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schriften in §§ 48 Abs. 2 u. 3 und 188 StGB.
für das preuß. Heer vom 3. April 1845 (GS.
288) in Kraft geblieben sind. Danach ist u. a.
gegen Gendarmen im Falle der Versetzung in
die zweite Klasse des Soldatenstandes oder
Degradation stets noch auf Entlassung aus
der G. zu erkennen. Die Gendarmerieoffiziere
unterstehen den militärischen Ehrengerichten
(Allerh VL. vom 2. Mai 1874 § 4). S. Ehren-
gerichte (bei Offizieren).
VI. Bei Dienstunfähigkeit erfolgt Pensio-
nierung, und zwar für Oberwachtmeister und
Gendarmen nach Maßgabe des Penso#. für
unmittelbare Staatsbeamte, für die Offiziere
nach den für die Offiziere des Beichsheeres
geltenden Vorschriften (G. vom 27. März 1872
— GS. 268 — § 4). Auf die Hinterblie-
benen der Oberwachtmeister und Gendarmen
finden die für die Witwen und Waisen der
unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Vor-
chriften Anwendung. Bei Versetzungen der
ffiziere, Oberwachtmeister und Gendarmen
sind Umzugskosten zu gewähren nach den
Sätzen der besonderen diesbezüglichen V. vom
27. Jan. 1879 (GS. 22), 19. Sept. 1883 (GS. 347)
und 7. April 1906 (GS. 126). Bezüglich der
Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder der
Landgendarmerie sind die V. vom 1. April 1874
(6. 131), 1. Aov. 1876 (GS. 459), 14. Okt. 1881
(GS. 339), 11. Mai 1898 (GS. 103) und die
V., betr. die Kommandozulagen für die Land-
gendarmerie vom 29. Febr. 1904 (G. 27), beide
abgeändert durch die V. vom 7. April 1906
(G#. 126), ergangen.
VII. Uber Urlaubserteilung an Gendar-
men haben die Zivil= und Militärbehörden ge-
meinschaftlich zu entscheiden (Erl. vom 24. April
1840 — M Bl. 158). Die Gestattung der An-
nahme von Geschenken Dritter für zivil-
dienstliche Verrichtungen erfolgt durch den Regie-
rungspräsidenten mit Zustimmung der Mili-
tärvorgesetzten (uvgl. Erl. vom 1. Aug. 1879 —
Md J. II 8651; Erl. vom 3. Dez. 1890 —
MBl. 242 — und vom 4. Aug. 1903 — All.
193). Auf Prämien, die ein für allemal
durch Gesetz oder Verordnung zugesichert sind,
hat auch der Gendarm gegebenenfalls An-
spruch; andere sollen ihm nur dann zuge-
billigt werden, wenn er sich in dem betreffenden
Falle durch ungewöhnliche Anstrengung oder
außerordentliche Tätigkeit ausgezeichnet hat,
und zwar auch dann, wenn sie nicht besonders
vorher ausgesetzt waren (s. auch Beloh-
nmungen). Wegen des Gewerbebetriebes der
Gendarmen s. Beamte (Gewerbebetried).
Gendarmeriepatrouillen sind zur Unter-
stützung der Landgendarmen bei den Moan=
vern aus Unteroffizieren und Gefreiten der
Kavallerie unter Führung eines berittenen
Landgendarmen gebildete Patrouillen. Ihr
Zweck ist, die nicht militärischen Zuschauer
von dem Betreten bestellter Fluren zurüchzu-
halten und auch sonstige, den Feldverhält-
nissen entsprechende Polizeidienste zu ver-
richten (das Aähere hierüber s. Anl. a zur
Feldgendarmerieordnung vom 10. Juni 1890,
mitgeteilt durch Erl. vom 7. Aug. 1890 —
WBl. 101). Die zu den G. kommandierten
Militärmannschaften, die durch das besondere
Gendarmeriepatrouillen — Genehmigung (allgemein).
Dienstabzeichen eines metallenen Ringkragens
gekennzeichnet sind, haben in Ausübung ihres
Dienstes die Befugnis, wie die Wachen, Zivil-
personen vorläufig festzunehmen (§ 4 zu 2).
endarmerieschulen sind dem Chef der Land-
gendarmerie direkt unterstellte, militärisch orga-
nisierte Unterrichtsanstalten zur theoretisch-
fachlichen Ausbildung von Anwärtern für die
Gendarmen-, Oberwachtmeister= und Offizier-
stellen des Gendarmeriedienstes (Dienstanw.
für die G. vom 28. Febr. 1902 mit Ande-
rungen vom April 1903; pvgl. auch Erl.
vom 6. Jan. 1902 — UMlBl. 9). Bis setzt
bestehen solche Schulen in Einbeck und
Wohlau, deren Personal je ein Komman-
deur (Stabsoffizier), ein zweiter Offizier
und fünf Oberwachtmeister bilden. Die Aus-
bildungskurse für Gendarmen dauern drei
Alonate, die für Oberwachtmeister, welche nach
Bedarf stattfinden, acht Wochen. ANeuerdings
sind auch besondere Ausbildungskurse für
Offiziere vorgesehen. — Die Anwärter für den
Gendarmendienst werden nach Maßgabe der
frei werdenden Gendarmenstellen direkt vom
Truppenteil, in dem sie ihre aktive Dienstzeit
absolviert haben, durch die Gendarmeriebri-
gade zur G. einberufen. Jeder RKursus besteht
aus höchstens 26 Anwärtern. Die Oberwacht-
meisteranwärter werden (nach Erteilung der
Anwartschaft) nach näherer Anordnung des
Chefs der Landgendarmerie zu einem Kursus
kommandiert. Die Kommandierung der Offi-
zieranwärter erfolgt durch besondere Verfügung
des Chefs der Landgendarmerie.
Genehmigung (allgemein). Der Hand-
lungsfreiheit des einzelnen auf privatrecht-
lichem Gebiet und der von öffentlichrechtlichen
Körperschaften auf dem Gebiete der Selbdst-
verwaltung sind durch gesetzliche Bestimmung
im öffentlichen Interesse vielfach dadurch
Schranken gesetzt, daß die B#lassigeit oder
Rechtswirksamkeit gewisser Handlungen von
der Zustimmung einer Staatsbehörde abhängig
gemacht worden ist. Diese Zustimmung, die
oft Bestätigung (s. d. allgemein) genannt
wird, namentlich wo es sich um Wahlen von
Personen zu Amtern der Selbstverwaltung
handelt, wird in anderen Fällen auch als Ge-
nehmigung bezeichnet. Einer solchen bedarf
es, soweit privatrechtliche Handlungen in Be-
tracht Kommen, namentlich zur Annahme von
Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen
an gewisse Korporationen (s. Zuwendungen
an juristische Personen), zur Veranstaltung
von Lotterien und Ausspielungen (s. d.), zu
Ansiedelungen außerhalb einer geschlossenen
Ortschaft (s. Ansiedelung), zu Bauten und
zu gewissen gewerblichen Anlagen (s. die be-
treffenden Artikel), zu gewissen Arten der
Ausübung des Jagdrechts (. Jagdbezirke)
und zu gewissen Maßnahmen der Korpora-
tionen. — Auf dem Gebiete des Gemeinde-
rechts ist, abgesehen von den die Ausübung
des Steuerrechts betreffenden Beschlüssen (s.
Genehmigung steuerlicher Gemeinde-
beschlüsse), eine G. namentlich erforderlich
für gewisse die Vermögensverwaltung der
Gemeinde betreffende Beschlüsse der Gemein-
den (s. Gemeindevermögen, Gemeinde-