Giroverkehr. 741
zur Verrechnung“ — daher „gekreuzter Scheck“ —
durch den Kunden Barzahlung ausgeschlossen
werden. Der rote Scheck dient zu Uber—
tragungen auf ein anderes Girokonto der—
selben oder einer auswärtigen Reichsbank-=
anstalt und stellt eine Anweisung des Runden
an die Reichsbank dar, den Betrag von seinem
Konto ab= und dem des von ihm bezeichneten
andern Kunden zuzuschreiben. Schecks, welche
das Bankguthaben des Ausstellers übersteigen,
löst die Reichsbank nicht nur nicht ein, son-
dern sie bricht im Falle der Ausstellung solcher
nach Ermessen den Geschäftsverkehr mit dem
Aussteller ab. Die Schechs werden an einer
durchlochten Stelle dergestalt aus dem Buche
getrennt, daß ein Rest des Blattes, der sog.
„Stamm“, in ihm zurüchbleibt, auf dem, wie
auf dem Scheck, die Blattnummer aufgedruckt
ist und Summe, Datum und Person des Emp-
fängers vermerkt werden kann. Von dem
Abhandenkommen von Schechformularen hat
der Kunde die Bank rechtzeitig zu benachrich-
tigen, widrigenfalls er alle Nachteile trägt.
In einem dem Kunden ausgehändigten „Konto-
gegenbuch" werden alle für ihn eingehenden
Gelder und alle Auszahlungen und Ulber-
tragungen eingetragen. Außerdem erhalten
die Girokunden Verzeichnisse der am G. Be-
teiligten. Außer durch weiße und rote Schecks
kann der Girokunde über sein GEirokonto
auch dadurch verfügen, daß er Wechsel, die er
zu bezahlen hat, mit Zahlbarkeitsvermerk auf
die — u avisierende — Reichsbank versieht. An
dem G. können Privatpersonen, Banken, Be-
hörden und andere juristische Personen teil-
nehmen, und er ist auch auf die Reichsbank-
nebenstellen mit gewissen Modifikationen aus-
gedehnt. Vgl. unten Ziff. IV.
III. Der Postgiroverkehr. Nach Be-
stimmung der Oberpostdirektion wird in hierzu
geeigneten Orten mit Reichsbankanstalt Be-
gleichung der ein= und auszuzahlenden Post-
anweisungsbeträge durch Giroübertragung ein-
gerichtet; über die Zulassung der Teilnehmer ent-
scheidet die Postbehörde. Die Einzahlungen
der Giropostanweisungen erfolgen nach Ver-
einbarung der Postbehörde mit der Reichs-
bank entweder bei der Reichsbankanstalt oder
bei der Post. Erfolgen sie bei der Bankstelle,
so übergibt der Teilnehmer ihr einen roten
Schech über den Gesamtbetrag der Postan-
weisungen, diese selbst aber in einem ver-
schlossenen Umschlag mit einem Verzeichnis
derselben auf einem von der Post gelieferten
Formular. Die Post nimmt das Postan-
weisungspächchen von ihr gegen Gutschrift in
ihrem Rontogegenbuch in Empfang, befördert,
nachdem sie sich von der BRichtigkeit überzeugt,
die Anweisungen und stellt das gutittierte
Verzeichnis dem Teilnehmer zu. Erfolgt die
Auflieferung bei dem Postamt, so geschieht
dies in gewöhnlicher Weise, aber die Einzah-
lung nicht bar, sondern durch roten Scheck.
Die Post läßt den Betrag in ihrem Gegen-
buch gutschreiben und befördert dann die An-
weisungen. An dem Verfahren der Begleichun
der Auszahlungen der Postanweisungen im G.
können auch Personen und Firmen ohne
Reichsbankgirokonto in der Weise teilnehmen,
daß die Beträge einem fremden Girokonto
gutgeschrieben werden. Die eingehenden
Giropostanweisungen bucht die Post in einem
„Ankunftsbuch für Giropostanweisungen“, das
für seden Girokunden eine besondere Abteilung
enthält, und vermerkt die Nummer der Buchung
auf der Anweisung. Die Anweisungen werden
dann in einem verschlossenen, Zahl und Ge-
samtbetrag angebenden Umschlag bestellt, aber
nicht in bar ausgezahlt. Die Quittungsleistung
des Empfängers erfolgt auf dem Umschlag
mit den Worten „Anerkannt M.“ Die
Zahlung leistet die Post durch mit einem Ver-
zeichnis der Einzelbeträge der Beichsbank-=
anstalt zuzustellenden roten Scheck behufs Ab-
schreibung des Gesamtbetrags der in den letzten
24 Stunden bestellten Giropostanweisungen von
ihrem Reichsbankgirokonto und Gutschrift der
Einzelbeträge auf den Konten der Girokunden.
IV. Teilnahme der preuß. Staats-
kassen am BReichsbankgiroverkehr. Zur
Erleichterung des Jablungsverkeehr sind seit
1. April 1896 die Generalstaatskasse und die
Regierungshauptkassen und nach und nach
auch andere Staatskassen an den Reichs-
bankgiroverkehr angeschlossen; die Eisenbahn-
kassen waren es schon früher. Auf dem Giro-
konto der Generalstaatskasse ist ein Mindest-
guthaben von 10 Mill. M. zu halten; sinkt
es unter diesen Betrag, so kann es die Reichs-
bank ohne weiteres aus dem Guthaben der
Seehandlung ergänzen; zu diesem Zwech sperrt
die Reichsbank auf letzterem Guthaben den
erforderlichen Betrag und benachrichtigt die
Seehandlung, die ihr einen roten Scheck aus-
stellt, auf Grund dessen dann die 1lberschrei-
bung erfolgt. Die Hauptkassen reichen zur
Verstärkung ihrer Giroguthaben aus dem-
jenigen der Generalstaatskasse den betreffenden
Reichsbankanstalten blaue Schecks (s. weiter
unten) in je zwei Exemplaren ein, worauf die
Beträge sofort ihrem Konto gutgeschrieben und
ein Exemplar des Schechs der Reichshaupt-
bank übersandt wird. Diese sperrt das Konto
der Generalstaatskasse um die Summe der
täglich eingegangenen blauen Schecks und über-
gibt diese nebst einer Zusammenstellung der
Generalstaatskasse gegen Empfang eines über
die Gesamtsumme lautenden gekreuzten weißen
Schechs, auf Grund dessen die Abschreibung
des gesperrten Betrages erfolgt. An den drei
letzten Werktagen des Quartals dürfen blaue
Schechs den Reichsbankanstalten nicht präsen-
tiert werden. Die erwähnten blauen Schecks
dienen nur zu den Uberschreibungen von dem
Guthaben der Generalstaatskasse; zur ber-
tragung auf Konten an demselben oder einem
andern Bankplatze dienen rote, zu baren Ab-
hebungen weiße Schechs. Doch dürfen weiße
nur zu Abhebungen für die Hauptkassen selbst
und zur Uberweisung von Vorschüssen und
Zuschüssen an Spezialkassen benutzt werden.
Andere Zahlungen sind im Schechverkehr nur
an Reichsbankgirokunden und nur durch rote
Schechs zu leisten, die täglich den Reichs-
bankanstalten zuzustellen, nicht den Empfangs-
berechtigten auszuhändigen sind. Zu Lohn-, Ge-
halts-, Pensions-, Militärunterstützungs= und
gleichwertigen Zahlungen ist der G. in der Regel