Privatgewässern aller Art,
zum Nachrechen auf abgeernteten Feldern, so-
wie zum Stoppelharken, zur Autzung fremder
Acker gegen Hergabe des Düngers und zum
ruchtgewinn von einzelnen Stücken fremder
cker (Deputatbeeten), zur Fischerei in stehenden
oder fließenden Privatgewässern, endlich zur
Torfnutzung; b) die Teilung von Grund-
stücken, welche von mehreren Gesamteigen-
tümern, von Genossenschaften oder von Beal-=
gemeinden ungeteilt besessen und zu einem
der obengenannten Zwecke gemeinschaftlich
benutzt werden; c) die wirtschaftliche Zu-
sammenlegung der Grundstücke. Bei der
Servitutablösung und Gem T. finden im all-
gemeinen hinsichtlich des Gemeindevermögens,
des Antragsrechts, der Feststellung der Teil-
nahmerechte, der Teilungsgrundsätze und der
Einführung neuer Anutzungsrechte die gleichen
Vorschriften wie im Reg.-Bez. RKassel statt
(oben B), wie überhaupt die V. vom 17. Aug.
1876 sich der V. vom 13. Mai 1867 im wesent-
lichen anschließt und nur noch einzelne Be-
stimmungen des G. vom 13. Juni 1873, betr.
die Abstellung der auf Forsten haftenden Be-
rechtigungen und die Teilung gemeinschaftlicher
Forsten, für die Prov. Hannover übernommen
hat. Hervorzuheben ist jedoch, daß Abfindung
in Nente nicht nur für Dienstbartkeitsrechte
zur Mast, sondern auch für Dienstbarkeits-
rechte zur Weide auf Torfmooren, zur Fischerei,
zum Nachrechen auf abgeernteten Feldern, so-
wie zum Stoppelharken gewährt und genom-
men werden muß. Die wirtschaftliche Zu-
sammenlegung der in vermengter Lage
befindlichen Grundstücke verschiedener Eigen-
tümer einer Feldmark findet statt, wenn sie
von den Eigentümern von mehr als der Hälfte
— nach Fläche und Reinertrag berechnet —
der dem Umlegungsverfahren zu unterwerfen-
den Grundstücke beantragt wird und von der
Zusammenlegung eine erhebliche Verbesserung
der Landeskultur zu erwarten ist. Werden
von dem Verfahren Grundstüchke betroffen, die
einer ablösbaren gemeinschaftlichen Benutzung
unterliegen, so muß die Servitutablösung oder
Teilung gleichzeitig mit der Zusammenlegung
bewirkt werden. Den Umlegungsbezirk hat
die Auseinandersetzungsbehörde festzustellen.
Uber die Frage, ob von der Zusammenlegung
eine erhebliche Verbesserung der Landeskultur
zu erwarten sei, kann jeder Beteiligte die
Entscheidung des Kreistages (Aagistrats= und
Stadtverordnetenversammlung) verlangen. Im
übrigen gelten auch hier die vorstehend für
Teilungen und Servitutablösungen angegebenen
Regeln. Die Zusammenlegung ist also nur
unter den vorstehend bezeichneten Verhältnissen,
nicht aber auch außerdem dann erzwingbar,
wenn es sich um Grundstücke handelt, die
einer gemeinschaftlichen Benutzung unterliegen.
E. DieHohenzollernschen Lande. Die Be-
stimmung im § 18 des Reallastenablösungsge-
setzes vom 28. Mai 1860 (GS. 221), wonach bei der
Ablösung von Reallasten die Beteiligten sich
über Landentschädigung verständigen und bei