Gewerbeaufsicht, Gewerbeaufsichtsbeamte.
aussetzung für die Annahme ist ein mindestens
dreijähriges technisches Studium und ein min-
destens eineinhalbjähriges Studium der Rechts-
und Staatswissenschaften auf deutschen Hoch-
schulen, sowie die Ablegung der Prüfung
entweder als Regierungsbauführer im Ma-
schinenfach oder als Bergreferendar oder der
Diplomprüfung als Hütteningenieur oder als
Maschineningenieur an der Bergakademie oder
einer anderen preuß. Hochschule oder der
Vorprüfung als Nahrungsmittelchemiker oder
der Diplomprüfung als Chemiter an einer
preuß. technischen Hochschule oder der Doktor-
promotion als Chemiker an einer preuß. Uni-
versität. Nach erfolgter Annahme führt der
Aspirant den Titel „Gewerbereferendar“ (Erl.
vom 25. Jan. 1904 — HM l. 23) und wird zur
praktischen Ausbildung im Gewerbeaussichts-
dienst einem Regierungspräsidenten auf die
Dauer von 18 Monaten überwiesen. NAach be-
endigtem Vorbereitungsdienst erfolgt die fer-
nere Vorbereitung auf die zweite (Haupt-)
Prüfung an einer deutschen Hochschule während
dreier Semester. Das Studium hat sich auf
Rechts= und Staatswissenschaften unter be-
sonderer Berüchsichtigung der Gewerbever-
waltung, der Gewerbehygiene und der Wohl-
fahrtspflege zu erstrecken. Die Hauptprüfung
erfolgt vor dem Prüfungsamte für Gewerbe-
aufsichtsbeamte in Berlin, dessen Mitglieder
der HM. ernennt. Nach besonderer Prüfung
wird der Gewerbereferendar zum Gewerbe-
assessor ernannt (Erl. vom 25. Jan. 1904).
Der Wirkungskreis der Gewerbeaufsichtsbe-
amten ist auf Grund der GewO. § 139b durch
die Dienstanw. vom 23. März 1892 (HMBl. 160)
Ha abgeändert, durch Erl. vom 17. Juni 1904
(HMBl. 343) geregelt. Danach obliegt ihnen
die Aufsicht über die Ausführung der Vor-
schriften über die Sonntagsruhe im Gewerbe-
betriebe (s. d.), über die Einrichtung und den
Betrieb gewerblicher Anlagen (s. Anlagen,
gewerbliche), über die Arbeitsordnungen (s. d.),
über die Beschäftigung der Arbeiterinnen und
sugendlichen Arbeiter (s. d.) in Fabriken und
otorwerkstätten (s. d.), sowie in Werkstätten
der Kleider= und Wäschekonfektion (s. d.) und
über die Beschäftigung von Kindern in Werk-
stätten (( Kinder, in gewerblicher Be-
ziehung). Ferner haben sie die genehmi-
gungspflichtigen Anlagen (s. Anlagen, ge-
werbliche h sowie die Befolgung der Vor-
schriften über die Arbeitsbücher (s. d.) und die
Lohnzahlung (s. Lohn) in den Fabriken, Motor-
werkstätten und Werkstätten der Kleider= und
Wäschekonfektion zu überwachen. Licht zu
ihrer Zuständigkeit gehört die Aufsicht über
die Durchführung der Bestimmungen über
Arbeitsbücher (s. d.), über die Arbeiterschutzbe-
stimmungen in offenen Verkaufsstellen (s. d.)
und über die Sonntagsruhe im Handelsge-
werbe (s. d.). Die Revision der Dampfkessel
ist den Gewerbeaufsichtsbeamten in der Haupt-
sache abgenommen; es obliegt ihnen nur die
Vornahme der Prüfungen sowie die der regel-
mäßigen technischen Untersuchungen bei Kesseln
der allgemeinen Bauverwaltung, soweit hier-
für nicht besondere Beamte bestellt sind, und
bei den übrigen preuß. fiskalischen Resseln
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(Anw. vom 9. März 1900 — All. 139 —
§ 2). Bis zum 1. Juni jedes Jahres haben
sie nach vorgeschriebenem Muster dem Regie-
rungspräsidenten, in Berlin dem Polizeiprä-
sidenten, eine Nachweisung über die ihrer
Aufsicht unterstehenden fiskalischen Dampf-
kessel und von den amtlichen Prüfungen befreiten
Dampfbesselbesitzer ein zureichen (Anw. 8 39).
Wegen der Dampfkesselexplosionen s. Dampf-
kessel. Die Gewerbeaufsichtsbeamten haben
im Verfahren bei Genehmigung von gewerb-
lichen Anlagen und von Dampfkesseln mitzu-
wirken (AusfAnw. z. GewO. vom 1. Mai
1904 — HMlI Bl. 123 — Ziff. 16; AusfAnw.
vom 9. Alärz 1900 8 10). Wegen ihrer
Beteiligung an Unfalluntersuchungen f. d.
ür den inneren Dienst ist die Dienstanw.
des H M. vom 3. Juni 1901, ergänzt durch Erl.
vom 30. Juli 1902, erlassen. Die Gewerbe-
aufsichtsbeamten haben alle zu ihrer Kenntnis
gelangenden Mlißstände in gewerblichen Be-
trieben zu prüfen (Erl. vom 21. März 1905
— HAl. 70). Die Arbeitgeber müssen den
Gewerbeaufsichtsbeamten zu jeder Zeit, auch
in der Nacht, während des Betriebs den
Zutritt gestatten und ihnen die vom B.
oder der Landeszentralbehörde vorgeschrie-
benen statistischen Mitteilungen machen. Die
Gewerbeaufsichtsbeamten haben nach Maß-=
gabe der HME. vom 13. NDov., 6. Dez. 1900,
14., 15. Aug., 1. Nov. 1901, 30. Juli 1902,
11., 15. Sept. 1902, 10. Jan. 1903, 14. Jan.,
6. April 1904 Jahresberichte zu erstatten, die
im Original oder im Auszuge dem NT. und
B. vorzulegen sind (§ 139b Abs. 3). Wegen des
Verhältnisses der Gewerbeaufsichtsbeamten zu
den Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaften
s. Unfallverhütung, und zu den Kreisärzten
Erl. vom 24. Juni 1901 — ÖM.l. 174.
Für die der Aufsicht der Bergbehör-
den unterstehenden Betriebe einschließlich der
Staatsbergwerke und Salinen wird die Ge-
werbeaufsicht durch die Bergrevierbeamten
(s. Bergbehörden) wahrgenommen (Allg.
Berggesetz vom 24. Juni 1865 — GS. 705 —
§ 189 Abs. 2 in der Fassung des G. vom
24. Juni 1892 — GS. 131; AusfAnw. z. Gew.
Ziff. 253; Bek. vom 11. Jan. 1893 — MVBl.
30). Für die Handhabung der Gewerbeauf-
sicht über die Durchführung der Sonntagsruhe
sind für den Bergrevierbeamten in Ziff. 254 ff.
der Anw. nähere Vorschriften erlassen, während
nach AusfAnw. z. G. vom 24. Juni 1892, vom
27. Dez. 1892 Abschn. C (Ml. 1893, 13) für
die Aussicht über die Durchführung der Be-
stimmungen hinsichtlich der Arbeitsbücher (Berg-
gesetz in der Fassung des G. vom 24. Juni
1892 §8 85b—85h) die Vorschriften der Ausf-
Anw. & GewO. Ziff. 181—192 maßgebend
sind. Soweit nicht die Ausstellung ufw. der
Arbeitsbücher den Ortspolizeibehörden über-
tragen ist, steht die Aufsicht über die Ausfüh-
rungen der Bestimmungen hinsichtlich der Ar-
beitsbücher den Bergrevierbeamten zu. Für
die Abfassung der Jahresberichte sind nach
HME. vom 11. Dez. 1900 (I 8076) dieselben
Bestimmungen wie für die übrige Gewerbe-
aufsicht maßgebend.
Hinsichtlich der Reichs= und Staats-