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kirche auf dem Grunde des ev. Bekenntnisses
zu dienen; Regiment, Lehrstand und Gemein-
den zur Gemeinschaft der Arbeit an dem Auf-
bau der Landeskirche zu verbinden; auf Inne-
haltung der bestehenden Kirchenordnung in den
Tätigkeiten der Berwaltung zu achten; über
die gesetzliche Fortbildung der landeskirchlichen
Einrichtungen zu beschließen; die Fruchtbarkeit
der Landeskirche an Wertken der christlichen
Nächstenliebe zu fördern; die Einheit der Lan-
deskirche gegen auflösende Bestrebungen zu
wahren; der provinziellen kirchlichen Selbstän-
digkeit ihre Grenzen zu ziehen und sie in den-
selben zu schützen; die Gemeinschaft zwischen
der Landeskirche und anderen Teilen der ev.
Gesamtkirche zu pflegen; zur interkonfessio-
nellen Verständigung der christlichen Kirche zu
helfen, und überhaupt sowohl aus eigener Be-
wegung als auf Anregung der Kirchenregie-
rung, in Gemäßheit dieser Ordnung, alles zu
tun hat, wodurch die Landeskirche gebaut und
gebessert und die Gesamtkirche in der Erfüllung
ihrer religiösen und sittlichen Aufgabe geför-
dert werden mag. Insonderheit wirkt sie mit
1. an der kirchlichen Gesetzgebung, indem
landeskirchliche Gesetze der Zustimmung der
G. bedürfen (§ 6 a. a. O.; s. das MAähere unter
Kirchengesetze); 2. an der kirchlichen
Besteuerung, indem die Bewilligung
neuer Ausgaben für landeskirchliche Zwecke,
soweit sie durch Umlagen gedechkt werden sollen,
ebenso wie die Heranziehung der Einkünfte
des Kirchenvermögens und der Pfarrpfrün-
den zu Beiträgen für kirchliche Zweche nur
im Wege der kirchlichen Gesetzgebung erfolgen
kann (88 14, 15; G. vom 3. Juni 1876 Art. 14
Ziff. 2 u. 3); s. das Nähere bei Synoden; 3. übt
sie eine Kontrolle über die vom Ev. Ober-
kirchenrate verwalteten oder unter seine Ver-
fügung gestellten kirchlichen Fonds und
sonstigen kirchlichen Einnahmen, und verein-
bart mit ihm die leitenden Grundsätze für ihre
Verwendung. Der Generalsynode, und in den
Jahren, in welchen sie sich nicht versammelt,
dem Synodalvorstande ist die Jahresrechnung
über diese Fonds zur Prüfung und Erteilung
der Entlastung vorzulegen (5 11 a. a. O.; G.
vom 3. Juni 1876 Art. 14 Ziff. 1). Von
der Verwendung der unter der Verwaltung
des Mdg A. stehenden kirchlichen Fonds und
der im Staatshaushaltsetat für kirchliche Zwecke
bewilligten Mittel gibt der Ev. Oberkirchenrat
auf Grund der Nachrichten, welche er darüber
vom MIdg A. erhalten hat, der Generalsynode
Kenntnis. Sobald solche Fonds oder MWittel
in die Verwaltung der Kirche übergehen, er-
weitert sich die synodale Kenntnisnahme zur
Kontrolle (8 12 a. a. O.); 4. Anordnungen der
Rirchenregierung wegen Einführung neuer,
regelmäßig wiederkehrender, sowie wegen Ab-
schaffung bestehender landeskirchlicher Kol-
lekten bedürfen der Zustimmung der
# 13 a. a. O.; G. vom 3. Juni 1876 Art. 24
Ziff. 7); 5. die G. kann durch Anträge,
welche sie beschließt, das Kirchenregiment in
dem ganzen Bereiche seiner Tätigkeit zu den
Maßregeln anregen, die sie dem landeskirch-
lichen Bedürfnis entsprechend erachtet. Auf
jeden solchen Antrag muß ein Bescheid, im
Generalsynode.
Falle der Ablehnung mit den Gründen der-
selben, erteilt werden (§ 16 a. a. O.); 6. behufs
Erhaltung der kirchengesetzlichen Ordnung in
den ätigbeiten der Verwaltung steht der G.
auch der Weg der Beschwerde offen. Gegen-
stand derselben sind Verletzungen hirchengesetz-
licher Vorschriften durch Verfügungen der
Kirchenbehörden, welche im kirchlichen In-
stanzenwege keine Abhilfe gefunden haben.
Die von der G. darüber gefaßten Beschlüsse
gehen an den Ev. Oberkirchenrat zur Prüfung
und Bescheidung (§ 17 a. a. O.); 7. der G.
werden die von den Provinzialsynoden ge-
faßten Beschlüsse vorgelegt. Findet die G.,
daß ein Beschluß der Provinzialsynode mit
der Einheit der ev. Landeskirche in Bekennt-
nis und Union, in Kultus und Verfassung
nicht vereinbar ist, so ist demselben die Rirchen-
regimentliche Bestätigung zu versagen. Ist
solche bereits erteilt, so hat die Kirchenregie-
rung ihn außer Kraft zu setzen (6 18 a. a. O).
b) Der Generalsynodalvorstand hat eine
doppelte Funktion. Einerseits wirkt er mit
dem Ev. Oberkirchenrat zusammen (8 36
Gen SynO.): 1. wenn in der Rekursinstanz ent-
weder über Einwendungen der Gemeinde
gegen die Lehre eines zum Pfarramt De-
signierten, oder über die wegen Mangels an
Ubereinstimmung mit dem Betkenntnis der
Kirche angefochtene Berufung eines sonst An-
stellungsfähigen zu einem geistlichen Amte,
oder in einer wegen Irrlehre gegen einen
Geistlichen geführten Disziplinaruntersuchung
Entscheidung abgegeben werden soll; s.
hierzu § 10 Abs. 3 Pfarrwahlgesetz vom 15. Alärz
1886 und § 34 Disziplinargesetz vom 16. Juli
1886 (KSOBl. 39 bzw. 81); 2. bei der Fest-
stellung der von der Kirchenregierung der Ge-
neralsynode vorzulegenden Gesetzentwürfe
und der zur Ausführung der landestkirchlichen
Gesetze erforderlichen Instruktionen; 3. bei den
dem Ev. Oberkirchenrat zustehenden Borschlä-
gen für die Besetzung der Generalsuper-
intendenturen; 4. bei Vertretung der ev.
Landeskirche in ihren vermögensrecht-
lichen Angelegenheiten, welche durch den
Ev. Oberkirchenrat unter Alitwirkung des
Generalsynodalvorstandes erfolgt (Anleihen
ausgeschlossen) (G. vom 3. Juni 1876 Art. 191;
5. in anderen Angelegenheiten der kirchlichen
Zentralverwaltung von vorzüglicher Wich-
tigkeit, in welchen der Ev. Oberkirchenrat die
uziehung des Synodalvorstandes beschließt. —
ie Mitwirkung des Vorstandes findet in der
Weise statt, daß die Mitglieder desselben, nach
vorheriger Mitteilung der Gegenstände der
Beratung, auf Berufung durch den Präsidenten
des Ev. Obertkirchenrats an den betreffenden
Beratungen und Beschlüssen, außerordentliche
Mitglieder des Ev. Oberkirchenrats mit vollem
Stimmrecht teilnehmen (§ 36 zit.). Durch
G. die neuere kirchliche Gesetzgebung ist der Wir-
kungskreis des Generalsynodalverbandes
wesentlich erweitert worden, so bei Verwal-
tung des Pensionsfonds der ev. Landeskirche
(KirchS. vom 26. Jan. 1880 — 866Vl. 37
— 8§8 16 Abs. 2, 18 u. 21 — s. Geistliche,
Emeritierung A V) bei Verwaltung des
Hilfsfonds für landeskirchliche Zwecke (Kirch G.