Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Gesandte — Geschäftsberichte. 
V. vom 23. März 1906 (GS. 53); in Han- 
nover und Schleswig-Holstein G. vom 
22. März 1906 (GS. 41) und V. vom 23. März 
1906 (GS. 54); in den Konsistorialbezirken 
Kassel, Wiesbaden und Frankfurt a. M. 
G. vom 22. März 1906 (GS. 46) und V. vom 
23. März 1906 (GS. 55). S. das Nähere bei 
Kirchensteuern. 
II. Soweit in der kath. Rirche Gesamtver- 
bände bestehen, finden auf dieselben gemäß 
§34 des KRirchensteuergesetzes vom 14. Juli 1905 
(GS. 281) die für die Erhebung von Kirchen— 
steuern in den Kirchengemeinden durch dieses 
Gesetz erlassenen Bestimmungen Anwendung. 
Zur Ausführung ist die V. vom 23. März 1906 
(GS. 56) ergangen. 
Gesandte sind ständige Vertreter bei frem— 
den Staaten zur unmittelbaren Pflege der völ- 
kerrechtlichen Beziehungen und Wahrnehmung 
der Interessen des eigenen Staates und seiner 
Angehörigen. Ihre Einführung bei dem frem- 
den Hofe oder der fremden Regierung geschieht 
mittels besonderen Beglaubigungsschreibens 
(Kreditiv). Nach Art. 11 RV. hat der Kaiser 
das Reich völkerrechtlich zu vertreten und im 
Namen desselben G. zu beglaubigen und zu 
empfangen (sog. aktives und passives Gesandt- 
schaftsrecht). Soweit es sich daher um die 
Rechtssphäre des Reiches und insonderheit um 
seine politischen Beziehungen handelt, steht die 
Vertretung auch der einzelnen Bundesstaaten 
allein dem Reiche zu. Dagegen können letztere 
zur Wahrnehmung ihrer besonderen Interessen 
auch bei fremden Alächten Gesandtschaften unter- 
halten, in welchem Falle auch die Vertretung 
der betreffenden Landesangehörigen diesen zu- 
fällt (ogl. Schlußprotokoll des Vertrages mit 
Bayern vom 23. Nov. 1870 — REBl. 1871, 23 
— Art. VIII). Von dem gedachten Rechte macht 
(abgesehen von der preuß. Gesandtschaft beim 
Vatikan) nur noch Bayern Gebrauch. Nach 
der Bedeutung ihrer Stellung werden die G. 
in „außerordentliche und bevollmächtigte Bot- 
schafter“ (bei den Großmächten sowie einigen 
anderen Staaten), in „außerordentliche G. und 
bevollmächtigte Minister“ und in „Minister- 
residenten“ geteilt. Geschäftsträger (chargés 
Tafkaires) sind die zeitweise mit den Geschäften 
des G. betrauten Vertreter. Das Deutsche 
Reich zählt zurzeit 9 Botschafter, 16 G. und 
13 Ministerresidenten, im ganzen 38 diploma- 
tische Agenten. Den G. kann vom Nä.. die 
Ermächtigung zur Vornahme Gültiger Ehe- 
schließungen beigelegt werden (G. vom 4. Mai 
1870 — RNl. 599 — §. 1); außerdem sind 
sie zur Ausstellung von Pässen (Paßgesetz 
vom 12. Okt. 1867 — Bual. 33 — § 0), zur 
Legalisation von Urkunden (G. vom 1. Mai 
1878 — RGBl. 89 — § 2) und zur Vornahme 
von Zustellungen (ZPO. 8§ 199) befugt. Die 
G., welche vom Kaiser ernannt werden und vom 
Auswärtigen Amte ressortieren, sind Beamte 
des Reiches und hönnen jederzeit unter Ge- 
währung des Wartegeldes in den einstweiligen 
Ruhestand versetzt werden (RBo. vom 31. März 
1873 — RoöBl. 61 — § 25; s. auch §§ 51, 88 
Abs. 2). Sie genießen nach völkerrechtlichen 
Grundsätzen in dem fremden Lande Steuer- 
und Lastenfreiheit (vgl. Eink StG. vom 24. Juni 
  
693 
1891 — GS. 175 — § 3 Nr. 3 u. 4; G. vom 
25. Juni 1868 — BGl. 523 — § 4 zu 2; G. 
vom 13. Febr. 1875 — RuBl. 52 — 88 3, 5) 
und für sich und ihr Personal den üblichen 
diplomatischen Schutz (s. Exterritorialität) 
sowie erhöhten Schutz gegen Beleidigungen 
(ogl. StE B. § 104). Wegen der ihnen zustehen- 
den Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten 
s. B. vom 23. April 1879 und 7. Febr. 1881 
(Rö#l. 127 bzw. 27) und wegen des Urlaubs 
V. vom 23. April 1879 und 17. Aug. 1894 
(RE#l. 134 bzw. 518). Ahnlich sind die Ver- 
hältnisse derjenigen G. geordnet, welche von 
Preußen bei den deutschen Bundesstaaten un- 
terhalten werden (vgl. Disziplinargesetz vom 
21. Juli 1852 § 87 zu 2). Das Personal der 
Gesandtschaften besteht je nach dem Umfang 
der Geschäfte aus einem oder mehreren Lega- 
tionssekretären, von welchen die älteren den 
Titel „Legationsrat“, bei den Botschaften „Bot- 
schaftsrat" führen. Außerdem sind den Gesandt- 
schaften zur Einsichtnahme und Beobachtung 
der betreffenden Einrichtungen und Verhält- 
nisse der fremden Staaten nach Bedarf Mili- 
tär= und Marineattachés und sog. technische 
Attachés (Bau-, Landwirtschafts-, in neuerer 
Zeit auch Kolonialattach s) zugeordnet, welche 
letzteren indessen nicht als zum Gesandtschafts- 
personal gehörig angesehen werden. Zur Vor- 
bereitung für den diplomatischen Dienst werden 
bei den Gesandtschaften jüngere Beamte, „Atta- 
chés“, beschäftigt. S. hierzu Diplomatischer 
Dienst. 
Gesandtschaftsgut s. Exterritorialität. 
Gesangsaufführungen s. Musikauffüh- 
rungen. 
Geschäftsanweisungen s. Geschäftsord- 
nungen. 
Geschäftsberichte, mitunter auch Verwal- 
tungsberichte und, wenn sie ein Geschäftsjahr 
zu umfassen haben, vielfach auch Jahresberichte 
enannt, sind von Behörden, Beamten oder 
orporationen u. dgl. zu erstatten, um daraus 
einen Uberblich über die Verhältnisse eines 
Verwaltungszweiges im ganzen Staate zu ge- 
winnen und zugleich Gelegenheit zur Anre- 
gung von bessernden Maßnahmen zu geben 
oder Anlaß und Unterlage für solche zu er- 
langen. Daneben sind häufig noch Geschäfts- 
Übersichten, mitunter bloß solche zu liefern. So 
sind von den Justi3zbehörden in näher geord- 
neter eingehender Weise G. zu erstatten und 
Geschäftsübersichten aufzustellen und hat, um 
die Wirksamkeit des Schiedsmannsinstituts 
ersichtlich zu machen, jeder Schiedsmann dem 
Amtsrichter seines Bezirkes bis zum 1. Febr. 
jeden Jahres eine Nachweisung über die von 
ihm erledigten Geschäfte des Vorjahres einzu- 
senden (V. vom 8. April und 18. Okt. 1882 — 
Illl —Ul. 87, 313). Wegen der Jahresberichte 
der Kr A. und St A. bzw. Magistrate, der BezA. 
und Provinzialräte, sowie des O#. s. Be- 
richt. Auch der Berghauptmann hat in Ge- 
meinschaft mit den beiden ernannten Mit- 
gliedern dem PM. eine Ubersicht der vor- 
gekommenen Geschäfte des Bergausschusses 
berichtlich einzureichen und eine Abschrift des 
Jahresberichts nebst Anlage dem O. zu 
übersenden (Regul. vom 8. De 1905 — HMlBl.
	        
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