Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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schriften in §§ 48 Abs. 2 u. 3 und 188 StGB. 
für das preuß. Heer vom 3. April 1845 (GS. 
288) in Kraft geblieben sind. Danach ist u. a. 
gegen Gendarmen im Falle der Versetzung in 
die zweite Klasse des Soldatenstandes oder 
Degradation stets noch auf Entlassung aus 
der G. zu erkennen. Die Gendarmerieoffiziere 
unterstehen den militärischen Ehrengerichten 
(Allerh VL. vom 2. Mai 1874 § 4). S. Ehren- 
gerichte (bei Offizieren). 
VI. Bei Dienstunfähigkeit erfolgt Pensio- 
nierung, und zwar für Oberwachtmeister und 
Gendarmen nach Maßgabe des Penso#. für 
unmittelbare Staatsbeamte, für die Offiziere 
nach den für die Offiziere des Beichsheeres 
geltenden Vorschriften (G. vom 27. März 1872 
— GS. 268 — § 4). Auf die Hinterblie- 
benen der Oberwachtmeister und Gendarmen 
finden die für die Witwen und Waisen der 
unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Vor- 
chriften Anwendung. Bei Versetzungen der 
ffiziere, Oberwachtmeister und Gendarmen 
sind Umzugskosten zu gewähren nach den 
Sätzen der besonderen diesbezüglichen V. vom 
27. Jan. 1879 (GS. 22), 19. Sept. 1883 (GS. 347) 
und 7. April 1906 (GS. 126). Bezüglich der 
Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder der 
Landgendarmerie sind die V. vom 1. April 1874 
(6. 131), 1. Aov. 1876 (GS. 459), 14. Okt. 1881 
(GS. 339), 11. Mai 1898 (GS. 103) und die 
V., betr. die Kommandozulagen für die Land- 
gendarmerie vom 29. Febr. 1904 (G. 27), beide 
abgeändert durch die V. vom 7. April 1906 
(G#. 126), ergangen. 
VII. Uber Urlaubserteilung an Gendar- 
men haben die Zivil= und Militärbehörden ge- 
meinschaftlich zu entscheiden (Erl. vom 24. April 
1840 — M Bl. 158). Die Gestattung der An- 
nahme von Geschenken Dritter für zivil- 
dienstliche Verrichtungen erfolgt durch den Regie- 
rungspräsidenten mit Zustimmung der Mili- 
tärvorgesetzten (uvgl. Erl. vom 1. Aug. 1879 — 
Md J. II 8651; Erl. vom 3. Dez. 1890 — 
MBl. 242 — und vom 4. Aug. 1903 — All. 
193). Auf Prämien, die ein für allemal 
durch Gesetz oder Verordnung zugesichert sind, 
hat auch der Gendarm gegebenenfalls An- 
spruch; andere sollen ihm nur dann zuge- 
billigt werden, wenn er sich in dem betreffenden 
Falle durch ungewöhnliche Anstrengung oder 
außerordentliche Tätigkeit ausgezeichnet hat, 
und zwar auch dann, wenn sie nicht besonders 
vorher ausgesetzt waren (s. auch Beloh- 
nmungen). Wegen des Gewerbebetriebes der 
Gendarmen s. Beamte (Gewerbebetried). 
Gendarmeriepatrouillen sind zur Unter- 
stützung der Landgendarmen bei den Moan= 
vern aus Unteroffizieren und Gefreiten der 
Kavallerie unter Führung eines berittenen 
Landgendarmen gebildete Patrouillen. Ihr 
Zweck ist, die nicht militärischen Zuschauer 
von dem Betreten bestellter Fluren zurüchzu- 
halten und auch sonstige, den Feldverhält- 
nissen entsprechende Polizeidienste zu ver- 
richten (das Aähere hierüber s. Anl. a zur 
Feldgendarmerieordnung vom 10. Juni 1890, 
mitgeteilt durch Erl. vom 7. Aug. 1890 — 
WBl. 101). Die zu den G. kommandierten 
Militärmannschaften, die durch das besondere 
  
Gendarmeriepatrouillen — Genehmigung (allgemein). 
Dienstabzeichen eines metallenen Ringkragens 
gekennzeichnet sind, haben in Ausübung ihres 
Dienstes die Befugnis, wie die Wachen, Zivil- 
personen vorläufig festzunehmen (§ 4 zu 2). 
endarmerieschulen sind dem Chef der Land- 
gendarmerie direkt unterstellte, militärisch orga- 
nisierte Unterrichtsanstalten zur theoretisch- 
fachlichen Ausbildung von Anwärtern für die 
Gendarmen-, Oberwachtmeister= und Offizier- 
stellen des Gendarmeriedienstes (Dienstanw. 
für die G. vom 28. Febr. 1902 mit Ande- 
rungen vom April 1903; pvgl. auch Erl. 
vom 6. Jan. 1902 — UMlBl. 9). Bis setzt 
bestehen solche Schulen in Einbeck und 
Wohlau, deren Personal je ein Komman- 
deur (Stabsoffizier), ein zweiter Offizier 
und fünf Oberwachtmeister bilden. Die Aus- 
bildungskurse für Gendarmen dauern drei 
Alonate, die für Oberwachtmeister, welche nach 
Bedarf stattfinden, acht Wochen. ANeuerdings 
sind auch besondere Ausbildungskurse für 
Offiziere vorgesehen. — Die Anwärter für den 
Gendarmendienst werden nach Maßgabe der 
frei werdenden Gendarmenstellen direkt vom 
Truppenteil, in dem sie ihre aktive Dienstzeit 
absolviert haben, durch die Gendarmeriebri- 
gade zur G. einberufen. Jeder RKursus besteht 
aus höchstens 26 Anwärtern. Die Oberwacht- 
meisteranwärter werden (nach Erteilung der 
Anwartschaft) nach näherer Anordnung des 
Chefs der Landgendarmerie zu einem Kursus 
kommandiert. Die Kommandierung der Offi- 
zieranwärter erfolgt durch besondere Verfügung 
des Chefs der Landgendarmerie. 
Genehmigung (allgemein). Der Hand- 
lungsfreiheit des einzelnen auf privatrecht- 
lichem Gebiet und der von öffentlichrechtlichen 
Körperschaften auf dem Gebiete der Selbdst- 
verwaltung sind durch gesetzliche Bestimmung 
im öffentlichen Interesse vielfach dadurch 
Schranken gesetzt, daß die B#lassigeit oder 
Rechtswirksamkeit gewisser Handlungen von 
der Zustimmung einer Staatsbehörde abhängig 
gemacht worden ist. Diese Zustimmung, die 
oft Bestätigung (s. d. allgemein) genannt 
wird, namentlich wo es sich um Wahlen von 
Personen zu Amtern der Selbstverwaltung 
handelt, wird in anderen Fällen auch als Ge- 
nehmigung bezeichnet. Einer solchen bedarf 
es, soweit privatrechtliche Handlungen in Be- 
tracht Kommen, namentlich zur Annahme von 
Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen 
an gewisse Korporationen (s. Zuwendungen 
an juristische Personen), zur Veranstaltung 
von Lotterien und Ausspielungen (s. d.), zu 
Ansiedelungen außerhalb einer geschlossenen 
Ortschaft (s. Ansiedelung), zu Bauten und 
zu gewissen gewerblichen Anlagen (s. die be- 
treffenden Artikel), zu gewissen Arten der 
Ausübung des Jagdrechts (. Jagdbezirke) 
und zu gewissen Maßnahmen der Korpora- 
tionen. — Auf dem Gebiete des Gemeinde- 
rechts ist, abgesehen von den die Ausübung 
des Steuerrechts betreffenden Beschlüssen (s. 
Genehmigung steuerlicher Gemeinde- 
beschlüsse), eine G. namentlich erforderlich 
für gewisse die Vermögensverwaltung der 
Gemeinde betreffende Beschlüsse der Gemein- 
den (s. Gemeindevermögen, Gemeinde-
	        
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