Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Genehmigung (steuerlicher Gemeindebeschlüsse) — Genehmigungen (Stempelpflicht). 
gliedervermögen, Forsten, Schenkun- 
gen, Prozesse), ferner für gewisse Beschlüsse 
der Kreistage der Kreiskommunalverbände (s. 
Kreistagsbeschlüsse) und der Provinzial- 
landtage der Provinzialverbände (s. Provin- 
ziallandtag, Provinzialreglements). In 
Gutsbezirken bedarf der G. Sestätigung das 
die Armenpflege betreffende Statut (s. Orts- 
armenverbände). 
Genehmigung (steuerlicher Gemeindebe- 
schlüsse). Die Beschlüsse der Gemeinden über 
die Verteilung des direkten Steuerbedarfs 
auf die Realsteuern einerseits und die Ein- 
Kkommensteuer andererseits sowie über die Un- 
terverteilung des Realsteuerbedarfs auf die 
einzelnen Realsteuern bedürfen der G., und zwar 
solche von Stadtgemeinden des BezA., Berlins 
des Oberpräsidenten, von Landgemeinden des 
Kr A., in folgenden Fällen: 1. bei Erhebung 
von Einkommensteuerzuschlägen von mehr als 
100 % der Staatssteuer; 2. bei Abweichungen 
von den Verteilungsregeln des § 54 KW., 
also außer in den Fällen, wo die G. schon 
aus dem zu 1 angegebenen Grunde nötig ist, 
dann, wenn a) die Einkommensteuer zwar 
mit nicht mehr als 100%, aber mit einem 
höheren Prozentsatze als die BRealsteuern be- 
lastet werden soll, b) wenn die Realsteuern 
mit einem um mehr als die Hälfte höheren, 
100 übersteigenden Prozentsatze als die Ein- 
kommensteuer oder c) wenn sie mit mehr als 
200 % herangezogen werden sollen; 3. wenn 
die drei Realsteuern unter sich nicht mit dem 
gleichen Prozentsatze herangezogen werden 
sollen. Bei der Genehmigung ist in den 
Fällen zu 1 und 2 davon auszugehen, daß 
Aufwendungen der Gemeinde, welche in über- 
wiegendem çMaße dem Grundbesitz und Ge- 
werbebetriebe zum Vorteil gereichen, insoweit 
in der Regel durch Realsteuern gedeckht werden 
sollen, sofern die Ausgleichung nicht durch 
Gebühren, Beiträge oder steuerliche Mehr- 
oder Minderbelastung erfolgt; daneben ist 
aber eine Berückhsichtigung der den Grund- 
besitzern und Gewerbetreibenden durch die 
Außerhebungsetzung der staatlichen Realsteuern 
zuteil gewordenen Erleichterung keineswegs 
ausgeschlossen: die Forderung, daß die Real- 
steuern die Aufwendungen decken, welche und 
soweit sie dem Grundbesitz und Gewerbe- 
betriebe überwiegend zum Vorteil gereichen, 
zieht die unterste überhaupt dishutable Grenze 
für die Heranziehung der Realsteuern (vgl. die 
Denkschrift über Ausführung des RA#. vom 
4. April 1896 — Drucks. des Abg H. 130, 14 ff.. 
Eine ungleichmäßige Belastung der Real-= 
steuern (oben zu Ziff. 3) ist zuzulassen und 
wird sogar vom KW. gefordert, wenn und 
insoweit der bebaute oder unbebaute Grund- 
besitz oder der Gewerbebetrieb von den Ver- 
anstaltungen der Gemeinde besondere Vorteile 
genießt oder ihr besondere Kosten verursacht 
und die Ausgleichung nicht durch Gebühren, 
Beiträge oder steuerliche Mehr= oder Minder- 
belastung erfolgt; jedoch darf, sofern nicht der 
Md J. und 55 eine Ausnahme zulassen, 
die Grund= und Gebäudesteuer zusammenge- 
mommen höchstens doppelt so hoch wie die 
ewerbesteuer belastet werden und umgeehrt, 
  
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und dasselbe gilt hinsichtlich des Belastungs- 
verhältnisses zwischen Grund= und Gebäude- 
steuer (KA. §§ 54—56, Ausf Anw. hierzu 
Art. 39, 40). Gegen den über die G. er- 
gehenden — positiven oder negativen — Be- 
schluß steht der Gemeinde und dem Vorsitzen- 
den der Beschlußbehörde die Beschwerde an 
die übergeordnete Beschlußbehörde (Provinzial- 
rat gegenüber BezA., dieser gegenüber dem 
Kr A.) zu; gegen den auf die Beschwerde er- 
gehenden Beschluß hat nur der Vorsitzende 
der Beschlußbehörde zweiter Instanz aus 
Gründen des öffentlichen Interesses die weitere 
Beschwerde an den AldJ. und M. Die Ge- 
nehmigung — nicht auch deren Versagung — 
bedarf jedoch in allen Fällen der oben unter 
Ziff. 1 und 2 bezeichneten Art, mag es sich 
um Stadt= oder Landgemeinden handeln, nach 
§ 77 R2W#. der Zustimmung der gedachten 
Minister; diese können aber das Zustimmungs- 
recht auf die Oberpräsidenten gegenüber Stadt-, 
und auf die Regierungspräsidenten gegenüber 
Landgemeinden delegieren und es ist dies 
durch Erl. vom 21. Okt. 1903 (MBl. 241) ge- 
schehen für alle Landgemeinden und für die 
Stadtgemeinden mit nicht mehr als 50000 Ein- 
wohnern; die Oberpräsidenten haben über die 
von ihnen erteilten Zustimmungen dem Minister 
alljährlich Nachweisungen einzureichen. Vgl. 
im übrigen den Artikelommunalabgaben- 
gesetz IID. 
Genehmigungen (Stempelpflicht). Die Tt. 
22 LSt G. behandelt diesenigen G., welche stem- 
pelpflichtig sind. Zur Zahlung des Stempels, 
der hier den Charakter einer Gebühr für die 
Tätigkeit der Verwaltungsbehörde hat, ist 
verpflichtet, wer die Erteilung der G. bean- 
tragt (§ 12 Abs. 1à a. a. O.). Stempelpflichtig 
sind Apothekenkonzessionen, Approbationen 
für Arzte und Apotheker (s. d.) und Erlaub- 
niserteilungen a) für Unternehmer von Privat- 
Kranken-, Entbindungs= und Irrenanstalten 
(GewO. 8 30), sofern diese Anstalten nicht ge- 
meinnützigen Zwecken dienen, b) für den Be- 
trieb des Gewerbes als Schauspielunternehmer 
E 32 a. a. O.), c) der Gast= und Schankbwirt- 
schaft und des Kleinhandels mit Branntwein 
oder Spiritus (§ 33 a. a. O.), d) zur gewerbs- 
mäßigen öffentlichen Veranstaltung von Sing- 
spielen, Gesangs= und deklamatorischen Vor- 
trägen, Schaustellungen von Personen oder 
theatralischen Vorstellungen ohne höheres In- 
teresse der Kunst oder Wissenschaft in Wirt- 
schafts= oder sonstigen Räumen oder zur Uber- 
lassung dieser Räume zu gewerbsmäßigen 
öffentlichen Veranstaltungen der bezeichneten 
Art (Z 33a a. a. O.); zu a bis d nach Maß- 
gabe der Gewerbesteuerklasse, in die der Ge- 
werbebetrieb gehört, mit 1.50—100 M. Für 
Bewilligung von Fristverlängerungen und 
Fristungen (§ 49 a. a. O.) ist ein Viertel des 
tarifmäßigen Stempels zu erheben, e) zum 
Betriebe des Pfandleihgeschäfts (§ 34 a. a. O.) 
mit 15 M.; ferner G. a) zur Errichtung der 
im § 16 a. a. O. in Verbindung mit den er- 
gänzenden B##eschl. bezeichneten Anlagen, 
b) zum Betriebe von Privatanschlußbahnen, 
zu a und b nach Maßgabe der Kosten der 
Anlage. Der Mindeststempel beträgt 1 M.,
	        
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