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tragungen und Vormerkungen werden nach
§ 159 nur Auslagen, nicht Gebühren erhoben.
Wegen der Veröffentlichung der Eintragungen
im G. ist noch zu vergleichen die Zusammen-
stellung im JMl Bl. 1893, 111.
Genossenschaftsstatistik. Innerhalb der
einzelnen Genossenschaftsverbände der Er-
werbs= und Wirtschaftsgenossenschaften sind
statistische Erhebuungen und Veröffentlichungen
über die ihnen angeschlossenen Genossenschaften
schon seit lange veranstaltet worden. Die
rundsätze waren aber nicht übereinstimmend,
so daß eine Zusammenfassung und Bergleichung
der Ergebnisse dieser Erhebungen untunlich
war; für die nicht an Verbände angeschlossenen
Genossenschaften fehlte es überhaupt an Er-
hebungen. Auf Preußens Veranlassung sind
neuerdings unter Leitung des Reichsamts des
Innern Verhandlungen zwischen sämtlichen
Bundesstaaten eingeleitet, die die Herstellung
einer umfassenden, das Genossenschaftswesen
im Reich darstellenden Statistik zum Ziele
haben. Die ersten Ergebnisse der daraufhin
eingeleiteten Erhebungen liegen bereits vor in
dem Genossenschaftskataster für das
Deutsche Reich (Berlin 1904), das von der
preuß. Zentralgenossenschaftskasse unter Wit-
wirkung der statistischen Zentralstellen von
Bayern, Württemberg, Baden und Hessen
herausgegeben ist, ferner in den Mittei-
lungen zur deutschen Genossenschafts-
statistik für 1901 und 1903, Ergänzungsheft
XXI und XXII der Zeitschr. des Kgl. Statist.
Landesamts (1904 und 1905). In der Einleitung
des erstgenannten Werkes ist wegen der weiter
in Aussicht genommenen Erhebungen das
Bähere mitgeteilt, wobei allerdings hervor-
gehoben ist, daß eine vollständige wirt-
schaftsstatistische Darstellung des Genossen=
schaftswesens bei der Verschiedenheit der Unter-
lagen, namentlich der Bilanzeinrichtungen,
bisher nicht einmal innerhalb der einzelnen
Verbände zu erlangen gewesen ist und für
das ganze Reich noch auf lange hinaus uner-
reichbar erscheint. Wertvolles statistisches Mate-
rial bieten endlich das von der preuß. Zentral-
genossenschaftskasse herausgegebene Jahr-
und Adreßbuch der Erwerbs= und
Wirtschaftsgenossenschaften im Deutschen
Reich, Berlin 1905, und (für Preußen) das
statistische Jahrbuch für 1905 (Berlin 1900).
Genossenschaftsverbände. Die Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften haben sich zur
Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen großen-
teils in freie Verbände zusammengeschlossen,
an deren Spitze ein „Anwalt“ (Generalanwalt)
für die Geschäftsführung bestellt ist. Mit den
Revisionsverbänden (s. d.) dechen sich
diese G. nicht, sie umfassen gewöhnlich eine
größere Zahl von Revisionsverbänden. Der
älteste ist der „Allgemeine Verband“
(Schulze-Delitzsch in Berlin, ihm folgte der
(Raiffeisensche) Generalverband ländlicher Ge-
nossenschaften für Deutschland in Aeuwied.
Dieser hat sich im Jahre 1905 mit seiner Organi-
sation dem Reichsverbande ländlicher Genossen-
schaften (Haas) zu Darmstadt (früher Offenbach)
angegliedert, so daß nunmehr der letztere die
Vereinigung nahezu sämtlicher ländlichen Ge-
Genossenschaftsstatistik — Geräuschvolle Anlagen.
nossenschaften in Deutschland darstellt. Ferner
ist zu nennen der im Jahre 1903 gebildete
Zentralverband deutscher Konsumvereine zu
resden (Sekretariat in Hamburg) und der
Hauptverband deutscher gewerblicher Genossen-
schaften zu Berlin (begründet 1903). Die Ver-
bandsorganisation ist im allgemeinen lose und
läßt die Selbständigkeit der angeschlossenen
Genossenschaften und Revisionsverbände un-
berührt. Von gemeinsamen Einrichtungen sind
die wichtigsten die auf die geschäftliche Ver-
bindung der Verbandsgenossenschaften, ge-
meinsame Bezüge, Geldausgleichung u. dal.
gerichteten. Zu erwähnen ist besonders die
Zentraldarlehnskasse in Neuwied,
welche auch nach Anschluß der Aeuwieder
Organisation an den Reichsverband selbständig
bestehen bleibt. Sie ist eine Aktiengesellschaft,
deren Aktien von den einzelnen angeschlossenen
Genossenschaften übernommen sind und dient
als Geldausgleichungsstelle sämtlicher Ge-
nossenschaften der Aeuwieder Organisation,
in Verbindung mit der später entstandenen
preuß. Zentralgenossenschaftskasse (s. d.).
Genossenschaftswege s. Interessenten-
wege.
Genußscheine und ähnliche zum Bezug
eines Anteils an dem Gewinn einer Aktien-
unternehmung berechtigende Wertpapiere, so-
fern sie sich nicht als Aktien oder Aktien-
anteilscheine oder als Renten= oder Schuld-
verschreibungen darstellen, unterliegen einer
Reichsstempelabgabe. S. unter Reichsstem-
pelgesetz II lit. d.
Geodätisches Institut hat die Aufgabe, die
Geodäsie (Feldmeßkunst) durch wissenschaftliche
Untersuchungen zu pflegen und diesjenigen
astronomischen und physikalischen Bestimmun-
gen auszuführen, welche in Verbindung mit
geodätischen Bestimmungen zur Erforschung
der Gestalt der Erde, vorzugsweise innerhalb
des Bundesgebiets dienen. Das G. J. be-
findet sich auf dem Telegraphenberge bei Pots-
dam und untersteht der unmittelbaren Aufsicht
des Mdg A. Begutachtendes Organ des Mini-
sters ist in allen wichtigen Angelegenheiten
des Instituts die Akademie der Wissenschaften.
Das G. J. fungiert zugleich als Zentralburean
der Internationalen Erdmessung nach Maßgabe
der von den beteiligten Staaten getroffenen
Ubereinkunft. S. Statut vom 15. Jan. 1887
(A.Z Bl. 1887, 168) sowie die Ubereinkunft,
betr. die Organisation der Internationalen
Erdmessung, vom Okt. 1895.
Geologische Landesanstalt in Berlin hat
die Aufgabe, die geologische Untersuchung des
preuß. Staatsgebiets auszuführen und die
Ergebnisse so zu beurteilen, daß sie sowohl
für die Wissenschaft als auch für die wirt-
schaftlichen Interessen des Landes allgemein
nutzbringend und zugänglich werden. Die
Arbeiten werden von beamteten Landes-
und Bezirksgeologen und Hilfsarbeitern aus-
geführt. Sie ist mit der Bergakademie (s. d.)
verbunden. Satzungen von 21. August 1903
(Reichsanzeiger Ar. 203).
Geräuschvolle Anlagen sind Anlagen, deren
Betrieb mit ungewöhnlichem Geräusche ver-
bunden ist. Nach GewO. 8 27 muß ihre Er-