Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Gemeinschaftliche Holzungen — Gendarmerie. 
durch welche für bestimmte, aus preuß. und 
nicht preuß. Gebietsteilen gebildete Bezirke 
g. G. gebildet sind. Es ist dies teils nur so 
geschehen, daß preuß. Gerichten die Gerichtsbar- 
Reit über nicht preuß. Gebietsteile übertragen, 
also einem der preuß. Justizhoheit unterworfenen 
Gerichte bloß eine fremde Gerichtsbarkeit de- 
legiert worden ist, so z. B. dem Amtsgericht in 
Lippstadt, dem Landgericht in Erfurt und dem 
Oberlandesgericht in Celle (Staatsverträge von 
1878 und 1879 — GS. 1879 — S. 165—224; 
vgl. auch GS. 1879, 173). Teils sind wirkliche 
Kondominatsgerichte gebildet worden, welche 
unter der Gerichtshoheit nicht eines, sondern 
mehrerer Bundesstaaten stehen, so daß diese 
sämtlichen Bundesstaaten Träger der Gerichts- 
barkeit sind. Solche Kondominatsgerichte sind 
die Landgerichte in Meiningen und in Rudol- 
stadt (Staatsverträge vom 17. Okt. 1878 mit 
den Aachträgen vom 19. Febr. 1897 u. vom 
25. Febr. 1898 sowie vom 27. Nov. 1903 
— GS. 1879 S. 189, 196; 1897, 189; 1898 
S. 113, 114; 1904 S. 245, 247). Mit den 
hierzu gehörigen preuß. Gebietsteilen hat sich 
Preußen dem Gemeinschaftlichen Thüringischen 
berlandesgericht in Jena angeschlossen (Staats- 
verträge vom 19. Febr. 1877; Akzessionsver- 
trag vom 23. April 1878 — GS. 1879, 202 —, 
sowie Staatsvertrag vom 27. Aov. 1903 
— GS. 1904, 248). Die Beamten an diesen 
Gerichten sind den Gesetzen des Bundesstaates 
unterworfen, in welchem das Gericht seinen 
Sitz hat. Darüber, welche Stellen Preußen 
bei ihnen besetzt, sind nähere Bestimmungen 
getroffen. Die aus der Landesjustizverwaltung 
fließenden Befugnisse werden von den Justiz- 
verwaltungen der beteiligten Staaten gemein- 
schaftlich ausgeübt. 
Gemeinschaftliche Holzungen. Das Edikt 
zur Beförderung der Landkultur vom 14. Sept. 
1811 (GS. 300) § 4 hatte diesenigen Ein- 
schränkungen, welche die bestehende Gesetz- 
gebung für die Benutzung der Privatwaldungen 
vorschrieb, gänzlich beseitigt und auch ihre 
freie Teilbarkeit und Urbarmachung soweit zu- 
gelassen, als nicht Verträge mit einem Dritten 
oder Berechtigungen anderer entgegenständen. 
Demnächst schränkte die Gem TO. vom 7. Juni 
1821 (GS. 53) 8§8 109 ff. diese Befugnisse hin- 
sichtlich der gemeinschaftlichen Waldungen 
zwar dahin ein, daß deren Naturalteilung ganz 
oder teilweise nur dann zulässig sein sollte, 
wenn die einzelnen Anteile entweder zur forst- 
mäßigen Benutzung geeignet blieben, oder 
vorteilhaft als Acher oder Wiese benutzt werden 
könnten; andernfalls sollte im Mangel einer 
Einigung die Auseinandersetzung der Mit- 
eigentümer nur durch öffentlichen gerichtlichen 
Verkauf bewirkt werden können. Sowohl 
diese gesetzliche Bestimmung selbst, als nament- 
lich auch die Art ihrer Anwendung, bei der 
nicht genügend gewürdigt wurde, ob die ein- 
zelnen Anteile auch auf die Dauer vorteil- 
haft zu Acker oder Wiese benutzt werden konnten, 
führte indessen dahin, daß in weiten Gebieten 
von den früher vorhanden gewesenen g. G. nur 
noch spärliche Reste übrig blieben. Der ge- 
teilte und gerodete Waldboden war anderen 
Arten der Rultur für die Dauer nur teil- 
  
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weise gewonnen. Sehr große Flächen waren, 
nachdem eine vorübergehende Acker= und 
Weidenutzung die fruchtbaren Bodenbestand- 
teile aufgezehrt hatte, in den Ebenen der 
Versandung, in den Gebirgen der Abschwem- 
mung und Verödung verfallen. Diesen Schä- 
den entgegenzuwirken, ist der Zweck der 
für den Ganzen Umfang der Monarchie er- 
lassenen G. vom 6. Juli 1875, betr. Schutze 
waldungen und Waldgenossenschaf- 
ten (s. Waldschutzgesetz) — GS. 246 
u. vom 14. März 1881 über gemeinschaft= 
liche Holzungen (G. 261). Dieses letztere 
findet Anwendung: 1. auf Holzungen und die 
damit im örtlichen Zusammenhange stehenden 
Waldblößen, an welchen beim Inkrafttreten 
des Gesetzes das Eigentum mehreren Personen 
gemeinschaftlich zustand, sofern nicht nach- 
gewiesen wird, daß die Gemeinschaft durch ein 
besonderes privatrechtliches Verhältnis ent- 
standen ist, insbesondere auf die Holzungen 
der Realgemeinden, Mutzungsgemeinden, Mark- 
genossenschaften, Gehöferschaften, Erbgenossen- 
schaften und gleichartigen Genossenschaften; 
2. auf Holzungen, welche Mitgliedern einer 
solchen Genossenschaft, oder welche einer Klasse 
von Mitgliedern oder von Einwohnern einer 
Gemeinde durch eine Gem T. oder Forstservi- 
tutenablösung als Gesamtabfindung überwiesen 
werden oder bereits früher überwiesen worden 
und bis zum Inbrafttreten des Gesetzes ge- 
meinschaftliches Eigentum geblieben waren. 
Das Gesetz erstrecht sich hiernach nicht auf 
Gemeindewaldungen, die einer Gemeinde 
als Korporationsvermögen gehören, sowie nicht 
auf Gemeinschaften, die auf einem rein privat- 
rechtlichen Verhältnis beruhen. Soweit das 
Gesetz zur Anwendung kommt, sind die ihm 
unterliegenden Holzungen sowohl hinsichtlich 
ihrer Benutzung als auch hinsichtlich ihrer 
Teilbarkeit aus Rüchsichten des öffentlichen 
Interesses bestimmten Einschränkungen unter- 
worfen. In ersterer Beziehung unterliegen 
sie, insoweit sie sich nach ihrer Beschaffenheit 
und ihrem Umfange zu einer forstmäßigen 
Bewirtschaftung eignen, hinsichtlich des Forst- 
betriebes und der Benutzung der Aufsicht des 
Staates nach Maßgabe derjenigen gesetzlichen 
Bestimmungen, welche in den einzelnen Landes- 
teilen für die Holzungen der Gemeinden gelten. 
In letzterer Beziehung ist bestimmt, daß sie 
der Regel nach nicht in Natur geteilt werden 
dürfen. Eine solche Teilung ist nur insoweit 
zu gestatten, als die Holzung zu einer forst- 
mäßigen Bewirtschaftung nicht geeignet ist oder 
der Grund und Boden zu andern als forst- 
lichen Zwecken dauernd mit erheblich größerem 
Vorteile benutzt werden kann und landes- 
oder forstpolizeiliche Interessen nicht entgegen- 
stehen. Uber die Statthaftigkeit der Teilung 
entscheidet die Auseinandersetzungsbehörde. 
(S. auch Hauberge). 
Gemeinschaftliche Jagdbezirke s. Jagd- 
bezirke. 
Gendarmerie. I. Die Landgendarmerie 
(wegen der Feldgendarmerie (. d) ist eine 
staatliche, zur Erhaltung der öffentlichen Sicher- 
heit, Ruhe und Ordnung auf dem platten 
Lande bestimmte, militärisch organisierte Poli-
	        
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