Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Generalsynodalordnung — Generalsynode. 
erging unter dem 31. Mai 1836 
(v. Kamptz 20, 609) eine Instr., die nach Maß- 
abe der Kirch O. vom 5. März 1835 in einigen 
Lunsten abweicht, insbesondere ist die Ordi- 
nation dort Sache des Superintendenten 
(KirchO. 8 38). — Die Instr. von 1829 gilt 
auch in Schleswig-Holstein (A 3 Bl. 1869, 
482; 1870, 130) und im Konsistorialbezirk Wies- 
baden (s. Wilhelmi, Kirchenrecht S. 205). Die 
Stellung in den übrigen Bezirken ist eine 
ähnliche, s. für den Konsistorialbezirt Kassel 
Dienstanw. vom 1. März 1887 (Kirchl. AnBl. 43), 
für die ev.-luth. Kirche in Hannover 
Anw. für die G. in Hannover, Stade und 
Hildesheim vom 15. Dez. 1902 (Kirchl. ABl. 50) 
— in beschränkter Form für den luth. G. in 
Aurich —, für die ev.-ref. Kirche in Han- 
nover Kircheh. vom 8. Aug. 1898 (Kirchl. 
Al. 2, 331; Schön, Ev. Kirchenrecht S. 281). 
Uberall sind die G. berechtigt, an den Ent- 
lassungsprüfungen in den Schullehrersemi- 
naren teilzunehmen und den Religionsunter- 
richt in den Schulen, auch den höheren Lehr- 
anstalten, zu revidieren (s. U ZBBl. a. a. O.). 
Die G. werden innerhalb der ev. Landes- 
kirche der älteren Provinzen auf Vorschlag 
des durch den Generalsynodalvorstand er- 
weiterten Ev. Obertkirchenrats (Gen SynO. 
§ 36 Ziff. 3), vom König ernannt, für die ev.= 
luth. RKirche Hannovers im Einvernehmen 
mit dem Landeskonsistorium (Bek. vom 
17. April 1866 §8 3, 6—8; Lohmann 1, 181), 
für den Konsistorialbezirt Wiesbaden auf 
Vorschlag des durch den Synodalvorstand ver- 
stärkten Konsistoriums (s. KRGSO. vom 4. Juli 
1877 875 Abs. 3 unter C). Die G. haben mit Aus- 
nahme derjenigen in Kassel den Rang der Räte 
2. Klasse (KabO. vom 3. Dez. 1832; s. Schön, 
Kirchenrecht S. 278), sie tragen ein silbernes 
Kreuz (Erl. vom 8. Juni 1891 — U BBl. 433). 
Generalsynodalordnung s. Evangelische 
Landeskirche I und den folgenden Artikel. 
Generalsynode ist die Vertretung des Ver- 
bandes der ev. Landeskirche der neun älteren 
Provinzen der Monarchie, sowie der in die- 
selbe aufgenommenen hohenzoll. Lande F 
Evangelische Landeskirche I u. 
und Synoden). Sie beruht auf der Gen- 
Syn O. vom 20. Jan. 1876 (GS. 7), von 
Staats wegen anerkannt durch Staatsgesetz 
vom 3. Juni 1876 (GS. 175). 
I. Die Synode ist zusammengesetzt aus 
151 Mitgliedern, welche von den Provinzial- 
spnoden der Prov. Ostpreußen (15), Westpreu- 
ßzen (9), Brandenburg (27), Pommern (18), 
Posen (9), Schlesien (21), Sachsen (24), West- 
falen (12), der Rheinprovinz (15) sowie Hohen- 
zollern (1) gewählt werden; aus 6 Mitgliedern, 
welche von den ev.-theologischen Fakultäten an 
den Universitäten Königsberg, Berlin, Greifs- 
wald, Breslau, Halle und Bonn aus ihrer 
Mitte gewählt werden; aus den General- 
superintendenten der im Generalsynodalver- 
bande stehenden Provinzen; aus 30 vom 
nige ernannten Mitgliedern. Die Beru- 
fung der Synodalmitglieder erfolgt für eine 
Synodalperiode von sechs Jahren. Die Wahl 
erfolgt in der Weise, daß ein Dritteil aus den 
innerhalb der Provinz in geistlichen Amtern 
provinz 
  
  
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der Landeskirche angestellten Geistlichen, ein 
Dritteil aus solchen ngehörigen der Provinz 
gewählt wird, welche in Kreis= oder Provin- 
zialsynoden oder in den Gemeindekörperschaf- 
ten derselben als weltliche Mitglieder entweder 
zur Zeit der Kirche dienen oder früher gedient 
haben; die Wahlen für das letzte Dritteil sind 
an diese Beschränkungen nicht gebunden, son- 
dern können auch auf andere angesehene, 
Rirchlich erfahrene und verdiente Alänner ge- 
richtet werden, welche der ev. Landestkirche 
angehören. Für jeden Abgeordneten wird 
gleichzeitig ein Stellvertreter gewählt. Der 
von der hohenzoll. Kreisfynode zu wählende 
Deputierte kann den Gieistlichen oder den 
Laien der zweiten vorgenannten Kategorie 
entnommen werden. Die Gewählten müssen 
das 30. Lebensjahr zurüchgelegt haben (Gen- 
SynO. 88 2 u. 3). 
I. Die G. tritt auf Berufung des 
Königs, und zwar alle sechs Jahre zu 
ordentlicher Versammlung zusammen. Zu 
außerordentlicher Versammlung Rhann sie 
nach Anhörung des Synodalvorstandes jeder- 
zeit berufen werden. Dem Rönige steht es zu, 
jederzeit die Versammlung zu schließen oder zu 
vertagen (§ 24 a. a. O.). Als kgl. Kom- 
missar zur Wahrnehmung der Zuständigkeiten 
des obersten Kirchenregiments bei der Synode 
fungiert der Präsident des Ev. Oberkirchenrats 
(§26 a. a. O.). Die G. regelt ihren Geschästs- 
gang; der gewählte Präsident (s. III) leitet die 
Verhandlungen; über die Legitimation ihrer 
Mitglieder, welche nach Konstituierung des 
Präsidiums auf das vorgeschriebene Gelöbnis 
verpflichtet werden, beschließt die Versamm- 
lung (8§ 27, 28, 29 Abs. 2, 30 a. a. O.). Die 
Verhandlungen sind öffentlich. Eine ver- 
trauliche Beratung kann durch Beschluß der 
Synode verfügt werden. Zur Beschlußfähig- 
keit ist die Anwesenheit der Mehrheit der 
gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Die Be- 
schlußfassung erfolgt nach absoluter Moajorität. 
Anderungen der Kirchenverfassung in 
bezug auf die Zusammensetzung oder die Be- 
fugnisse der Gemeindeorgane oder der Syno- 
den können nur mit einer Mehrheit von zwei 
Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen 
werden (§ 32 a. a. O.). 
III. Die G. wählt beim Beginn ihrer Ver- 
sammlung für die Dauer der Tagung ihr 
Präsidium, bestehend aus einem Präsidenten, 
einem Bizepräsidenten und vier Schriftführern, 
und am Schlusse jeder ordentlichen Versamm- 
lung auf die Dauer von sechs Jahren den 
Synodalvorstand, bestehend aus einem 
Vorsitzenden, einem Stellvertreter und fünf 
Beisitzern bzw. fünf Ersatzmännern auf die 
Dauer von sechs Jahren. Sie wählt außerdem 
achtzehn Mitglieder laus Brandenburg, Sachsen 
je drei; Ostpreußen, Pommern, Schlesien, West- 
falen, Rheinprovinz je zwei; Westpreußen, 
Posen je eins), welche zusammen mit dem 
Generalsynodalvorstand den Synodalrat 
bilden (88 20—23 a. a. O.). 
IV. a) Der Wirkungskreis der G. ist 
in § 5 Gen SynO. dahin unmschrieben, daß 
sie mit dem Kirchenregimente des Königs 
der Erhaltung und dem Wachstum der Landes- 
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