Object: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

742 
nicht zu benutzen. Einzahlungen auf das Giro— 
konto der Hauptkassen können von jedermann 
erfolgen; behufs Gutschrift legen die Kassen 
am Sitze von Reichsbankanstalten an jedem 
Werktage, andere allwöchentlich ihr Konto- 
gegenbuch der Bankanstalt vor. Der G. ge- 
hört zum Barverkehr, das durch das Gegen- 
buch nachgewiesene Giroguthaben also zum 
Barbestande der betreffenden Kasse. Gegen- 
buch und Schechs sind im Tresor aufzubewahren. 
Mit Rücksicht auf die schnelle Geldbeschaffung 
durch den G. haben die Hauptkassen nur die 
für die nächsten drei Tage erforderlichen Bar- 
mittel zu halten und alle hiernach verfügbaren 
Barbestände im Girowege an die General- 
staatskasse abzuführen (Erl. des FM. vom 
19. März 1896, 7. April 1897, 9. Alärz 1899, 
4. April 1899, 4. Dez. 1901, 28. Sept. 1903). 
Vgl. auch Erleichterung des Zahlungs- 
verkehrs bei den Regierungshaupt- 
kassen. 
lasbeizereien s. Glashütten. 
Glashütten, zu denen unter Umständen 
auch Emaillefabriken gehören, sind genehmi— 
gungspflichtige Anlagen (GewO. 8 16). Die 
Genehmigung erteilt der Kr A. (St A.), in den 
zu einem Landkreise gehörigen Städten mit 
mehr als 10000 Einw. der Mlagistrat (Z. 
§ 109). S. auch Techn. Anl. Ziff. 5a, Ausf- 
Anw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 (HMBl. 123) 
Ziff. 16. Wegen Beschäftigung von Arbeitern 
an Sonn= und Festtagen s. Sonntagsruhe 
im Gewerbebetriebe IV. Die Beschäfti- 
gung von Kindern (s. d. in gewerblicher 
Beziehung) ist in G. verboten Kinderschutzl. 
§§ 4, 12). In G., Glasschleifereien, Glas- 
beizereien sowie in Sandbläsereien, in 
denen Glas bearbeitet wird, unterliegt die 
Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern Beschränkungen (R#ek. vom 
5. März 1902 — BEBl. 65 — und Erl. vom 
9. Mai 1902 — HMil. 209). 
Glasschleifereien s. Glashütten. 
Glaubens= und Religionsfreiheit s. Be- 
Renntnisfreiheit. 
Glockengeläut s. Kirchenglocken. 
Glücksspiel ist ein Spiel, bei welchem 
der Ausfall wesentlich vom Zufall abhängt 
und zugleich der Gegenstand des Gewinnes 
oder Verlustes einen Vermögenswert dar- 
stellt. Das Spielen um Einsätze, die so 
gering sind, daß ihr Vermögenswert gegen- 
über dem Zweck der Unterhaltung nicht in 
Betracht kommen kann, ist nicht für die Vor- 
nahme eines G. zu erachten (Oppenhoff, 
Rechtspr. des OTr. 13, 396 und O#. vom 
20. Juni 1885 — Pr VBl. 6, 336; vgl. O#. 
2, 304 und BRSt. 19, 253; 18, 342)9. 
Wer aus dem G. ein Gewerbe macht, als 
Inhaber eines öffentlichen Versammlungs- 
ortes G. gestattet oder unbefugt auf öffent- 
lichen Wegen, Plätzen oder Versammlungs- 
orten G. hält, macht sich strafbar (St G. 
88 284, 285 u. 360 Ziff. 14). Ein Gestatten 
von G. liegt vor, wenn der Inhaber des 
Lokals, welcher Kenntnis vom Spiel erhalten 
hat, nicht alle ihm zu Gebote stehenden Mittel 
anwendet, um das Spiel oder dessen Fort- 
setzung zu hindern (R. vom 21. Febr. 1883 
  
Glasbeizereien — Gnadenzeit. 
— Pr Vl. 4, 263). Durch Spiel wird eine 
Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf 
Grund eines solchen Geleistete kann nicht des- 
halb zurückgefordert werden, weil eine Ver- 
bindlichkeit nicht bestanden hat (BeB. F 762). 
Offentliche Spielbanken dürfen weder 
konzessioniert noch geduldet werden (G. vom 
1. Juli 1868 — B. 367). 
Gnadengehalt (die frühere Sezeichnun für 
Ruhegehalt bei Geistlichen; ALR. 8 528 II, 11) 
s. Geistliche (Emeritierung). 
Gnadengeschenke s. Kirchen= und Pfarr- 
gebäude IV, Schulgebäude. 
Gnadengesuche s. Begnadigung. 
Gnaden (Sterbe-, guartal, Gnadenmonat, 
d. i. die Zeit, während derer den Hinter- 
bliebenen bzw. Erben eines verstorbenen akti- 
ven oder pensionierten Beamten, Offiziers, 
Geistlichen, Lehrers usw. das Gehalt oder die 
Bezüge der Stelle bzw. die Pension noch zu- 
stehen, s. Witwen= und Waisenversorgung 
der Staats= und Reichsbeamten Al, B; 
der Kommunalbeamten; der Angehöri- 
gen des Reichsheeres und der Mlarine-: 
betreffs der Geistlichen s. Enadenzeit und 
Geistliche (Emeritierung) A III; der niede- 
ren Kirchenbeamten f. KirchG. vom 7. Juli 
1900 8 13; der Gymnasiallehrer s. das. 
(Besoldungs- usw. Verhältnisse) V. 
Gnadenzeit (Gnadenjahr; Sterbe- und 
Gnadenzeit, Karenzzeit) ift die Bezeichnung für 
diejenige Zeit, während welcher den Hinterbltebe- 
nen eines verstorbenen ev. Geistlichen der Aeß- 
brauch der von dem Verstorbenen innegehabten 
Stelle zusteht. Die G. ist für die altländischen 
Provinzen geregelt durch das Kirch S. vom 
18. Juli 1892 (KEBl. 1893, 1; s. Staatsgesetz 
vom 8. März 1893 — GS. 21; für Hohen- 
zollern AE. vom 22. März 1899 — KGWl. 
10). Danach sind, wenn ein Geistlicher, wel- 
cher in einem Pfarramt einer Kirchengemeinde 
unter Bestätigung des Kiirchenregiments 
auf Lebenszeit angestellt ist, in diesem 
Amte verstirbt, während des Sterbemonats 
und des darauf folgenden Monats dessen 
Erben, nächst diesen sowie während einer 
weiteren Gnadenzeit von sechs Monaten die 
Hinterbliebenen (Witwe, eheliche Nachkommen, 
Stiefkinder und an Kindes Statt angenommene 
§ 2 Abs. 1) zur Fortsetzung des Aießbrauchs 
der Stelle berechtigt. Die Fortsetzung des -ieß- 
brauchs erstrecht sich auch auf den Bezug der 
Stolgebühren und die dem verstorbenen Geist- 
lichen für seine Amtszeit aus Mitteln der Ge- 
meinde oder aus örtlichen kNirchlichen Fonde 
bewilligten Zulagen, sofern nicht bei der Be- 
willigung das Gegenteil festgesetzt worden ist 
(KirchG. 1). Die Geschäfte der erledigten 
Stelle werden während der Sterbe- und Gna- 
denzeit, sofern ihre Verwaltung nicht durch 
feststehende örtliche Einrichtungen genügend 
gesichert ist, nach der Bestimmung des Super- 
intendenten durch die Diözesangeistlichen und 
aushilfsweise durch die in der Diözese woh- 
nenden Kandidaten, nötigenfalls auch durch 
Heranziehung von Geistlichen der Nachbar- 
diözese mit Zustimmung des betreffenden Super- 
intendenten, unentgeltlich versehen. Die zum 
Bezug der Stelleneinkünfte Berechtigten (s.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.