Gerichtsvollzieher.
hörden und solcher Institute, denen die Be—
siuni zur Zwangsvollstrechung zusteht, den
Vollziehungsbeamten übertragen sind (s. d.),
die Zwangsvollstrechung in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten im Auftrage des Gläubigers, so-
weit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist (3P0.
§ 753), es sich also nicht um eine Zwangsvoll-
strechkung in das unbewegliche Vermögen, in
Forderungen und andere Vermögenerechte so-
wie zur Erwirkung von Handlungen oder Unter-
lassungen und um gewisse Zwischenfälle bei
den anderen Zwangsvollstrechungen handelt.
Außerdem sind sie noch für eine Reihe be-
stimmter Angelegenheiten zuständig, so beson-
ders für echselproteste, Siegelungen und
Entsiegelungen, sowie Aufnahme von Ver-
mögensverzeichnissen, namentlich Inventaren,
im Auftrage des Gerichts oder des Konkurs-
verwalters, von Inventaren auch in dem der
Generalkommission (G., betr. das Anerbenrecht
bei Renten-und Ansiedlungsgütern, vom 8. Juni
1896 — GS. 124 — 8§ 20), und für freiwillige
Versteigerungen von beweglichen Sachen (ogl.
hierzu Auktionen 1 2), von Früchten auf
dem Halme und von Holz auf dem Stamme.
Weiter sind die G. verpflichtet, Aufträge
jeder Art, welche ihrer dienstlichen Stellung
entsprechen und ihnen von den Gerichten oder
Staatsanwaltschaften erteilt werden, aus-
zuführen, namentlich Geldbeträge einzufor-
dern, Haft-, Vorführungs-, Festnahmebefehle,
Durchsuchungen und Beschlagnahmen auszu-
führen, Behändigungen mit oder ohne Beur-
kundung vorzunehmen, Erkundigungen ein-
zuziehen, schriftliche oder mündliche Witteilun-
en zu besorgen, auch auf Anordnung des
Voerömdesgesschtopräsidenten, in dringenden
Fällen des aufsichtführenden Amtsrichters, die
Geschäfte eines Gerichtsschreibergehilfen, eines
Kanzleigehilfen oder eines Unterbeamten zu
übernehmen. Die gröberen Verrichtungen des
Gerichtsdieners (Reinigung, Heizung usw.) und
die Geschäfte des Gefangenaufsehers, soweit es
sich bei diesen nicht um eine vorübergehende Ver-
tretung handelt, sind ihnen nicht zu übertragen
(6 VO. 88 20, 21). Die G. Können armen Parteien
zur vorläufig unentgeltlichen Bewirkung von
Zustellungen und Vollstreckungshandlungen
beigeordnet werden (3PO. 8 115 Ziff. 3; FGG.
8 14; PrFGG. Art. 1). Endlich können sich die
Beteiligten der G. zur Zustellung von privat-
rechtlichen Willenserklärungen (BEG. 8132) und
auch zu Zustellungen in nicht gerichtlichen Rechts-
angelegenheiten bedienen. Die für die Tätig-
keit der G. zu berechnenden Kosten sind durch
die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher
in der Fassung vom 20. Mai 1898 (REl. 683),
die Art. 18—26 des G., enthaltend die landes-
gesetzlichen Vorschriften über die Gebühren
der Rechtsanwälte und G. in der Fassung
vom 6. Okt. 1899 (GS. 381) und die Allg #f.
vom 8. Dez. 1899 (JMBl. 721) bestimmt; ogl.
hierzu die 4W vom 16. Febr. 1903 und die
hiermit bekanntgemachte Zusammenstellung von
Grundsätzen, betr. den Ansatz der Gebühren und
Auslagen der G. (IMBl. 86).
II. Die G. gehören zu den Subaltern-
beamten. Sie beziehen, nachdem sie früher
anders gestellt gewesen sind, seit 1900 aber
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wie ehedem schon in Sachsen, Lübeck und
einigen kleinen deutschen Bundesstaaten, auch
in Preußen — ebenso in Bayern — das Ge-
richtsvollzieherwesen als eine rein staatliche
Einrichtung organisiert worden ist, ein festes
Gehalt und den gesetzlichen Wohnungsgeld-
zuschuß und sind pensionsberechtigt. Ihre
Gebühren und baren Auslagen werden zwar
von ihnen selbst erhoben, fließen aber zur
Staatskasse, bei Parteiaufträgen werden ihnen
jedoch die Gebühren zum Teil und die baren
Auslagen ganz überlassen (GVO. 88 22, 23).
Für die Erledigung von amtlichen Aufträgen
erhalten sie zum Ersatz ihrer baren Auslagen
eine Entschädigung, und für die Erhebung
von Kosten, Geldstrafen und anderen dem
Staate gebührenden Geldbeträgen eine be-
sondere Vergütung (GV0O. 8 24 Abs. 2; AllgVf.
vom 6. Jan. 1903 — JMBl. 8).
III. Zum Gerichtsvollzieher kann nur
ernannt werden, wer, abgesehen von ver—
schiedenen anderen Erfordernissen (Vollendung
des 25. Lebensjahres usw.), eine Prüfung be—
standen hat, von der jedoch diejenigen befreit
sind, welche die Gerichtsschreiberprüfung be—
standen haben. Der Prüfung muß ein min—
destens sechsmonatiger Vorbereitungsdienst vor-
angehen. Die Ernennung zum G. erfolgt durch
den Präsidenten des Oberlandesgerichts auf
Lebenszeit (GVO. 8§8 1—13). Die Gerichts-
vollzieherstellen sind den Militäranwärtern
ausschließlich vorbehalten (Allg Vf. vom 27. Dez.
1895 — JMl. 1896, 4). Die Anstellung findet
bei den Amtsgerichten statt unter Voraus-
bestimmung eines ständigen Vertreters und,
falls nicht bei einem Amtsgerichte nur ein G.
bestellt ist, wo dann der Amtsgerichtsbezirk
den Gerichtsvollzieherbezirk bildet, unter Zu-
weisung eines örtlich abgegrenzten Bezirkes.
Ausnahmsweise kann auch eine andere Art
der Geschäftsverteilung, besonders nach ein-
zelnen Geschäftsgattungen, erfolgen. Die Aus-
führung solcher Aufträge, welche ohne Gefähr-
dung der Parteirechte #heinen Aufschub ge-
statten, ist an die Geschäftsverteilung nicht
gebunden. Die Gültigkeit einer Amtshand-
lung wird dadurch niemals berührt, daß sie
von einem anderen als dem nach der Geschäfts-
verteilung zuständigen G. vorgenommen wor-
den ist (GVO. 8§§ 17, 18). Bei jedem Amts-
gerichte, für dessen Bezirk mehrere G. bestellt
sind, wird zur Entgegennahme von Parteiauf-
trägen eine Verteilungsstelle für Gerichtsvoll-
zieheraufträge eingerichtet, deren Geschäfte einem
oder mehreren Gerichtsschreiberbeamten über-
tragen werden. Die Befugnis der Parteien,
ihre Aufträge dem zuständigen G. unmittelbar
zu erteilen, bleibt hiervon unberührt. Die Ver-
teilungsstelle ist verpflichtet, dem Bechtsuchen-
den auf Erfordern den zuständigen G. zu be-
geichnen (GVO. 8§ 49). Die G. haben eine
ienstkleidung zu tragen und müssen an ihrem
amtlichen Wohnsitz ein Geschäftslokal halten;
beides haben sie auf eigene Kosten zu be-
schaffen (Gerichtsvollzieherordnung §#§ 26, 27).
IV. Im Falle einer erforderlichen Aus-
bilfe oder Vertretung Bönnen mit der
einstweiligen Wahrnehmung von Gerichtsvoll-
ziehergeschäften in Ermangelung solcher Per-
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