Gemeinschaftliche Holzungen — Gendarmerie.
durch welche für bestimmte, aus preuß. und
nicht preuß. Gebietsteilen gebildete Bezirke
g. G. gebildet sind. Es ist dies teils nur so
geschehen, daß preuß. Gerichten die Gerichtsbar-
Reit über nicht preuß. Gebietsteile übertragen,
also einem der preuß. Justizhoheit unterworfenen
Gerichte bloß eine fremde Gerichtsbarkeit de-
legiert worden ist, so z. B. dem Amtsgericht in
Lippstadt, dem Landgericht in Erfurt und dem
Oberlandesgericht in Celle (Staatsverträge von
1878 und 1879 — GS. 1879 — S. 165—224;
vgl. auch GS. 1879, 173). Teils sind wirkliche
Kondominatsgerichte gebildet worden, welche
unter der Gerichtshoheit nicht eines, sondern
mehrerer Bundesstaaten stehen, so daß diese
sämtlichen Bundesstaaten Träger der Gerichts-
barkeit sind. Solche Kondominatsgerichte sind
die Landgerichte in Meiningen und in Rudol-
stadt (Staatsverträge vom 17. Okt. 1878 mit
den Aachträgen vom 19. Febr. 1897 u. vom
25. Febr. 1898 sowie vom 27. Nov. 1903
— GS. 1879 S. 189, 196; 1897, 189; 1898
S. 113, 114; 1904 S. 245, 247). Mit den
hierzu gehörigen preuß. Gebietsteilen hat sich
Preußen dem Gemeinschaftlichen Thüringischen
berlandesgericht in Jena angeschlossen (Staats-
verträge vom 19. Febr. 1877; Akzessionsver-
trag vom 23. April 1878 — GS. 1879, 202 —,
sowie Staatsvertrag vom 27. Aov. 1903
— GS. 1904, 248). Die Beamten an diesen
Gerichten sind den Gesetzen des Bundesstaates
unterworfen, in welchem das Gericht seinen
Sitz hat. Darüber, welche Stellen Preußen
bei ihnen besetzt, sind nähere Bestimmungen
getroffen. Die aus der Landesjustizverwaltung
fließenden Befugnisse werden von den Justiz-
verwaltungen der beteiligten Staaten gemein-
schaftlich ausgeübt.
Gemeinschaftliche Holzungen. Das Edikt
zur Beförderung der Landkultur vom 14. Sept.
1811 (GS. 300) § 4 hatte diesenigen Ein-
schränkungen, welche die bestehende Gesetz-
gebung für die Benutzung der Privatwaldungen
vorschrieb, gänzlich beseitigt und auch ihre
freie Teilbarkeit und Urbarmachung soweit zu-
gelassen, als nicht Verträge mit einem Dritten
oder Berechtigungen anderer entgegenständen.
Demnächst schränkte die Gem TO. vom 7. Juni
1821 (GS. 53) 8§8 109 ff. diese Befugnisse hin-
sichtlich der gemeinschaftlichen Waldungen
zwar dahin ein, daß deren Naturalteilung ganz
oder teilweise nur dann zulässig sein sollte,
wenn die einzelnen Anteile entweder zur forst-
mäßigen Benutzung geeignet blieben, oder
vorteilhaft als Acher oder Wiese benutzt werden
könnten; andernfalls sollte im Mangel einer
Einigung die Auseinandersetzung der Mit-
eigentümer nur durch öffentlichen gerichtlichen
Verkauf bewirkt werden können. Sowohl
diese gesetzliche Bestimmung selbst, als nament-
lich auch die Art ihrer Anwendung, bei der
nicht genügend gewürdigt wurde, ob die ein-
zelnen Anteile auch auf die Dauer vorteil-
haft zu Acker oder Wiese benutzt werden konnten,
führte indessen dahin, daß in weiten Gebieten
von den früher vorhanden gewesenen g. G. nur
noch spärliche Reste übrig blieben. Der ge-
teilte und gerodete Waldboden war anderen
Arten der Rultur für die Dauer nur teil-
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weise gewonnen. Sehr große Flächen waren,
nachdem eine vorübergehende Acker= und
Weidenutzung die fruchtbaren Bodenbestand-
teile aufgezehrt hatte, in den Ebenen der
Versandung, in den Gebirgen der Abschwem-
mung und Verödung verfallen. Diesen Schä-
den entgegenzuwirken, ist der Zweck der
für den Ganzen Umfang der Monarchie er-
lassenen G. vom 6. Juli 1875, betr. Schutze
waldungen und Waldgenossenschaf-
ten (s. Waldschutzgesetz) — GS. 246
u. vom 14. März 1881 über gemeinschaft=
liche Holzungen (G. 261). Dieses letztere
findet Anwendung: 1. auf Holzungen und die
damit im örtlichen Zusammenhange stehenden
Waldblößen, an welchen beim Inkrafttreten
des Gesetzes das Eigentum mehreren Personen
gemeinschaftlich zustand, sofern nicht nach-
gewiesen wird, daß die Gemeinschaft durch ein
besonderes privatrechtliches Verhältnis ent-
standen ist, insbesondere auf die Holzungen
der Realgemeinden, Mutzungsgemeinden, Mark-
genossenschaften, Gehöferschaften, Erbgenossen-
schaften und gleichartigen Genossenschaften;
2. auf Holzungen, welche Mitgliedern einer
solchen Genossenschaft, oder welche einer Klasse
von Mitgliedern oder von Einwohnern einer
Gemeinde durch eine Gem T. oder Forstservi-
tutenablösung als Gesamtabfindung überwiesen
werden oder bereits früher überwiesen worden
und bis zum Inbrafttreten des Gesetzes ge-
meinschaftliches Eigentum geblieben waren.
Das Gesetz erstrecht sich hiernach nicht auf
Gemeindewaldungen, die einer Gemeinde
als Korporationsvermögen gehören, sowie nicht
auf Gemeinschaften, die auf einem rein privat-
rechtlichen Verhältnis beruhen. Soweit das
Gesetz zur Anwendung kommt, sind die ihm
unterliegenden Holzungen sowohl hinsichtlich
ihrer Benutzung als auch hinsichtlich ihrer
Teilbarkeit aus Rüchsichten des öffentlichen
Interesses bestimmten Einschränkungen unter-
worfen. In ersterer Beziehung unterliegen
sie, insoweit sie sich nach ihrer Beschaffenheit
und ihrem Umfange zu einer forstmäßigen
Bewirtschaftung eignen, hinsichtlich des Forst-
betriebes und der Benutzung der Aufsicht des
Staates nach Maßgabe derjenigen gesetzlichen
Bestimmungen, welche in den einzelnen Landes-
teilen für die Holzungen der Gemeinden gelten.
In letzterer Beziehung ist bestimmt, daß sie
der Regel nach nicht in Natur geteilt werden
dürfen. Eine solche Teilung ist nur insoweit
zu gestatten, als die Holzung zu einer forst-
mäßigen Bewirtschaftung nicht geeignet ist oder
der Grund und Boden zu andern als forst-
lichen Zwecken dauernd mit erheblich größerem
Vorteile benutzt werden kann und landes-
oder forstpolizeiliche Interessen nicht entgegen-
stehen. Uber die Statthaftigkeit der Teilung
entscheidet die Auseinandersetzungsbehörde.
(S. auch Hauberge).
Gemeinschaftliche Jagdbezirke s. Jagd-
bezirke.
Gendarmerie. I. Die Landgendarmerie
(wegen der Feldgendarmerie (. d) ist eine
staatliche, zur Erhaltung der öffentlichen Sicher-
heit, Ruhe und Ordnung auf dem platten
Lande bestimmte, militärisch organisierte Poli-