Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Amtstracht — Amtsunkosten. 
hält wie das G. vom 21. Juli 1852. Wegen 
er Beamten der Versicherungsanstalten s. G. 
lom 17. Juni 1900 (GS. 251). 
III. Auch Inhaber von Ehrenämtern können 
hres Amtes enthoben werden, namentlich dann, 
venn die Voraussetzungen für die Wählbar- 
teit fortfallen. Dies gilt für die Mitglieder 
er JInnungsvorstände, Gesellenausschüsse, Aus- 
chüsse und Organe zur Entscheidung von Lehr- 
ingsstreitigkeiten (sFreie Innungen IV), 
ie Mitglieder der Handwerkerkammer (s. d. IID, 
sie Mitglieder der Gewerbegerichte (s. d.) und 
er Kaufmannzsgerichte (s. d.), die nichtständi- 
jen Mitglieder des Reichsversicherungsamts 
s. d.), die Mitglieder der Organe der Berufs- 
senossenschaften (s. d.), die Vertreter der Arbeit- 
feber und Versicherten in den Organen der 
Bersicherungsanstalten (s. d.) und in den Schieds- 
lerichten für Arbeiterversicherung (s. d.). Auch 
ie Vorstandsmitglieder und Rechnungs= und 
#dassenführer der Krankenkassen können aus 
estimmten Gründen ihres Amtes enthoben 
verden (s. Ortskrankenkassen). Der Vor- 
tand der eingeschriebenen Hilfskassen (s. d.) 
lann die gewählten Mitglieder der Verwal- 
ung der örtlichen Verwaltungsstellen, welche 
ei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten 
en gesetzlichen oder statutarischen Anforderun- 
jen nicht genügen, beseitigen und durch andere 
rsetzen Gilfskassengesetz vom 1. Juni 1884 
A#rt. 11 § 19b Nr. 1 — BEl. 54). End- 
ich können auch Handelshammern ihre Mit- 
lieder aus dem Amte ganz oder für Zeit 
ntfernen (s. Handelskammern IV 4). 
Amtstracht (bei Gerichten). Zur Beförde- 
ung der äußeren Würde der öffentlichen Ge- 
ichtsverhandlungen tragen nach § 89 2#. z. 
5 . vom 24. April 1878 (GS. 230) die preuß. 
Richter einschließlich der Handelsrichter — nicht 
ruch der Schöffen und Geschworenen —, Staats- 
imwälte — nicht auch Amtsanwälte — und 
berichtsschreiber, d. i. alle diejenigen, welche 
ie Obliegenheiten eines Gerichtsschreibers 
vahrnehmen, also namentlich Referendare, in 
Ien öffentlichen Sitzungen eine von dem Justiz- 
ninister zu bestimmende A. und findet die- 
elbe Vorschrift Anwendung auf die in den 
ffentlichen Sitzungen der Oberlandesgerichte 
ind Landgerichte — nicht auch der Amts- 
werichte — auftretenden Rechtsanwälte. Die 
läheren Bestimmungen über die Art dieser A. 
schwarzes Gewand mit Barett —, bei der 
" sich um etwas von der Uniform und Dienst- 
ridung dem Wesen nach Verschiedenes han- 
6# t, enthalten die AOrder vom 4. Juli 1879 
dd die JIM Allg Vf. vom 12. Juli 1879 (JM- 
* S. 172, 204). Die Beschaffung der A. ist 
v glich Sache der betreffenden Beamten; auf 
e Staatskasse dürfen Kosten für die An- 
dia Ung von A. nicht übernommen werden. 
sgvhr amten des Reichsgerichts — nicht auch 
1. echtsanwälte bei ihm — haben nach dem 
.7. vom 29. Okt. 1879 und der RRU#f. vom 
all ov. 1879 in den öffentlichen Sitzungen eben- 
uns in einer A. zu erscheinen. Für die Verwal- 
* 9ogerrichte bestehen in bezug auf die Kleidung 
ichter keine besonderen Bestimmungen. 
ostmisunkoften bei Amtsvorstehern. Die 
en der Amtsverwaltung (KrO. f. d. ö. Pr. 
  
  
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§§ 69—73; Schl HHolst. Kr O. 5§ 60—65; ME. vom 
10. Juni 1873.— MUl. 137; ME. vom 18. Juni 
1873 zu Art. 2 der Instruktion von demselben 
Tage — M.Bl. 153) werden, soweit sie durch 
die vom Staate überwiesenen Beträge (ogl. 
Dotation der Kreise) ihre Deckung nicht 
finden, vom Amte getragen. In denjenigen 
Gemeinden und Gutsbezirken, die einen Amts- 
bezirk für sich bilden, werden sie gleich den 
übrigen Kommunalbedürfnissen aufgebracht. In 
den. zammengesetzten Amtsbezirken gilt nach 
§ 70 Abs. 5 Kr O. f. d. ö. Pr. für die Aufbringung 
der Verwaltungskosten in Ermangelung einer 
Vereinbarung unter den Beteiligten, d. h. den 
zum Amte gehörigen Gemeinden und Guts- 
bezirken, der nach Waßgabe der Kreisordnung 
in dem Kreise für die Kreisabgaben festgestellte 
Maßstab. Die von den Amtsvorstehern nach 
dem G. vom 23. April 1883 (GS. 65) end- 
gültig festgesetzten Geldbußen und Konfiskate, 
sowie die von ihnen festgesetzten Exerzitions= 
geldbußen werden regelmäßig zur Amtskasse 
vereinnahmt und zur Dechung der Kosten der 
Amtsverwaltung mit verwendet. Auf Be- 
schwerden und Einsprüche, betreffend die Heran- 
ziehung oder die Veranlagung zu den Rosten 
der Amtsverwaltung und zu anderen Amts- 
abgaben beschließt in zusammengesetzten Amts- 
bezirkten der Amtsausschuß. Die Beschwerde- 
und Einspruchsfrist beträgt zwei Monate; 
Einsprüche gegen die Höhe von Amtszuschlägen 
zu den direkten Staatssteuern, die sich gegen 
den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind un- 
zulässig. Gegen den Beschluß des Amtsaus- 
schusses findet die Klage bei dem Kreisaus- 
schusse statt. 
Zu den vom Amte zu tragenden Kosten ge- 
hören an erster Stelle die der Polizeiverwal- 
tung. Von diesen fallen dem Amtsverbande 
jedoch nur die sog. unmittelbaren Polizeiver- 
waltungskosten zur Last, worunter solche Aus- 
gaben zu verstehen sind, die durch Einsetzung 
und Unterhalt des verwaltenden Personals 
und durch dessen Ausrüstung mit dem zum 
Dienstbetrieb Erforderlichen an Grundstüchen, 
Materialien, Gerätschaften, Hilfsleistungen 
Dritter und anderen sachlichen Bedürfnissen 
erwachsen. Dagegen sind die sog. mittelbaren 
Polizeikosten, zu denen diesenigen Ausgaben 
ehören, die erst infolge der verwaltenden 
ätigkeit, insbesondere durch die Ausführung 
der von der Polizei gegen Dritte getroffenen 
Anordnungen, durch Herstellung polizeimäßiger 
Zustände in der Außenwelt entstehen, nach 
§ 3 des Polizeigesetzes vom 11. März 1850 
den Gemeinden verblieben (s. Polizeikosten). 
Die Amtsunkostenentschädigung des Ehren- 
amtsvorstehers (s. auch unter Amtsvorsteher) 
wird nach Anhörung des Amtsvorstehers und 
des Amtsausschusses vom Kreisausschusse als 
ein Pauschquantum festgesetzt. Die Natur 
dieser Entschädigung als eines Pauschquantums 
schließt eine Kontrolle über die Verwendung 
im einzelnen aus; der Amtsvorsteher ist daher 
nicht verpflichtet, über die so bestimmte Amts- 
unkostenentschädigung Rechnung zu legen 
(O##. 4, 77). Dagegen hat er über diesenigen 
Summen, die neben der als Pauschquantum 
zu gewährenden Amtsunkostenentschädigung
	        
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