Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht — Genossenschaftsregister.
Teil der G. steht noch heute auf diesem Stand—
punkte, die Mehrheit aber hat anerkannt, daß
unbeschadet des festzuhaltenden Grundcharak=
ters der G. für eine fördernde Tätigkeit des
Staates in gewissen Grenzen Raum und Be-
dürfnis vorhanden ist. So ist die Ausbreitung
des landwirtschaftlichen Genossen-
schaftswesens großenteils der staatlichen
Anregung und Unterstützung zu verdanken.
Für ländliche sowohl wie für Handwerker-
genossenschaften (s. V) werden im Bedürfnis-
falle kleinere staatliche Beihilfen gegeben, um
ihnen die erste Einrichtung zu erleichtern, bei
kleineren ländlichen G. auch für die Kosten
der Revision. Bedeutsamer ist die finanzielle
Hilfe des Staates für die Förderung des
genossenschaftlichen Kredits gewesen
durch die Einrichtung der preuß. Zentral-
genossenschaftskasse (s. d.) und die Unterstützung
der Kornhausanlagen (s. Getreidelager-
häuser). Die G. selbst haben durch Zusam-
menschluß in Verbänden und Einrichtung ge-
meinsamer Geldausgleichungsstellen ihren Kre-
dit zu befestigen gewußt ([. Genossenschafts-
verbände). Vielfach haben auch die Spar-
kassen ihren Kredit den G. eröffnet (vgl. über
die hierbei zu beobachtenden Grundsätze die
V. des Md J. vom 31. Okt. 1901 (MBl. 240).
IV. Das Gesamtergebnis der Entwicklung
des Genossenschaftswesens läßt sich ziffern-
mäßig nicht darstellen, weil es an einer zu-
sammenhängenden wirtschaftsstatistischen Er-
hebung fehlt (s. Genossenschaftsstatistih).
Einen Anhaltspunkt geben aber die Zahlen
der überhaupt vorhandenen G. Im Jahre
1888 wurde die Zahl der überhaupt vorhan-
denen G. in Deutschland auf über 4000 ge-
schätzt Begründung des dem T. vorgelegten
Gesetzentwurfs, betr. die Erwerbs= und Wirt-
schaftogenossenschaften). Am 1. Jan. 1903 be-
trug dagegen die Zahl rund 22000 (nach dem im
Artikel Genossenschaftsstatistik angeführ-
ten Genossenschaftskataster, das eine Summie-
rung nicht enthält). Die Mehrzahl dieser G.
sind ländliche. Der Reichsverband ländlicher G.
umfaßt nach dem Zutritt von Aeuwied (s. Ge-
nossenschaftsverbände) außer 68 Zentral-
genossenschaften 15650 Einzelgenossenschaften
mit 1200000 Mitgliedern (Landw. Genossen-
schaftsbl. vom 28. Febr. 1905 S. 26, Neuwied).
Am 1. Mai 1905 betrug die Zahl dieser G.
bereits 16163 (Jahrb. des Reichsverbandes
der deutschen landw. Genossenschaften für 1904,
Darmstadt 1905). Um die Bedeutung dieser
Zahlen richtig zu würdigen, muß man berück-
sichtigen, daß diese Mitglieder fast durchweg
selbständige Landwirte und Haushaltungs-
vorstände sind. Die große Mehrheit der G.
ist an Genossenschaftsverbände (s. d.) und
an Revisionsverbände ((s. d.) angeschlossen.
V. In den Kreisen des Handwerkes und
Kleingewerbes hat das Genossenschaftswesen
bei weitem nicht die Verbreitung wie in der
Landwirtschaft gefunden. Um das Verständnis
für die Bedeutung und Vorteile genossenschaft-
licher Vereinigung zu fördern, ist im Staats-
haushaltsetat Kap. 7 Tit. 26 ein Betrag von
45000 Ml. eingestellt, aus dem die KRosten für
Wanderunterricht im Genossenschaftswesen be-
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stritten worden sind. Sodann werden aus
ihm Beihilfen zu den Kosten der ersten Einrich-
tung von G. gegeben und in einzelnen Fällen
Darlehne auf zehn Jahre gewährt, im ersten
Sühr zinofrei, dann langsam bis zu einem
insfuße von 3½% steigend mit der Verpflich-
tung der jährlichen Amortisation in Höhe von
10% . Jede G. gehört einem Revisionsver-=
band an, um mit der preuß. Zentralgenossen-
schaftskasse in Verkehr treten zu können. Die
meisten Revisionsverbände haben sich zu einem
Hauptverbande vereinigt, der gleichfalls staat-
liche Unterstützung insbesondere zur Abhaltung
genossenschaftlicher Lehrkurse erhält (Denkschrift
über den Stand der Gewerbeförderung in
Preußen — Druchs. des Abg H. 1903 Nr. 92).
Die freien Innungen hönnen zur Förderung
des Gewerbebetriebs gemeinschaftliche Ge-
schäftsbetriebe einrichten (GewO. 8§ 81 b),
Zwangsinnungen dürfen dies nicht, wohl aber
G. aus dem angesammelten Vermögen unter-
stützen (SewO. § 100 Abs. 2). Die Hand-
werkskammern dürfen Aufwendungen für die
Förderung des Genossenschaftswesens machen,
sofern sich diese auf Anregungen beziehen.
Bare Geldunterstützungen an G. sind nicht
zulässig (Gew. 8 103e Abs. 3: AusfAnw. zur
GewoO. vom 1. Mai 1904 — HMl. 123 —
Ziff. 117 Abs. 4). Die Grundsätze, nach denen
bei Gründung von G. im Handwertke verfahren
werden soll, sind im Erl. vom 25. Juni 1902
(HMl. 262) zusammengestellt.
Genossenschaften mit beschränkter Haft-
pflicht (m. b. H.) s. Genossenschaften (ein-
getragene) I. .
Genofsenschaften (Wasser-) s. Wasser—
genossenschaften.
Genossenschaftlicher Personalkredit s.
Zentralgenossenschaftskasse.
Genossenschaftsbrennereien s. Brenne-
reien II., sowie Brennsteuer.
Genossenschaftsmühlen s. Vermahlungs-
teuer.
Genofsenschafteregister. Das G. dient für
die in dem Genossenschaftsgesetz vom 1. Mai
1889/20. Mai 1898 für Erwerbs= und Wirt-
schaftsgenossenschaften vorgeschriebenen Ein-
tragungen. Es wird nach 8§ 10 dieses Ge—
setzes bei dem zur Führung des Handels-
registers zuständigen Gerichte geführt. Nach
§ 156 finden auf das G. die Vorschriften in
88 9—11 HGB. Anwendung, die Eintragungen
sind durch den deutschen Reichsan zeiger bekannt-
zumachen, die anderen Blätter hat das Gericht
zu bestimmen, für kleinere Genossenschaften nur
ein anderes Blatt. Diese Vorschrift des § 156
ist obligatorisch, für kleinere Genossenschaften
darf also nur ein Blatt neben dem Reichs-
anzeiger bestimmt werden, unnütz ausgewendete
Mehrkosten dürfen den Genossenschaften nicht
zur Last gelegt werden (&6#Beschl. vom 1. April
1895 H#l. 1896, 346). Die Anmeldungen
zum G. sind nach § 157 von den dazu Ver-
pflichteten persönlich zu bewirken oder in be-
glaubigter Form einzureichen. Gemäß § 171
(etzt 8 161) Abs. 1 sind die näheren Bestim-
mungen über die Führung des G. und die
Anmeldungen dazu vom B. erlassen, R#Bek.
vom 11. Juli 1889 (Rel. 150). Für die Ein-