Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Gemeinheitsteilungen usw. in den nichtlandrechtl. Prov. mit Ausschl. d. Prov. Hannover. 663 
größze, also auch nach Umfang fortan unver- 
änderlich, gewährt. Forderungen von weniger 
als der halben Alinimalgröße sollen auf An- 
trag des Besitzers in einen andern Zuteilungs- 
bezirk, wo derselbe Besitzer eine größere Forde- 
rung hat, übertragen werden; derartige Uber- 
tragungen sind aber, wenn sie die halbe 
Minimalgröße überschreiten, ohne ausdrüchkh- 
liche Genehmigung der übrigen Teilnehmer 
nur zulässig, sofern sie durch die Rücksicht auf 
üÜberwiegende wirtschaftliche Verhältnisse ge- 
boten erscheinen. Während also im altpreuß. 
Zusammenlegungsverfahren eine möglichst 
starte Arrondierung des zersplitterten Be- 
sitzes an erster Stelle angestrebt wird, wird 
im Konsolidationsverfahren das Hauptgewicht 
auf die Feldregulierung gelegt und eine Zu- 
sammenlegung der einzelnen Parzellen mehr 
nebenbei bezwecht. Dem Zwecke der Konsoli- 
dation entsprechend zerfällt das Verfahren in 
die Aufstellung eines Generalsituationsplanes 
über die Feldregulierung und in die Ver- 
teilung des Grund und Bodens innerhalb der 
einzelnen Zuteilungsbezirke durch Bildung 
einzelner Parzellen. Der Generalsituations- 
plan wird geprüft und festgestellt, bevor an 
die Spezialteilung herangegangen wird; die 
Aufstellung, Vorlegung und Ausführung des 
hierüber aufzustellenden Auseinandersetzungs- 
planes entspricht jetzt im allgemeinen dem alt- 
preuß. Verfahren; jedoch ist der Zeitpunkt des 
Eigentumsüberganges abweichend geordnet. 
Bei Konsolidierung von Gemarkungen, in 
denen das Grundbuch bereits angelegt ist, ist 
nämlich der Auseinandersetzungsplan durch 
Beschluß für vollstrechbar zu erklären, und 
mit der Rechtskraft dieser Vollstrechbarkeits- 
erklärung wird die Gemeinde oder der sonstige 
im Konsolidationsplane bezeichnete Empfänger 
Eigentümer der neuen Wege, Gräben und 
anderen gemeinschaftlichen Anlagen und treten 
die ausgewiesenen Abfindungen sowohl in 
Ansehung des Eigentums als der übrigen 
rechtlichen Beziehungen an die Stelle der von 
sedem Beteiligten eingeworfenen Grundstücke; 
gleichzeitig gelangen auch die im Plane fest- 
gestellten Grunddienstbarkeiten, Reallasten und 
Eigentumsbeschränkungen zur Entstehung. So- 
weit aber das Grundbuch noch nicht angelegt 
ist, geht Eigentum erst mit der am Schlusse des 
Verfahrens erfolgenden „Adjudikation“ über. 
Vagl. hierzu Auseinandersetzungsverfah- 
renmit Ausschluß von Hannover V. Wer- 
den von der Güterkonsolidation solche Grund- 
stüche betroffen, welche einer gemeinschaftlichen 
Benutzung unterliegen, die nach der Gem TO.vom 
5. April 1869 aufgehoben werden Rann, so muß 
die Servitutablösung oder Teilung gleichzeitig 
mit der Konsolidation erfolgen (Gem TO. vom 
5. April 1869 — GS. 526 — 8 30). 
D. Die Prov. Schleswig-Holstein mit 
dem Kreise Herzogtum Lauenburg. Maß- 
gebend ist die V. vom 17. Aug. 1876 (GS. 
377), in Lauenburg eingeführt durch G. vom 
25. Febr. 1878 G. 97). Nach seinen Vor- 
schriften findet statt: a) die Ablösung der als 
Dienstbarkeit (Servitut) auf dem Grundeigen- 
tum lastenden Autzungsberechtigungen zur 
Weide, zur Mast, zum Mitgenuß von Holz 
  
und zum Streuholen, zum Plaggen-, Heide- 
und Bültenhieb, zum Grasschnitt Gur Gräserei) 
und zur Autzung von Schilf, Binsen oder Rohr 
auf Ländereien und Privatgewässern aller Art, 
zum Nachrechen auf abgeernteten Feldern, so- 
wie zum Stoppelharken, zur Autzung fremder 
Acker gegen Hergabe des Düngers und zum 
ruchtgewinn von einzelnen Stücken fremder 
cker (Deputatbeeten), zur Fischerei in stehenden 
oder fließenden Privatgewässern, endlich zur 
Torfnutzung; b) die Teilung von Grund- 
stücken, welche von mehreren Gesamteigen- 
tümern, von Genossenschaften oder von Beal-= 
gemeinden ungeteilt besessen und zu einem 
der obengenannten Zwecke gemeinschaftlich 
benutzt werden; c) die wirtschaftliche Zu- 
sammenlegung der Grundstücke. Bei der 
Servitutablösung und Gem T. finden im all- 
gemeinen hinsichtlich des Gemeindevermögens, 
des Antragsrechts, der Feststellung der Teil- 
nahmerechte, der Teilungsgrundsätze und der 
Einführung neuer Anutzungsrechte die gleichen 
Vorschriften wie im Reg.-Bez. RKassel statt 
(oben B), wie überhaupt die V. vom 17. Aug. 
1876 sich der V. vom 13. Mai 1867 im wesent- 
lichen anschließt und nur noch einzelne Be- 
stimmungen des G. vom 13. Juni 1873, betr. 
die Abstellung der auf Forsten haftenden Be- 
rechtigungen und die Teilung gemeinschaftlicher 
Forsten, für die Prov. Hannover übernommen 
hat. Hervorzuheben ist jedoch, daß Abfindung 
in Nente nicht nur für Dienstbartkeitsrechte 
zur Mast, sondern auch für Dienstbarkeits- 
rechte zur Weide auf Torfmooren, zur Fischerei, 
zum Nachrechen auf abgeernteten Feldern, so- 
wie zum Stoppelharken gewährt und genom- 
men werden muß. Die wirtschaftliche Zu- 
sammenlegung der in vermengter Lage 
befindlichen Grundstücke verschiedener Eigen- 
tümer einer Feldmark findet statt, wenn sie 
von den Eigentümern von mehr als der Hälfte 
— nach Fläche und Reinertrag berechnet — 
der dem Umlegungsverfahren zu unterwerfen- 
den Grundstücke beantragt wird und von der 
Zusammenlegung eine erhebliche Verbesserung 
der Landeskultur zu erwarten ist. Werden 
von dem Verfahren Grundstüchke betroffen, die 
einer ablösbaren gemeinschaftlichen Benutzung 
unterliegen, so muß die Servitutablösung oder 
Teilung gleichzeitig mit der Zusammenlegung 
bewirkt werden. Den Umlegungsbezirk hat 
die Auseinandersetzungsbehörde festzustellen. 
Uber die Frage, ob von der Zusammenlegung 
eine erhebliche Verbesserung der Landeskultur 
zu erwarten sei, kann jeder Beteiligte die 
Entscheidung des Kreistages (Aagistrats= und 
Stadtverordnetenversammlung) verlangen. Im 
übrigen gelten auch hier die vorstehend für 
Teilungen und Servitutablösungen angegebenen 
Regeln. Die Zusammenlegung ist also nur 
unter den vorstehend bezeichneten Verhältnissen, 
nicht aber auch außerdem dann erzwingbar, 
wenn es sich um Grundstücke handelt, die 
einer gemeinschaftlichen Benutzung unterliegen. 
E. DieHohenzollernschen Lande. Die Be- 
stimmung im § 18 des Reallastenablösungsge- 
setzes vom 28. Mai 1860 (GS. 221), wonach bei der 
Ablösung von Reallasten die Beteiligten sich 
über Landentschädigung verständigen und bei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.