Gesandte — Geschäftsberichte.
V. vom 23. März 1906 (GS. 53); in Han-
nover und Schleswig-Holstein G. vom
22. März 1906 (GS. 41) und V. vom 23. März
1906 (GS. 54); in den Konsistorialbezirken
Kassel, Wiesbaden und Frankfurt a. M.
G. vom 22. März 1906 (GS. 46) und V. vom
23. März 1906 (GS. 55). S. das Nähere bei
Kirchensteuern.
II. Soweit in der kath. Rirche Gesamtver-
bände bestehen, finden auf dieselben gemäß
§34 des KRirchensteuergesetzes vom 14. Juli 1905
(GS. 281) die für die Erhebung von Kirchen—
steuern in den Kirchengemeinden durch dieses
Gesetz erlassenen Bestimmungen Anwendung.
Zur Ausführung ist die V. vom 23. März 1906
(GS. 56) ergangen.
Gesandte sind ständige Vertreter bei frem—
den Staaten zur unmittelbaren Pflege der völ-
kerrechtlichen Beziehungen und Wahrnehmung
der Interessen des eigenen Staates und seiner
Angehörigen. Ihre Einführung bei dem frem-
den Hofe oder der fremden Regierung geschieht
mittels besonderen Beglaubigungsschreibens
(Kreditiv). Nach Art. 11 RV. hat der Kaiser
das Reich völkerrechtlich zu vertreten und im
Namen desselben G. zu beglaubigen und zu
empfangen (sog. aktives und passives Gesandt-
schaftsrecht). Soweit es sich daher um die
Rechtssphäre des Reiches und insonderheit um
seine politischen Beziehungen handelt, steht die
Vertretung auch der einzelnen Bundesstaaten
allein dem Reiche zu. Dagegen können letztere
zur Wahrnehmung ihrer besonderen Interessen
auch bei fremden Alächten Gesandtschaften unter-
halten, in welchem Falle auch die Vertretung
der betreffenden Landesangehörigen diesen zu-
fällt (ogl. Schlußprotokoll des Vertrages mit
Bayern vom 23. Nov. 1870 — REBl. 1871, 23
— Art. VIII). Von dem gedachten Rechte macht
(abgesehen von der preuß. Gesandtschaft beim
Vatikan) nur noch Bayern Gebrauch. Nach
der Bedeutung ihrer Stellung werden die G.
in „außerordentliche und bevollmächtigte Bot-
schafter“ (bei den Großmächten sowie einigen
anderen Staaten), in „außerordentliche G. und
bevollmächtigte Minister“ und in „Minister-
residenten“ geteilt. Geschäftsträger (chargés
Tafkaires) sind die zeitweise mit den Geschäften
des G. betrauten Vertreter. Das Deutsche
Reich zählt zurzeit 9 Botschafter, 16 G. und
13 Ministerresidenten, im ganzen 38 diploma-
tische Agenten. Den G. kann vom Nä.. die
Ermächtigung zur Vornahme Gültiger Ehe-
schließungen beigelegt werden (G. vom 4. Mai
1870 — RNl. 599 — §. 1); außerdem sind
sie zur Ausstellung von Pässen (Paßgesetz
vom 12. Okt. 1867 — Bual. 33 — § 0), zur
Legalisation von Urkunden (G. vom 1. Mai
1878 — RGBl. 89 — § 2) und zur Vornahme
von Zustellungen (ZPO. 8§ 199) befugt. Die
G., welche vom Kaiser ernannt werden und vom
Auswärtigen Amte ressortieren, sind Beamte
des Reiches und hönnen jederzeit unter Ge-
währung des Wartegeldes in den einstweiligen
Ruhestand versetzt werden (RBo. vom 31. März
1873 — RoöBl. 61 — § 25; s. auch §§ 51, 88
Abs. 2). Sie genießen nach völkerrechtlichen
Grundsätzen in dem fremden Lande Steuer-
und Lastenfreiheit (vgl. Eink StG. vom 24. Juni
693
1891 — GS. 175 — § 3 Nr. 3 u. 4; G. vom
25. Juni 1868 — BGl. 523 — § 4 zu 2; G.
vom 13. Febr. 1875 — RuBl. 52 — 88 3, 5)
und für sich und ihr Personal den üblichen
diplomatischen Schutz (s. Exterritorialität)
sowie erhöhten Schutz gegen Beleidigungen
(ogl. StE B. § 104). Wegen der ihnen zustehen-
den Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten
s. B. vom 23. April 1879 und 7. Febr. 1881
(Rö#l. 127 bzw. 27) und wegen des Urlaubs
V. vom 23. April 1879 und 17. Aug. 1894
(RE#l. 134 bzw. 518). Ahnlich sind die Ver-
hältnisse derjenigen G. geordnet, welche von
Preußen bei den deutschen Bundesstaaten un-
terhalten werden (vgl. Disziplinargesetz vom
21. Juli 1852 § 87 zu 2). Das Personal der
Gesandtschaften besteht je nach dem Umfang
der Geschäfte aus einem oder mehreren Lega-
tionssekretären, von welchen die älteren den
Titel „Legationsrat“, bei den Botschaften „Bot-
schaftsrat" führen. Außerdem sind den Gesandt-
schaften zur Einsichtnahme und Beobachtung
der betreffenden Einrichtungen und Verhält-
nisse der fremden Staaten nach Bedarf Mili-
tär= und Marineattachés und sog. technische
Attachés (Bau-, Landwirtschafts-, in neuerer
Zeit auch Kolonialattach s) zugeordnet, welche
letzteren indessen nicht als zum Gesandtschafts-
personal gehörig angesehen werden. Zur Vor-
bereitung für den diplomatischen Dienst werden
bei den Gesandtschaften jüngere Beamte, „Atta-
chés“, beschäftigt. S. hierzu Diplomatischer
Dienst.
Gesandtschaftsgut s. Exterritorialität.
Gesangsaufführungen s. Musikauffüh-
rungen.
Geschäftsanweisungen s. Geschäftsord-
nungen.
Geschäftsberichte, mitunter auch Verwal-
tungsberichte und, wenn sie ein Geschäftsjahr
zu umfassen haben, vielfach auch Jahresberichte
enannt, sind von Behörden, Beamten oder
orporationen u. dgl. zu erstatten, um daraus
einen Uberblich über die Verhältnisse eines
Verwaltungszweiges im ganzen Staate zu ge-
winnen und zugleich Gelegenheit zur Anre-
gung von bessernden Maßnahmen zu geben
oder Anlaß und Unterlage für solche zu er-
langen. Daneben sind häufig noch Geschäfts-
Übersichten, mitunter bloß solche zu liefern. So
sind von den Justi3zbehörden in näher geord-
neter eingehender Weise G. zu erstatten und
Geschäftsübersichten aufzustellen und hat, um
die Wirksamkeit des Schiedsmannsinstituts
ersichtlich zu machen, jeder Schiedsmann dem
Amtsrichter seines Bezirkes bis zum 1. Febr.
jeden Jahres eine Nachweisung über die von
ihm erledigten Geschäfte des Vorjahres einzu-
senden (V. vom 8. April und 18. Okt. 1882 —
Illl —Ul. 87, 313). Wegen der Jahresberichte
der Kr A. und St A. bzw. Magistrate, der BezA.
und Provinzialräte, sowie des O#. s. Be-
richt. Auch der Berghauptmann hat in Ge-
meinschaft mit den beiden ernannten Mit-
gliedern dem PM. eine Ubersicht der vor-
gekommenen Geschäfte des Bergausschusses
berichtlich einzureichen und eine Abschrift des
Jahresberichts nebst Anlage dem O. zu
übersenden (Regul. vom 8. De 1905 — HMlBl.