Genehmigung (steuerlicher Gemeindebeschlüsse) — Genehmigungen (Stempelpflicht).
gliedervermögen, Forsten, Schenkun-
gen, Prozesse), ferner für gewisse Beschlüsse
der Kreistage der Kreiskommunalverbände (s.
Kreistagsbeschlüsse) und der Provinzial-
landtage der Provinzialverbände (s. Provin-
ziallandtag, Provinzialreglements). In
Gutsbezirken bedarf der G. Sestätigung das
die Armenpflege betreffende Statut (s. Orts-
armenverbände).
Genehmigung (steuerlicher Gemeindebe-
schlüsse). Die Beschlüsse der Gemeinden über
die Verteilung des direkten Steuerbedarfs
auf die Realsteuern einerseits und die Ein-
Kkommensteuer andererseits sowie über die Un-
terverteilung des Realsteuerbedarfs auf die
einzelnen Realsteuern bedürfen der G., und zwar
solche von Stadtgemeinden des BezA., Berlins
des Oberpräsidenten, von Landgemeinden des
Kr A., in folgenden Fällen: 1. bei Erhebung
von Einkommensteuerzuschlägen von mehr als
100 % der Staatssteuer; 2. bei Abweichungen
von den Verteilungsregeln des § 54 KW.,
also außer in den Fällen, wo die G. schon
aus dem zu 1 angegebenen Grunde nötig ist,
dann, wenn a) die Einkommensteuer zwar
mit nicht mehr als 100%, aber mit einem
höheren Prozentsatze als die BRealsteuern be-
lastet werden soll, b) wenn die Realsteuern
mit einem um mehr als die Hälfte höheren,
100 übersteigenden Prozentsatze als die Ein-
kommensteuer oder c) wenn sie mit mehr als
200 % herangezogen werden sollen; 3. wenn
die drei Realsteuern unter sich nicht mit dem
gleichen Prozentsatze herangezogen werden
sollen. Bei der Genehmigung ist in den
Fällen zu 1 und 2 davon auszugehen, daß
Aufwendungen der Gemeinde, welche in über-
wiegendem çMaße dem Grundbesitz und Ge-
werbebetriebe zum Vorteil gereichen, insoweit
in der Regel durch Realsteuern gedeckht werden
sollen, sofern die Ausgleichung nicht durch
Gebühren, Beiträge oder steuerliche Mehr-
oder Minderbelastung erfolgt; daneben ist
aber eine Berückhsichtigung der den Grund-
besitzern und Gewerbetreibenden durch die
Außerhebungsetzung der staatlichen Realsteuern
zuteil gewordenen Erleichterung keineswegs
ausgeschlossen: die Forderung, daß die Real-
steuern die Aufwendungen decken, welche und
soweit sie dem Grundbesitz und Gewerbe-
betriebe überwiegend zum Vorteil gereichen,
zieht die unterste überhaupt dishutable Grenze
für die Heranziehung der Realsteuern (vgl. die
Denkschrift über Ausführung des RA#. vom
4. April 1896 — Drucks. des Abg H. 130, 14 ff..
Eine ungleichmäßige Belastung der Real-=
steuern (oben zu Ziff. 3) ist zuzulassen und
wird sogar vom KW. gefordert, wenn und
insoweit der bebaute oder unbebaute Grund-
besitz oder der Gewerbebetrieb von den Ver-
anstaltungen der Gemeinde besondere Vorteile
genießt oder ihr besondere Kosten verursacht
und die Ausgleichung nicht durch Gebühren,
Beiträge oder steuerliche Mehr= oder Minder-
belastung erfolgt; jedoch darf, sofern nicht der
Md J. und 55 eine Ausnahme zulassen,
die Grund= und Gebäudesteuer zusammenge-
mommen höchstens doppelt so hoch wie die
ewerbesteuer belastet werden und umgeehrt,
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und dasselbe gilt hinsichtlich des Belastungs-
verhältnisses zwischen Grund= und Gebäude-
steuer (KA. §§ 54—56, Ausf Anw. hierzu
Art. 39, 40). Gegen den über die G. er-
gehenden — positiven oder negativen — Be-
schluß steht der Gemeinde und dem Vorsitzen-
den der Beschlußbehörde die Beschwerde an
die übergeordnete Beschlußbehörde (Provinzial-
rat gegenüber BezA., dieser gegenüber dem
Kr A.) zu; gegen den auf die Beschwerde er-
gehenden Beschluß hat nur der Vorsitzende
der Beschlußbehörde zweiter Instanz aus
Gründen des öffentlichen Interesses die weitere
Beschwerde an den AldJ. und M. Die Ge-
nehmigung — nicht auch deren Versagung —
bedarf jedoch in allen Fällen der oben unter
Ziff. 1 und 2 bezeichneten Art, mag es sich
um Stadt= oder Landgemeinden handeln, nach
§ 77 R2W#. der Zustimmung der gedachten
Minister; diese können aber das Zustimmungs-
recht auf die Oberpräsidenten gegenüber Stadt-,
und auf die Regierungspräsidenten gegenüber
Landgemeinden delegieren und es ist dies
durch Erl. vom 21. Okt. 1903 (MBl. 241) ge-
schehen für alle Landgemeinden und für die
Stadtgemeinden mit nicht mehr als 50000 Ein-
wohnern; die Oberpräsidenten haben über die
von ihnen erteilten Zustimmungen dem Minister
alljährlich Nachweisungen einzureichen. Vgl.
im übrigen den Artikelommunalabgaben-
gesetz IID.
Genehmigungen (Stempelpflicht). Die Tt.
22 LSt G. behandelt diesenigen G., welche stem-
pelpflichtig sind. Zur Zahlung des Stempels,
der hier den Charakter einer Gebühr für die
Tätigkeit der Verwaltungsbehörde hat, ist
verpflichtet, wer die Erteilung der G. bean-
tragt (§ 12 Abs. 1à a. a. O.). Stempelpflichtig
sind Apothekenkonzessionen, Approbationen
für Arzte und Apotheker (s. d.) und Erlaub-
niserteilungen a) für Unternehmer von Privat-
Kranken-, Entbindungs= und Irrenanstalten
(GewO. 8 30), sofern diese Anstalten nicht ge-
meinnützigen Zwecken dienen, b) für den Be-
trieb des Gewerbes als Schauspielunternehmer
E 32 a. a. O.), c) der Gast= und Schankbwirt-
schaft und des Kleinhandels mit Branntwein
oder Spiritus (§ 33 a. a. O.), d) zur gewerbs-
mäßigen öffentlichen Veranstaltung von Sing-
spielen, Gesangs= und deklamatorischen Vor-
trägen, Schaustellungen von Personen oder
theatralischen Vorstellungen ohne höheres In-
teresse der Kunst oder Wissenschaft in Wirt-
schafts= oder sonstigen Räumen oder zur Uber-
lassung dieser Räume zu gewerbsmäßigen
öffentlichen Veranstaltungen der bezeichneten
Art (Z 33a a. a. O.); zu a bis d nach Maß-
gabe der Gewerbesteuerklasse, in die der Ge-
werbebetrieb gehört, mit 1.50—100 M. Für
Bewilligung von Fristverlängerungen und
Fristungen (§ 49 a. a. O.) ist ein Viertel des
tarifmäßigen Stempels zu erheben, e) zum
Betriebe des Pfandleihgeschäfts (§ 34 a. a. O.)
mit 15 M.; ferner G. a) zur Errichtung der
im § 16 a. a. O. in Verbindung mit den er-
gänzenden B##eschl. bezeichneten Anlagen,
b) zum Betriebe von Privatanschlußbahnen,
zu a und b nach Maßgabe der Kosten der
Anlage. Der Mindeststempel beträgt 1 M.,