Generalsynodalordnung — Generalsynode.
erging unter dem 31. Mai 1836
(v. Kamptz 20, 609) eine Instr., die nach Maß-
abe der Kirch O. vom 5. März 1835 in einigen
Lunsten abweicht, insbesondere ist die Ordi-
nation dort Sache des Superintendenten
(KirchO. 8 38). — Die Instr. von 1829 gilt
auch in Schleswig-Holstein (A 3 Bl. 1869,
482; 1870, 130) und im Konsistorialbezirk Wies-
baden (s. Wilhelmi, Kirchenrecht S. 205). Die
Stellung in den übrigen Bezirken ist eine
ähnliche, s. für den Konsistorialbezirt Kassel
Dienstanw. vom 1. März 1887 (Kirchl. AnBl. 43),
für die ev.-luth. Kirche in Hannover
Anw. für die G. in Hannover, Stade und
Hildesheim vom 15. Dez. 1902 (Kirchl. ABl. 50)
— in beschränkter Form für den luth. G. in
Aurich —, für die ev.-ref. Kirche in Han-
nover Kircheh. vom 8. Aug. 1898 (Kirchl.
Al. 2, 331; Schön, Ev. Kirchenrecht S. 281).
Uberall sind die G. berechtigt, an den Ent-
lassungsprüfungen in den Schullehrersemi-
naren teilzunehmen und den Religionsunter-
richt in den Schulen, auch den höheren Lehr-
anstalten, zu revidieren (s. U ZBBl. a. a. O.).
Die G. werden innerhalb der ev. Landes-
kirche der älteren Provinzen auf Vorschlag
des durch den Generalsynodalvorstand er-
weiterten Ev. Obertkirchenrats (Gen SynO.
§ 36 Ziff. 3), vom König ernannt, für die ev.=
luth. RKirche Hannovers im Einvernehmen
mit dem Landeskonsistorium (Bek. vom
17. April 1866 §8 3, 6—8; Lohmann 1, 181),
für den Konsistorialbezirt Wiesbaden auf
Vorschlag des durch den Synodalvorstand ver-
stärkten Konsistoriums (s. KRGSO. vom 4. Juli
1877 875 Abs. 3 unter C). Die G. haben mit Aus-
nahme derjenigen in Kassel den Rang der Räte
2. Klasse (KabO. vom 3. Dez. 1832; s. Schön,
Kirchenrecht S. 278), sie tragen ein silbernes
Kreuz (Erl. vom 8. Juni 1891 — U BBl. 433).
Generalsynodalordnung s. Evangelische
Landeskirche I und den folgenden Artikel.
Generalsynode ist die Vertretung des Ver-
bandes der ev. Landeskirche der neun älteren
Provinzen der Monarchie, sowie der in die-
selbe aufgenommenen hohenzoll. Lande F
Evangelische Landeskirche I u.
und Synoden). Sie beruht auf der Gen-
Syn O. vom 20. Jan. 1876 (GS. 7), von
Staats wegen anerkannt durch Staatsgesetz
vom 3. Juni 1876 (GS. 175).
I. Die Synode ist zusammengesetzt aus
151 Mitgliedern, welche von den Provinzial-
spnoden der Prov. Ostpreußen (15), Westpreu-
ßzen (9), Brandenburg (27), Pommern (18),
Posen (9), Schlesien (21), Sachsen (24), West-
falen (12), der Rheinprovinz (15) sowie Hohen-
zollern (1) gewählt werden; aus 6 Mitgliedern,
welche von den ev.-theologischen Fakultäten an
den Universitäten Königsberg, Berlin, Greifs-
wald, Breslau, Halle und Bonn aus ihrer
Mitte gewählt werden; aus den General-
superintendenten der im Generalsynodalver-
bande stehenden Provinzen; aus 30 vom
nige ernannten Mitgliedern. Die Beru-
fung der Synodalmitglieder erfolgt für eine
Synodalperiode von sechs Jahren. Die Wahl
erfolgt in der Weise, daß ein Dritteil aus den
innerhalb der Provinz in geistlichen Amtern
provinz
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der Landeskirche angestellten Geistlichen, ein
Dritteil aus solchen ngehörigen der Provinz
gewählt wird, welche in Kreis= oder Provin-
zialsynoden oder in den Gemeindekörperschaf-
ten derselben als weltliche Mitglieder entweder
zur Zeit der Kirche dienen oder früher gedient
haben; die Wahlen für das letzte Dritteil sind
an diese Beschränkungen nicht gebunden, son-
dern können auch auf andere angesehene,
Rirchlich erfahrene und verdiente Alänner ge-
richtet werden, welche der ev. Landestkirche
angehören. Für jeden Abgeordneten wird
gleichzeitig ein Stellvertreter gewählt. Der
von der hohenzoll. Kreisfynode zu wählende
Deputierte kann den Gieistlichen oder den
Laien der zweiten vorgenannten Kategorie
entnommen werden. Die Gewählten müssen
das 30. Lebensjahr zurüchgelegt haben (Gen-
SynO. 88 2 u. 3).
I. Die G. tritt auf Berufung des
Königs, und zwar alle sechs Jahre zu
ordentlicher Versammlung zusammen. Zu
außerordentlicher Versammlung Rhann sie
nach Anhörung des Synodalvorstandes jeder-
zeit berufen werden. Dem Rönige steht es zu,
jederzeit die Versammlung zu schließen oder zu
vertagen (§ 24 a. a. O.). Als kgl. Kom-
missar zur Wahrnehmung der Zuständigkeiten
des obersten Kirchenregiments bei der Synode
fungiert der Präsident des Ev. Oberkirchenrats
(§26 a. a. O.). Die G. regelt ihren Geschästs-
gang; der gewählte Präsident (s. III) leitet die
Verhandlungen; über die Legitimation ihrer
Mitglieder, welche nach Konstituierung des
Präsidiums auf das vorgeschriebene Gelöbnis
verpflichtet werden, beschließt die Versamm-
lung (8§ 27, 28, 29 Abs. 2, 30 a. a. O.). Die
Verhandlungen sind öffentlich. Eine ver-
trauliche Beratung kann durch Beschluß der
Synode verfügt werden. Zur Beschlußfähig-
keit ist die Anwesenheit der Mehrheit der
gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Die Be-
schlußfassung erfolgt nach absoluter Moajorität.
Anderungen der Kirchenverfassung in
bezug auf die Zusammensetzung oder die Be-
fugnisse der Gemeindeorgane oder der Syno-
den können nur mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen
werden (§ 32 a. a. O.).
III. Die G. wählt beim Beginn ihrer Ver-
sammlung für die Dauer der Tagung ihr
Präsidium, bestehend aus einem Präsidenten,
einem Bizepräsidenten und vier Schriftführern,
und am Schlusse jeder ordentlichen Versamm-
lung auf die Dauer von sechs Jahren den
Synodalvorstand, bestehend aus einem
Vorsitzenden, einem Stellvertreter und fünf
Beisitzern bzw. fünf Ersatzmännern auf die
Dauer von sechs Jahren. Sie wählt außerdem
achtzehn Mitglieder laus Brandenburg, Sachsen
je drei; Ostpreußen, Pommern, Schlesien, West-
falen, Rheinprovinz je zwei; Westpreußen,
Posen je eins), welche zusammen mit dem
Generalsynodalvorstand den Synodalrat
bilden (88 20—23 a. a. O.).
IV. a) Der Wirkungskreis der G. ist
in § 5 Gen SynO. dahin unmschrieben, daß
sie mit dem Kirchenregimente des Königs
der Erhaltung und dem Wachstum der Landes-
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