Generalvikar — Genichstarre.
vom 16. Aug. 1898 — KEVBl. 144 8§ 5 und
vom 24. April 1904 — KBdM. 15 — Art. I
§ 2 — s. Hilfsfonds); bei der Reliktenver-
sorgung (KirchG. vom 15. Juli 1889 und 30. März
1892 — SWWl. 37 und 53 — §§ 20, 22 Abf. 2,
bzw. Art. III A 3 ( Witwen= und Waisen-
versorgung bei den Geistlichen); bei
der Verwaltung des Stolgebührenablösungs-
fonds (Kircheö. vom 28. Juli 1902 und 1. Febr.
1904 — K6VBl. 167 bzw. 2 — § 11 Abf. 2,
bzw. 2 (s. Stolgebühren) bei dem Anschluß
außerdeutscher Gemeinden an die ev. Landes-
kirche (KirchS. vom 7. Mai 1900 — KGWMil.
27 — 88 3, 17, 18 — s. auch Evangelischer
Oberkirchenrat). Andererseits hat der
Synodalvorstand als selbständiges Kol-
legium insbesondere über die in seiner eignen
Mitte gestellten Anträge zu beschließen und
wegen deren Ausführung die erforderlichen
Schritte zu tun, sowie die nicht versammelte G.
zu vertreten, wenn Anordnungen, welche regel-
mäßig der beschließenden Mitwirkung der G.
bedürfen, wegen ihrer Unaufschieblichkeit durch
kirchenregimentlichen Erlaß provisorisch ge-
troffen werden sollen. Derartige Erlasse, welche
nur mit Zustimmung des Generalsynodal-
vorstandes ergehen Kkönnen und dies aus-
drüchlich erwähnen müssen, sind der nächsten
G. zur Prüfung und Genehmigung vorzu-
legen und, wenn die letztere versagt wird,
außer Wirksamkeit zu setzen. Ferner bereitet
der Synodalvorstand die nächste Versammlung
der G., soweit ihm dies obliegt, vor und er-
ledigt in bezug auf die vorangegangene Ver-
sammlung die zur Ausführung ihrer Beschlüsse
erforderlichen Geschäfte. Endlich verwaltet er
die Generalsynodalkasse (§ 34 a. a. O.). Die
Berufung des Synodalvorstandes erfolgt nach
Vereinbarung mit dem Ev. Oberkirchenrat durch
den Vorsitzenden. Zur Beschlußfähigkeit müssen
fünf Mitglieder anwesend sein (8 35 Abs. 1
u. 2 a. a. O.).
c) Der Synodalrat wird in jedem Jahre
einmal in Berlin versammelt, um mit dem
Ev. Oberkirchenrat in dessen Sitzung über
Ausgaben und Angelegenheiten der Landes-
kirche zu beraten, in welchen die Kirchen-
regierung zur Feststellung leitender Grundsätze
den Beirat dieses landeskirchlichen Syno-
dalorgans für notwendig erachtet. Die Be-
rufung erfolgt durch den Ev. Oberkirchenrat
(§ 37 a. a. O.).
V. Zur Bestreitung der Kosten der General-
synode, ihrer Vorstände usw. dient die vom
eneralsynodalvorstand verwaltete (G. vom
3. Juni 1876 Art. 18) Generalsynodalkasse,
welche durch Beiträge der Provinzialsynodal-
kassen ihren Bedarf erhält (68 38—40 a. a. O.;
s. auch G. vom 3. Juni 1876 Art. 16 u. 20).
Wegen Verteilung des Bedarfs s. § 14 Abs. 2
und 3 Gen SynO. sowie Synoden.
Generalvikar ist der allgemeine Gehilfe des
Bischofs (vicarius generalis), im allgemeinen
nur in spiritualibus, d. h. in der geistlichen
Jurisdiktion und Verwaltung, in dieser Be-
ziehung auch bei der Handhabung der Rirchen-
zucht. Er übt bischöfliche Rechte aus. Sein
Amt ist auch ein geistliches im Sinne des G.
vom 11. Mai 1873 über die Vorbildung und
677
Anstellung der Geistlichen (GS. 191); s. Geist-
liche (Anstellung). Vielfach sind sie Vorsitzende
eines besonderen für ihre Geschäfte gebildeten
Amtes (Generalvikariat, Ordinariat, Kon-
sistorium, so in Fulda). Ihr Auftrag ist wider-
ruflich und erlischt mit dem Tode des Bischofs
(s. auch Weihbischöfe).
Generalvormundschaft. Nach Art. 136 Ec-
BGB. und Art. 78 § 4 A6. zum BEB. vom
20. Sept. 1899 (GS. 177) können auf Grund
ortsstatutarischer Bestimmung Beamten der
Gemeindearmenverwaltung alle oder einzelne
Rechte und Pflichten eines Vormundes für
diejenigen Minderjährigen — nicht auch für
Volljährige, die z. B. wegen Geisteskrantkheit
entmündigt sind, — übertragen werden, welche
im Wege der öffentlichen Armenpflege unter-
stützt und unter Aufsicht der Beamten entweder
in einer von diesen ausgewählten geeigneten
Familie oder Anstalt oder, sofern es sich um
uneheliche Minderfährige handelt, in der müt-
terlichen Familie erzogen oder verpflegt wer-
den. Das Vormundschaftsgericht kann jedoch
stets im einzelnen Falle einen besonderen Vor-
mund bestellen. Geschieht dies nicht, so behält
der sog. Generalvormund seine BRechte und
Vflichten bis zur Volljährigkeit des Mündels.
ind jenem nicht alle Rechte und Pflichten eines
Vormundes übertragen worden, so bleibt der
bisherige Vormund im Amte, nur beschränken
sich seine Obliegenheiten. Dem Generalvormund
stehen die nach § 1852 Abs. 2 BGB. — nicht auch
die nach §§ 1853, 1854 — zulässigen Befreiun-
gen zu; neben ihm ist ein Gegenvormund nicht
zu bestellen. Durch Erl. vom 13. Juli 1900
(Ml. 224) ist anheimgestellt worden, die Be-
hörden von Gemeinden, welche sich für die
Einrichtung einer G. eignen, auf die Befugnis
hierzu aufmerkhsam zu machen. In dem Erlasse
des Mdg A. vom 11. Febr. 1905 (MMIBl. 125)
wird die Einführung der G. für Haltekinder
(uneheliche Kinder, die bei Fremden gegen Ent-
gelt untergebracht sind) I(s. dru empfohlen; es
müssen aber auch bei diesen Kindern die Er-
fordernisse des Art. 78 § 4 im einzelnen Falle
vorhanden sein.
Genfer Konvention ist ein auf Anregung
des Schweizers Henri Dunant im Jahre 1863
zu Genf beratenes, am 22. Aug. 1864 (GS.
1865, 841) abgeschlossenes internationales Ab-
kommen, welches den Zweck hat, im Kriege
den Lazaretten, deren Personal und den Ver-
wundeten und Kranken der im Kriege befind-
lichen Streitkräfte Meutralität zu sichern. Die
Grundsätze der G. K. sind durch das Haager
Abkommen (s. Haager Ronvention) auch auf
den Seekrieg ausgedehnt worden. Als Erken-
nungszeichen für die als neutral zu behandeln-
den Lazarette, Verbandsplätze, Depots usw. und
deren Personal dient das rote Kreuz auf weißem
Grunde (s. Rotes Kreuzz).
Genichstarre gehört zu den übertragbaren
Krankheiten, deren Bekämpfung durch das G.
vom 28. Aug. 1905 (GS. 373) und den dazu
ergangenen AusfErl. vom 7. Okt. 1905 (M M.-
Bl. 389) geregelt ist. S. Ansteckende Krank-
beiten,owie Behämpfung gemeingefähr-
licher Krankheiten. Die Schutzmaßregeln
sind im wesentlichen dieselben wie bei den