714
gesteigerter Verkehr stattfindet, mit Ausnahme
der Heit des Gottesdienstes am Vor= und
Bachmittage (Gew O. § 55a; AusfAnw.z. Gew.
vom 1. Mai 1904 — HM. Bl. 123 — Ziff. 138).
Das Austragen von Mitlch in Erfüllung
kontraktlicher Verpflichtungen ist nicht ver-
boten (KoG. 16, 451). Gesindevermietern (s. d.)
und Stellenvermittlern ist die Ausübung des
Gewerbes im Umherziehen verboten (Vor-
schriften vom 10. Aug. 1901 Ziff. 17). Gegen-
stände, die vom Feilhalten im stehenden Ge-
werbebetriebe (s. d.) ganz oder teilweise aus-
geschlossen sind, dürfen auch im Umherziehen
nicht feilgeboten werden (Gew O. 8§ 56 Abf. 1).
Offentliche Ankündigungen des Gewerbe-
betriebs dürfen nur unter dem Namen des
Gewerbetreibenden mit Hinzufügung seines
Wohnortes erlassen werden (GewO. 8 960
Abs. 2). S. auch Firmenschild. Zum Zwecke
des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Er-
laubnis der Eintritt in fremde Wohnungen
sowie zur VNachtzeit das Betreten fremder
Häuser und Gehäöfte nicht gestattet (Gew.
8§ 600). Eine Stellvertretung ist beim Ge-
werbebetrieb unzulässig (Hew O. 8 6040. Die
Mitführung von Kindern unter 14 Jahren zu
gewerblichen Zwecken ist verboten (Gew. 8 62
Abs. 3). In Zollgrenzbezirken ist nach Vereins-
zollgesetz vom 1. Juli 1869 § 124 Abs. 1 (BGBl.
317) eine besondere Erlaubnis erforderlich, die
das zuständige Hauptzollamt erteilt. Bei umher-
ziehenden Schauspielergesellschaften bedarf der
nternehmer der Erlaubnis als Theaterunter-
nehmer (s. Schauspielunternehmer). Der-
jenige, welchem die Ausübung eines stehenden
Gewerbes untersagt ist s. Untersagung von
Gewerbebetrieben), darf das Gewerbe auch
im Umherziehen nicht betreiben (O. 46, 355).
III. Beschränkungenimeinzelnen. 1. An-
kauf von Waren. Ausgeschlossen sind:
geistige Getränke (s. d.), gebrauchte Kleider, ge-
brauchte Wäsche, gebrauchte Betten und ge-
brauchte Bettstüchen, insbesondere gebrauchte
Bettfedern (OV. 12, 343), Menschenhaare, Garn-
abfälle, Enden und Dräumen von Seide, Wolle,
Leinen oder Baumwolle, Gold= und Silberwaren,
Bruchgold und Bruchsilber sowie Taschenuhren,
Spielkarten, Staats= und sonstige Wertpapiere,
Lotterielose, Bezugs= und Anteilscheine auf
Wertpapiere und Lotterielose, explosive Stoffe,
insbesondere Feuerwerkskörper, Schießpulver
und Dynamit, solche mineralische und andere
Ole, welche leicht entzündlich sind, insbesondere
Petroleum sowie Spiritus, Stoß-, Hieb= und
Schußwaffen, Gifte (s. d.) und gifthaltige
Waren, Arznei= (s. d. und OVG. 27, 315; KGJ.
2, 216; 15, 232) und Geheimmittel (s. d.) sowie
Bruchbänder, Bäume aller Art, Sträucher,
Schnitt-, Wurzelreben, Futtermittel — dazu
gehören auch Olkuchen (O. 31, 306) — und
Sämereien, mit Ausnahme von Gemüse= und
Blumensamen, Schmucksachen, Bijouterien —
dazu gehören auch Gebrauchsgegenstände (Re-
St. 37, 145) — Brillen und optische Instru-
mente.
2. Feilbieten von Waren. Ausgeschlossen
sind alle Gegenstände, die nicht angekauft
werden dürfen. Ferner sind Druchschriften
(s. Druchschriften verbreitung), an-
Gewerbebetrieb im Umherziehen.
dere Schriften und Bildwerke (s. Bilder) vom
Feilbieten ausgeschlossen, wenn sie in sittlicher
oder religiöser Beziehung Argernis zu geben
eeignet sind, oder mittels Zusicherung von
rämien oder Gewinnen vertrieben werden,
oder in Lieferungen erscheinen, sofern nicht
der Gesamtpreis auf jeder einzelnen Lieferung
an einer in die Augen fallenden Stelle be-
stimmt verzeichnet ist (GewO. § 56 Abs.. 2
Ziff. 12). Zu den Druckschriften, die in sitt-
licher Beziehung Argernis zu geben geeignet
sind, Gehören alle Schriften, welche das sitt-
liche Gefühl im weiteren Sinne des Begriffs
der Sittlichkeit verletzen (OV.G. 15, 356). Ein
Argernis in politischer Beziehung kommt als
Argernis in sittlicher Beziehung nicht in Be-
tracht (OV. 36, 372). Wird in den Druch-
schriften auf andere Druchschriften verwiesen,
so kommt es auf den Inhalt dieser Druck-
schriften nicht an, vielmehr muß der Inhalt
der verweisenden Druchschrift oder der Titel
der anderen Druchschrift oder die Art der Ver-
weisung Argernis zu geben geeignet sein
(OVE. 31, 304). Die Verweisung auf Mielo=
dien weltlicher Lieder bei religiösen Liedern
ist nur dann Argernis zu geben geeignet,
wenn auf Melodien von Liedern anstößigen
Inhalts verwiesen wird (OVG#. vom 17. Dez.
1891 — Prl. 13, 149). MNicht feilgeboten
werden dürfen nach GewO. 8 56 a Ziff. 4
Waren, wenn sie gegen Teilzahlung unter dem
Vorbehalte veräußert werden, daß der Ver-
äußerer wegen Aichterfüllung der dem Er-
werber obliegenden Verpflichtungen vom Ver-
trage zurücktreten Kann (s. Abzahlungsge-
schäfte). Das Feilbieten von Waren in der
Art, daß dieselben versteigert oder im Wege
des GElüchsspieles oder der Ausspielung (Lotte-
rie, s. d.) abgesetzt werden, ist nach Gew).
§ 56 Abs. 1 nicht gestattet. Ausnahmen von
diesem Verbote dürfen von der Ortspolizei-
behörde zugelassen werden, hinsichtlich der
Wanderversteigerungen jedoch nur bei Waren,
welche dem raschen Verderben ausgesetzt sind.
Bei Gestattung der Ausnahmen hat die Orts-
polizeibehörde die Vorschriften für den Ge-
schäftsbetrieb der Versteigerer (s. Auktiona-
tor) Ziff. 20, 33 zu beachten. Wandergewerbe-
scheine zum Feilbieten von Waren mittels
Ausspielung — dazu gehört auch das Ring-
und Plattenwerfen — dürfen nicht erteilt werden;
sie dürfen nur auf das Feilbieten von Waren
lauten, und die Ortspolizeibehörden haben dar-
über zu entscheiden, ob sie die Ausspielung
(s. d.) zulassen wollen. Wer Druchschriften,
andere Schriften und Bildwerke im Umher-
ziehen feilbieten will, hat nach GewO. 8 56
Abs. 4 ein Verzeichnis derselben dem BezW.,
im LPW. Berlin dem Polizeipräsidenten, zur
Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung
ist nur zu versagen, soweit das Verzeichnis
Druchschriften, andere Schriften oder Bild-
werke enthält, deren Feilbieten unzulässig ist.
Gegen den versagenden Beschluß des BezA.
ist Antrag auf mündliche Verhandlung, gegen
den versagenden Bescheid des Polizeipräsi-
denten Klage beim Bez A. binnen zwei Wochen
zulässig. Gegen das Urteil des Bez A. ist nur
die Revision zulässig (Allerh V. vom 31. Dez.