Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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o/0 der Veran- 
Steuer-- g 
Kl. im Jahr Gesamt= lagungs- % 
pflichtige zahl soll 
1 1893/94 3389 .0,8 5932682 29.7 
1895“°96 3973 0.9 7315716 38,5 
1905 7413 1.3 15 858680 45.4 
II 1893/94 8854 2,0 2595 684 13.0 
1895/96 8901 1.9 2616342 12,0 
1905 11 571 1,9 3618916 10,1 
III 1893/94 72897 16,6 5758568 28,9 
1895/96 74385 16.0 5899464 27.0 
1905 96770 16,.1 7805016 22,3 
IV 1893/94 353800 80,6 5663976 28,4 
1895/96 376772 81.2 6028842 27,5 
1905 484325 80.7 7782908 22,2 
Auf Städte und plattes Land verteilten sich 
1893/94 und 1895/96 a) Steuerpflichtige und 
b) Veranlagungssoll folgendermaßen: 
1893/94 1895/96 
Kl. a) b) a) b) 
1 Städte 2870 5123078 M 3261 6018171 M. 
l. Land 519 809604 „ 712 1297545 „ 
II Städte 7682 2268072 „ 7693 22798308 „ 
pl. Land 1172 327612 „ 1 208 337084 „ 
III Städte 631738 5020212 „ 63581 5061183 „ 
l. Land 9724 738356 10 804 838331 „ 
IV Städte 250 578 4148444 „ 262236 4334323, 
pl. Land 103222 1515532 „ 114536 1694519 „ 
Gewerbesteuer in den Hohenzollernschen 
Landen. In den Hohenzoll. Landen beruht 
die Gewerbesteuer wie alle übrigen bis zum 
1. April 1901 bestandenen direkten Staats- 
steuern auf dem durch G. vom 22. Febr. 
1867 (GS. 269) auf Hechingen ausgedehnten 
Sigmaring. G. über die Normen der direk— 
ten Besteuerung vom 3. Aug. 1834 (Sigm GS. 
4, 93), das später in einigen Punkten, im 
wesentlichen nur hinsichtlich der Steuersätze, 
durch G. vom 25. März 1875 (GCS. 181) ab- 
geändert ist. Durch das G. vom 2. Juli 
1900 (GS. 252) ist die Gewerbesteuer wie 
die übrigen Ertragsteuern der Staatskasse 
gegenüber außer Hebung gesetzt unter Fort- 
führung ihrer Veranlagung für die Zwecke 
der Kommunalbesteuerung (ogl. Aufhebung 
direkter Staatssteuern). Die Hohen- 
zollernsche Gewerbesteuer bemißt sich nach 
dem Steuerkapital, d. h. der Kapitalisierung 
des Arbeitsverdienstes und des Ertrages 
des Anlage= und Betriebskapitals. Doch 
findet eine ziffernmäßige Feststellung des 
Steuerkapitals nicht statt, sondern nur eine 
Klassifizierung. Es werden vier Hauptabtei- 
lungen unterschieden: a) Handwerker, b) Hand- 
lungen und Fabriken, c) Mühlen= und andere 
Werke, d) MWirtschaftsgewerbe, und zwar 
G. Wirtschaftsgewerbe im engeren Sinne, 
. Getränkefabriken. Für jede Abteilung ist 
eine Klassentafel aufgestellt, die innerhalb 
der einzelnen Klassen noch Abstufen enthält 
und für jede Abstufung das Steuerkapital 
festsetzt. Die Einreihung in die Klassen und 
Abstufungen erfolgt nach einer Reihe ver- 
schiedenartiger, den Ertrag beeinflussender 
Merkmale. Die Steuer beträgt 0,017% des 
Steuerkapitals. Das Steuerkapital ist zu 
fatieren. Eine allgemeine Steuerveranlagung 
findet alle sechs Jahre statt. 
Gewerbesteuern kommunale) und Steuer- 
ordnungen s. Gemeindegewerbesteuer. 
Gewerbeunfallversicherung. Unter G. wird 
die Unfallversicherung verstanden, soweit sie 
durch das GU V. (REl. 1900, 585) geregelt 
  
Gewerbesteuer in den Hohenzollernschen Landen — Gewerbliche Brennereien. 
6. Juli 1884 (RE Bl. 69), das durch G. über 
die Ausdehnung der Unfall= und Kranken- 
versicherung vom 28. Mai 1885 (REl. 159) 
ergänzt wurde. Im einzelnen fallen unter die 
G. Bergwerke (s. d.), Salinen (s. d.), Auf- 
bereitungsanstalten (s. d.), Steinbrüche, Grä- 
bereien (Gruben) 's. Brüchel, Werften ((. d.), 
Bauhöfe (s. d.), Fabriken (s. d.), gewerbliche 
Brauereien und Hüttenwerke (s. Metalle) 
und Bauten aller Art (s. d.), Gewerbebetriebe, 
welche sich auf die Ausführung von Stein- 
hauer-, Schlosser-, Schmiede= oder Brunnen- 
arbeiten erstrechen, das Schornsteinfeger= (s. 
Bezirksschornsteinfeger), Fensterputzer- 
und Fleischergewerbe (s. d.), der gesamte Be- 
trieb der Post-, Telegraphen= und Eisenbahn- 
verwaltungen, die Betriebe der Marine= und 
Heeresverwaltungen, und zwar einschließlich 
der Bauten, welche von diesen Verwaltungen 
für eigene Rechnung ausgeführt werden, der ge- 
werbsmäßige Fuhrwerks-, Binnenschiffahrts-, 
Flößerei-, Prahm= und Fährbetrieb, der Ge- 
werbebetrieb des Schiffsziehens (Treidelei), der 
Baggereibetrieb, der gewerbsmäßige Spedi- 
tions--, Speicher-, Lagerei= und Kellereibetrieb, 
der Gewerbebetrieb der Güterpacker, Güter- 
lader, Schaffer, Bracher, Wäger, Messer, 
Schauer und Stauer, Lagerungs-, Holzfäl- 
lungs= oder der Beförderung von Personen 
oder Güter dienende Betriebe, wenn sie mit 
einem Handelsgewerbe, dessen Inhaber im Han- 
delsregister (s. d.) eingetragen steht, verbunden 
sind. Ausgenommen sind land= und forstwirt- 
schaftliche Mebenbetriebe (s. d.). Im übrigen 
s. Unfallversicherung, Unfallverhütung, 
Unfalluntersuchung, Versicherungs- 
pflicht, Selbstversicherung, Berufsge- 
nossenschaften. 
Gewerbevereine sind Vereinigungen von 
Personen zur Förderung des Gewerbes, des 
Handwerkes und der Industrie und zur Ver- 
breitung der einschlägigen Kenntnisse. Einzelne 
G. verfolgen daneben die materielle und sitt- 
liche Hebung der arbeitenden Klassen. Im 
Gegensatze zu den Innungen gehören den G. 
nicht nur Gewerbetreibende als Mitglieder an; 
in der Regel wird jede unbescholtene Person 
aufgenommen. G. bestehen vorzugsweise in 
den westlichen Provinzen (ogl. z. B. das Statut 
des G. zu Düsseldorf vom 20. Juni 1836 — 
v. Kamptz 20, 689). Im einzelnen haben sich 
die G. zur Aufgabe gestellt die Anschaffung 
von Büchern, Modellen und Zeitschriften, die 
Abhaltung von Vorträgen, die Beantwortung 
von Anfragen, die Herausgabe einer Zeitschrift, 
die Veranstaltung von Ausstellungen sowie 
die Gründung und Unterhaltung von Fort- 
bildungs= und Fachschulen. Die G., welche 
mindestens zur Hälfte aus Handwerhern be- 
stehen, nehmen an der Wahl der Miitglieder 
der Handwerkskammern teil. S. Hand- 
werkskammern III. 
Gewerbliche Anlagen s. Anlagen (ge- 
werbliche) und wegen der Stempelpflicht 
Genehmigungen (Stempelopflicht). 
Gewerbliche Arbeiter s. Arbeiter I. 
Gewerbliche Betriebe s. Wegebaulast II. 
Gewerbliche Brennereien s. Brennereien 
ist. Sie ist zuerst eingeführt durch UV . vom /1, IV 
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