664 Gemeinheitsteilungen und Grundstückszusammenlegungen in der Provinz Hannover.
solcher Gelegenheit auch eine Zusammenlegung
der in vermengter Lage befindlichen Grund-
stüche bewirken können, hat kaum noch prak-
tische Bedeutung, weil die Reallastenablösung
als beendigt angesehen werden Rkann. Es
kommt daher ausschließlich das G. vom 23. Mai
1885 (GS. 143) in Betracht, nach dessen Vor-
schriften stattfindet: a) die wirtschaftliche Zu-
sammenlegung der Grundstücke; b) die Ab-
lösung der als Dienstbarkeit (Servitut) auf
dem Grundeigentum lastenden Berechtigungen
zur Weide, zur Mast, zum Mitgenuß von
Holz und zum Streuholen, zur Torfnutzung;
c) die Teilung von Grundstüchken, welche
von mehreren Gesamteigentümern oder von
Genossenschaften ungeteilt besessen und zu
einem der vorstehend genannten Zwecke ge-
meinschaftlich benutzt werden. Der durch dieses
Gesetz hergestellte Rechtszustand entspricht in
der Hauptsache dem im Gebiete des rheinischen
Rechts geltenden.
Gemeinheitsteilungen und Grundstücks-
zusammenle gungen in der Provinz Hannover.
egen des Begriffs und der Gesetzgebung im
allgemeinen vgl. Gemeinheitsteilungen
und Grundstückhszusammenlegungen in
den landrechtlichen Provinzen.
A. Gem T. und Servitutablösungen.
Die Gem T. sind geregelt durch die Gem TO. für
das Fürstentum Lüneburg vom 25. Juni 1802
(Spangenberg, Sammlung der Gesetze für
Hannover Teil IV. Abt. 1 S. 270), der die
Gem TO. für die Fürstentümer Kalenberg,
Göttingen, Grubenhagen, das Fürstentum
Hildesheim und die Grasschaften Hoya und
Diepholz vom 30. April 1824 (Hann GS. Abt. I
S. 111), sowie die Gem TDO. für die Herzog-
tümer Bremen und Verden vom 26. Juli 1825
(a. a. O. Abt. III S. 125) fast wörtlich nach-
gebildet sind; ferner durch die Gem TO. für
das Fürstentum Osnabrück vom 25. Juni 1822
(a. a. O. Abt. I S. 219), die durch V. vom
12. Aug. 1835 (a. a. O. Abt. III S. 66) auf das
Herzogtum Arenberg-Meppen, auf die Graf-
schaft Bentheim und auf die Vogtei Ems-
bühren, sowie durch die V. vom 27. Okt. 1838
(a. a. O. Abt. III S. 218) auf die Niedergraf-
schaft Lingen erstrecht wurde. Beide Gem TO.
stimmen in ihren Hauptgrundsätzen überein.
Danach hat jeder Grundeigentümer eines
Bodens, der von anderen nach bestimmten Be-
rechtigungen benutzt wird, das Recht, eine
Untersuchung darüber zu verlangen, ob nach
Abfindung des oder der Berechtigten noch ein
Uberschuß für ihn bleiben werde, solche Be-
rechtigten in diesem Falle abzufinden und
jenen Uberschuß alsdann in einem abzuson-
dernden Teile des Grund und Bodens zu
leinem eigenen uneingeschränkten fernern Ge-
brauche zu fordern und zu sich zu nehmen; er
bet aber nicht das Recht, die abgefundenen
erechtigten zu einer weitern Teilung unter
sich zu zwingen. Eine sede Korporation oder
eine jede Gemeinde (Stifter, Klöster, Städte
und Dorfschaften), sede landesherrliche Domäne
und jedes adlige oder freie Gut hat das Becht,
wenn sie Autzungen auf einem Boden mit
andern gemeinschaftlich besitzen, für sich aus
der Gemeinschaft zu treten und den ihm zu-
kommenden Entschädigungsanteil von der Ge-
meinheit abgesondert und privativ zu ver-
langen. Ein einzelnes Mitglied einer Kom-
mune Rkann die Verausgabe des ihm gebüh-
renden Anteils (Partikularabfindung) nur unter
bestimmten Voraussetzungen, namentlich dann
verlangen, wenn der Anteil durch verbesserte
Kultur seinen andern wesentlichen Wirtschafts-
bedürfnissen vorteilhaft wird aufhelfen Rönnen
und wenn ferner die hünftig fortdauernde Be-
nutzung der übrigen Berechtigten durch die
Ausscheidung nicht benachteiligt wird. Scheiden
nur einzelne Kommunen oder andere ihnen
gleichstehende Einzelberechtigte aus der im
übrigen bestehen bleibenden Gemeinschaft aus,
so nennt man das eine Generalteilung;
wird aber eine Gemeinschaft unter den daran
beteiligten Mitgliedern vollständig aufgehoben,
so ist das eine Spezialteilung. Sowohl
das Ausscheiden von Städten, Flechen und
Dörfern aus einer Gemeinschaft, als auch eine
Spezialteilung erfolgt nur, wenn die Hälfte
aller Stimmen (nach Teilnahmerechten berech-
net) sich dafür erklärt. Die Abfindung der
Teilnehmer geschieht in der Regel durch ein
dem Teilhaber zu einseitigem und privativen
Gebrauch abzutretendes Stüch Grund und
Boden aus der zu teilenden Gemeinheit selbst.
Die Gem TO. trafen auch bereits Bestim-
mungen über die Abstellung der auf Gemein-
heitsgrundstücken lastenden Weide= und andern
(Mast-, Plaggen= und Heidhiebs-, Holz-) Be-
rechtigungen, sowie über die Torfmoorteilungen.
Erst später wurde die Ablösung von Weide-
berechtigungen — mit Ausnahme der auf
Forsten haftenden — allgemein und zwar dur
die G. vom 8. Nov. 1856 (Hann#. Abt.
S. 423) und vom 8. Juni 1873 (GS. 357) ge-
regelt (uvgl. auch G. vom 13. Febr. 1850 —
Hann GSS. Abt. I S. 13 — und vom 15. Juli
1848 — a. a. O. Abt. I S. 201). Nach ihren
Bestimmungen richtet sich jetzt auch die Ab-
findung der auf Gemeinheiten haftenden ser-
vitutarischen Weideberechtigungen. Danach ist
zu dem Antrage auf Aufhebung der Weide-
rechte sowohl der Eigentümer des verpflichteten.
Grundstückhs als der Weideberechtigte befugt.
Bei Verkoppelungen (s. weiter unten) muß die
Aufhebung des Weiderechts auf den zu ver-
koppelnden Grundstücken ohne weiteres be-
wirkt werden. Der Betrag der Entschädigung
und das Entschädigungsmittel ist zwar zu-
nächst der Vereinbarung der Beteiligten über-
lassen, in Ermangelung einer solchen ist sie
aber durch die Auseinandersetzungsbehörde zu
bestimmen, und zwar hat sie der BRegel nach
durch Abtretung von verhältnismäßigen Teilen
des belasteten Grundstücks oder durch anderes
dazu geeignetes Land, wenn solches vom Ver-
pflichteten angeboten wird, zu erfolgen; wo
aber eine solche Landentschädigung zwech-
mäßig nicht gewährt werden kann, durch
Kapital oder feste Geldrente. Die Ablösung
von Berechtigungen zum Hauen oder Stechen
von Plaggen, Heide, Rasen oder Bülten,
welche auf Grundstüchen haften, die weder
Forsten noch Gemeinheiten sind, unterliegt
dem G. vom 13. April 1885 (GS. 109), das
im wesentlichen die vorstehend für die Ab-