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sind die für den G. der Innung vorgesehenen
Bestimmungen entsprechend maßgebend. Die
Kosten des G. trägt die Handwerkskammer
(GewO. 8 89 Abs. 1; 8 103n Abs. 1).
Gesellenprüfung. I. Für Lehrlinge im
Handwerk. Die Ablegung der G. ist nicht
obligatorisch, immerhin enthält die Gewd.
einige Bestimmungen, die die Lehrlinge veranlassen
sollen, sich der G. zu unterziehen.
Dahin gehört vornehmlich die Vorschrift des
§ 129 a. a. O., wonach, von Ausnahmen abgesehen,
Handwerker nur Lehrlinge anleiten
dürfen, wenn sie die G. abgelegt haben ((.
Lehrlinge), und die Vorschrift des 8§ 133, wonach
zur Meisterprüfung nur zugelassen wird,
der die G. bestanden hat (s. Meistertitel).
Ferner soll nach I#131e die Innung und der
ehrherr (s. d.) den Lehrling anhalten, sich nach
Ablauf der Lehrzeit der G. zu unterziehen.
Der Lehrherr, der dieser Verpflichtung nicht
nachkommt, wird nach GewO. 8§ 148 Absk. 1
Ziff. 9 bestraft. Die Abnahme der G. erfolgt
durch Prüfungsausschüsse. Bei jeder Zwangsinnung
(s. d.) wird ein je zur Hälfte von der
Innungsversammlung und dem Gesellenausschuß
(s. d.) zu wählender Prüfungsausschuß
gebildet, bei freien Innungen (s. d.) nur dann,
wenn ihnen die Ermächtigung zur Abnahme der
Prüfungen von der Handwerkskammer (s. d.)
erteilt ist. Gemischten Innungen darf die Ermächtigung
grundsätzlich nicht erteilt werden. Ist
die Bildung des Gesellenausschusses nicht möglich
gewesen oder weigert sich derselbe, die Wahl
der Beisitzer vorzunehmen, oder legen seine
Witglieder ihr Amt nieder, so ernennt die
Handwerkskammer bei Zwangsinnungen die
Beisitzer. Freien Innungen darf in diesen
Fällen die Ermächtigung erteilt werden, wenn
zwei Drittel der Handwerker im Bezirke der
Innung Mitglieder der Innung sind und von
den Innungsmitgliedern mindestens vier Gesellen
beschäftigt werden. Die Erteilung der
Ermächtigung bedarf der Zustimmung der
Aufsichtsbehörde der Handwerkskammer und
erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf (Ausf-Anw.
z. Gew O. vom 1. Mai 1904 — HMAl.
123 — Ziff. 207, 208). Ist diese Ermächtigung
nicht erteilt, so hat die Ablegung der G.
nicht das Recht zur UAnleitung von Lehrlingen
zur Folge. Soweit für die Abnahme der G.
für die einzelnen Gewerbe nicht durch Prüfungsausschüsse
der Innungen und solche Lehrwerkstätten,
gewerbliche Unterrichtsanstalten
und Prüfungsbehörden, deren Prüfungszeugnisse
nach Anordnung des HM. das Recht zur
Anleitung von Lehrlingen (s. d.) verleihen, gesorgt
ist, hat die handwerkskammer die erforderlichen
Prüfungsausschüsse zu errichten (Gew.
§ 131). Die Prüfungsausschüsse bestehen aus
einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
wird von der Handwerkskammer bestellt.
Von den Beisitzern wird bei dem Prü—
fungsausschuß einer Innung die Hälfte durch
diese, die andere Hälfte aus der Zahl der Gesellen,
welche eine G. bestanden haben, durch
den Gesellenausschuß (s. d.) bestellt. Bei den
von der Handwerkskammer errichteten Prüfungsausschüssen
werden auch die Beisitzer von
Gesellenprüfung.
der Handwerkskammer bestellt; die Hälfte der
Beisitzer muß aus Gesellen bestehen (Gew O.
§ 131 a). Die Prüfung hat den Nachweis zu
erbringen, daß der Lehrling die in seinem Gewerbe
gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten
mit genügender Sicherheit ausübt und
sowohl über den Wert, die Beschaffenheit, Aufbewahrung
und Behandlung der zu verarbeitenden
Rohmaterialien, als auch über die KRennzeichen
ihrer guten oder schlechten Beschaffenheit
unterrichtet ist. Das Verfahren vor dem
Prüfungsausschusse, der Gang der Prüfung
und die Höhe der Prüfungsgebühren ist durch
eine Prüfungsordnung geregelt, welche von
der Aufsichtsbehörde der Handwerkskammer
im Einvernehmen mit der Handwerkskammer
erlassen wird. Für die Prüfungsordnungen
sind durch Erl. vom 17. Aov. 1900 (MIl. 1901,
45) und vom 20. Vov. 1902 (HÖOM.Bl. 399) Entwürfe
mitgeteilt. Erstreckt sich die Prüfung
auf die Buch= und Rechnungsführung, so kann
der Prüfungsausschuß einen Sachverständigen
mit vollem Stimmrechte zuziehen; in diesem
Falle gibt bei Stimmengleichheit die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Kosten
der G. werden, sofern diese von dem Prüfungsausschuß
einer Innung abgehalten wird, von
letzterer, im übrigen von der Handwerkskammer
getragen. Diesen fließen die Prüfungsgebühren
zu (GewO. § 131b). Das Gesuch um Zulassung
zur G. hat der Lehrling an den Prüfungsausschuß
zu richten. Dem Gesuche sind
das Lehrzeugnis (s. Lehrlinge) und, sofern
der Prüfling während der Lehrzeit zum Besuch
einer Portbildungs= oder Fachschule verpflichtet
war, die Zeugnisse über den Schulbesuch
beizufügen. Der Prüfungsausschuß hat
das Ergebnis der Prüfung auf dem Lehrzeugnis
oder Lehrbriefe zu beurkunden. Wird
die G. nicht bestanden, so hat der Prüfungsausschuß
den Zeitraum zu bestimmen, vor
dessen Ablauf die G. nicht wiederholt werden
darf (GewO. § 13106 Abs. 2, 3). Die Prüfungszeugnisse
sind kosten= und stempelfrei
(HewdO. 8 1310 Abs. 4). Der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses ist berechtigt, alle Beschlüsse
mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden.
Uber die Beanstandung entscheidet
der Ausschuß der Handwerkskammer, dem
Gesellen angehören müssen (Gew O. S§ 132, 103e
Abs. 1 Ziff. 6 und § 103 k). Dem Prüfling,
seinem Lehrherrn oder seinem gesetzlichen Vertreter
steht ein Beschwerderecht nicht zu, auch
kann die Aufsichtsbehörde nicht selbst das Prüfungsergebnis
beanstanden (Erl. vom 16. Juni
1904 — HM Bl. 340). Der Obermeister der
Innung darf den G. beiwohnen (Erl. vom
18. März 1905 — HMIBl. 62). Verzieht ein
Innungsmeister aus dem Bezirk der Innung,
so können, wenn die Mitgliedschaft nicht verloren
geht, sich seine Lehrlinge sowohl vor dem Prüfungsausschusse
der Innung, als auch vor demjenigen
der Handwerkskammer, in deren Bezirk
der Gewerbebetrieb verlegt ist, prüfen lassen (Erl.
vom 25. März 1905 — HMM.l. 69).
II. Für Lehrlinge in nicht handwerksmäßigen
Betrieben. Die nungen sind
nach Gemm. § 81 b Ziff. 2 befugt, G. abzuhalten.
Mit der Ablegung dieser Prüfung,