Amtstracht — Amtsunkosten.
hält wie das G. vom 21. Juli 1852. Wegen
er Beamten der Versicherungsanstalten s. G.
lom 17. Juni 1900 (GS. 251).
III. Auch Inhaber von Ehrenämtern können
hres Amtes enthoben werden, namentlich dann,
venn die Voraussetzungen für die Wählbar-
teit fortfallen. Dies gilt für die Mitglieder
er JInnungsvorstände, Gesellenausschüsse, Aus-
chüsse und Organe zur Entscheidung von Lehr-
ingsstreitigkeiten (sFreie Innungen IV),
ie Mitglieder der Handwerkerkammer (s. d. IID,
sie Mitglieder der Gewerbegerichte (s. d.) und
er Kaufmannzsgerichte (s. d.), die nichtständi-
jen Mitglieder des Reichsversicherungsamts
s. d.), die Mitglieder der Organe der Berufs-
senossenschaften (s. d.), die Vertreter der Arbeit-
feber und Versicherten in den Organen der
Bersicherungsanstalten (s. d.) und in den Schieds-
lerichten für Arbeiterversicherung (s. d.). Auch
ie Vorstandsmitglieder und Rechnungs= und
#dassenführer der Krankenkassen können aus
estimmten Gründen ihres Amtes enthoben
verden (s. Ortskrankenkassen). Der Vor-
tand der eingeschriebenen Hilfskassen (s. d.)
lann die gewählten Mitglieder der Verwal-
ung der örtlichen Verwaltungsstellen, welche
ei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten
en gesetzlichen oder statutarischen Anforderun-
jen nicht genügen, beseitigen und durch andere
rsetzen Gilfskassengesetz vom 1. Juni 1884
A#rt. 11 § 19b Nr. 1 — BEl. 54). End-
ich können auch Handelshammern ihre Mit-
lieder aus dem Amte ganz oder für Zeit
ntfernen (s. Handelskammern IV 4).
Amtstracht (bei Gerichten). Zur Beförde-
ung der äußeren Würde der öffentlichen Ge-
ichtsverhandlungen tragen nach § 89 2#. z.
5 . vom 24. April 1878 (GS. 230) die preuß.
Richter einschließlich der Handelsrichter — nicht
ruch der Schöffen und Geschworenen —, Staats-
imwälte — nicht auch Amtsanwälte — und
berichtsschreiber, d. i. alle diejenigen, welche
ie Obliegenheiten eines Gerichtsschreibers
vahrnehmen, also namentlich Referendare, in
Ien öffentlichen Sitzungen eine von dem Justiz-
ninister zu bestimmende A. und findet die-
elbe Vorschrift Anwendung auf die in den
ffentlichen Sitzungen der Oberlandesgerichte
ind Landgerichte — nicht auch der Amts-
werichte — auftretenden Rechtsanwälte. Die
läheren Bestimmungen über die Art dieser A.
schwarzes Gewand mit Barett —, bei der
" sich um etwas von der Uniform und Dienst-
ridung dem Wesen nach Verschiedenes han-
6# t, enthalten die AOrder vom 4. Juli 1879
dd die JIM Allg Vf. vom 12. Juli 1879 (JM-
* S. 172, 204). Die Beschaffung der A. ist
v glich Sache der betreffenden Beamten; auf
e Staatskasse dürfen Kosten für die An-
dia Ung von A. nicht übernommen werden.
sgvhr amten des Reichsgerichts — nicht auch
1. echtsanwälte bei ihm — haben nach dem
.7. vom 29. Okt. 1879 und der RRU#f. vom
all ov. 1879 in den öffentlichen Sitzungen eben-
uns in einer A. zu erscheinen. Für die Verwal-
* 9ogerrichte bestehen in bezug auf die Kleidung
ichter keine besonderen Bestimmungen.
ostmisunkoften bei Amtsvorstehern. Die
en der Amtsverwaltung (KrO. f. d. ö. Pr.
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§§ 69—73; Schl HHolst. Kr O. 5§ 60—65; ME. vom
10. Juni 1873.— MUl. 137; ME. vom 18. Juni
1873 zu Art. 2 der Instruktion von demselben
Tage — M.Bl. 153) werden, soweit sie durch
die vom Staate überwiesenen Beträge (ogl.
Dotation der Kreise) ihre Deckung nicht
finden, vom Amte getragen. In denjenigen
Gemeinden und Gutsbezirken, die einen Amts-
bezirk für sich bilden, werden sie gleich den
übrigen Kommunalbedürfnissen aufgebracht. In
den. zammengesetzten Amtsbezirken gilt nach
§ 70 Abs. 5 Kr O. f. d. ö. Pr. für die Aufbringung
der Verwaltungskosten in Ermangelung einer
Vereinbarung unter den Beteiligten, d. h. den
zum Amte gehörigen Gemeinden und Guts-
bezirken, der nach Waßgabe der Kreisordnung
in dem Kreise für die Kreisabgaben festgestellte
Maßstab. Die von den Amtsvorstehern nach
dem G. vom 23. April 1883 (GS. 65) end-
gültig festgesetzten Geldbußen und Konfiskate,
sowie die von ihnen festgesetzten Exerzitions=
geldbußen werden regelmäßig zur Amtskasse
vereinnahmt und zur Dechung der Kosten der
Amtsverwaltung mit verwendet. Auf Be-
schwerden und Einsprüche, betreffend die Heran-
ziehung oder die Veranlagung zu den Rosten
der Amtsverwaltung und zu anderen Amts-
abgaben beschließt in zusammengesetzten Amts-
bezirkten der Amtsausschuß. Die Beschwerde-
und Einspruchsfrist beträgt zwei Monate;
Einsprüche gegen die Höhe von Amtszuschlägen
zu den direkten Staatssteuern, die sich gegen
den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind un-
zulässig. Gegen den Beschluß des Amtsaus-
schusses findet die Klage bei dem Kreisaus-
schusse statt.
Zu den vom Amte zu tragenden Kosten ge-
hören an erster Stelle die der Polizeiverwal-
tung. Von diesen fallen dem Amtsverbande
jedoch nur die sog. unmittelbaren Polizeiver-
waltungskosten zur Last, worunter solche Aus-
gaben zu verstehen sind, die durch Einsetzung
und Unterhalt des verwaltenden Personals
und durch dessen Ausrüstung mit dem zum
Dienstbetrieb Erforderlichen an Grundstüchen,
Materialien, Gerätschaften, Hilfsleistungen
Dritter und anderen sachlichen Bedürfnissen
erwachsen. Dagegen sind die sog. mittelbaren
Polizeikosten, zu denen diesenigen Ausgaben
ehören, die erst infolge der verwaltenden
ätigkeit, insbesondere durch die Ausführung
der von der Polizei gegen Dritte getroffenen
Anordnungen, durch Herstellung polizeimäßiger
Zustände in der Außenwelt entstehen, nach
§ 3 des Polizeigesetzes vom 11. März 1850
den Gemeinden verblieben (s. Polizeikosten).
Die Amtsunkostenentschädigung des Ehren-
amtsvorstehers (s. auch unter Amtsvorsteher)
wird nach Anhörung des Amtsvorstehers und
des Amtsausschusses vom Kreisausschusse als
ein Pauschquantum festgesetzt. Die Natur
dieser Entschädigung als eines Pauschquantums
schließt eine Kontrolle über die Verwendung
im einzelnen aus; der Amtsvorsteher ist daher
nicht verpflichtet, über die so bestimmte Amts-
unkostenentschädigung Rechnung zu legen
(O##. 4, 77). Dagegen hat er über diesenigen
Summen, die neben der als Pauschquantum
zu gewährenden Amtsunkostenentschädigung