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nicht zu benutzen. Einzahlungen auf das Giro—
konto der Hauptkassen können von jedermann
erfolgen; behufs Gutschrift legen die Kassen
am Sitze von Reichsbankanstalten an jedem
Werktage, andere allwöchentlich ihr Konto-
gegenbuch der Bankanstalt vor. Der G. ge-
hört zum Barverkehr, das durch das Gegen-
buch nachgewiesene Giroguthaben also zum
Barbestande der betreffenden Kasse. Gegen-
buch und Schechs sind im Tresor aufzubewahren.
Mit Rücksicht auf die schnelle Geldbeschaffung
durch den G. haben die Hauptkassen nur die
für die nächsten drei Tage erforderlichen Bar-
mittel zu halten und alle hiernach verfügbaren
Barbestände im Girowege an die General-
staatskasse abzuführen (Erl. des FM. vom
19. März 1896, 7. April 1897, 9. Alärz 1899,
4. April 1899, 4. Dez. 1901, 28. Sept. 1903).
Vgl. auch Erleichterung des Zahlungs-
verkehrs bei den Regierungshaupt-
kassen.
lasbeizereien s. Glashütten.
Glashütten, zu denen unter Umständen
auch Emaillefabriken gehören, sind genehmi—
gungspflichtige Anlagen (GewO. 8 16). Die
Genehmigung erteilt der Kr A. (St A.), in den
zu einem Landkreise gehörigen Städten mit
mehr als 10000 Einw. der Mlagistrat (Z.
§ 109). S. auch Techn. Anl. Ziff. 5a, Ausf-
Anw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 (HMBl. 123)
Ziff. 16. Wegen Beschäftigung von Arbeitern
an Sonn= und Festtagen s. Sonntagsruhe
im Gewerbebetriebe IV. Die Beschäfti-
gung von Kindern (s. d. in gewerblicher
Beziehung) ist in G. verboten Kinderschutzl.
§§ 4, 12). In G., Glasschleifereien, Glas-
beizereien sowie in Sandbläsereien, in
denen Glas bearbeitet wird, unterliegt die
Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend-
lichen Arbeitern Beschränkungen (R#ek. vom
5. März 1902 — BEBl. 65 — und Erl. vom
9. Mai 1902 — HMil. 209).
Glasschleifereien s. Glashütten.
Glaubens= und Religionsfreiheit s. Be-
Renntnisfreiheit.
Glockengeläut s. Kirchenglocken.
Glücksspiel ist ein Spiel, bei welchem
der Ausfall wesentlich vom Zufall abhängt
und zugleich der Gegenstand des Gewinnes
oder Verlustes einen Vermögenswert dar-
stellt. Das Spielen um Einsätze, die so
gering sind, daß ihr Vermögenswert gegen-
über dem Zweck der Unterhaltung nicht in
Betracht kommen kann, ist nicht für die Vor-
nahme eines G. zu erachten (Oppenhoff,
Rechtspr. des OTr. 13, 396 und O#. vom
20. Juni 1885 — Pr VBl. 6, 336; vgl. O#.
2, 304 und BRSt. 19, 253; 18, 342)9.
Wer aus dem G. ein Gewerbe macht, als
Inhaber eines öffentlichen Versammlungs-
ortes G. gestattet oder unbefugt auf öffent-
lichen Wegen, Plätzen oder Versammlungs-
orten G. hält, macht sich strafbar (St G.
88 284, 285 u. 360 Ziff. 14). Ein Gestatten
von G. liegt vor, wenn der Inhaber des
Lokals, welcher Kenntnis vom Spiel erhalten
hat, nicht alle ihm zu Gebote stehenden Mittel
anwendet, um das Spiel oder dessen Fort-
setzung zu hindern (R. vom 21. Febr. 1883
Glasbeizereien — Gnadenzeit.
— Pr Vl. 4, 263). Durch Spiel wird eine
Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf
Grund eines solchen Geleistete kann nicht des-
halb zurückgefordert werden, weil eine Ver-
bindlichkeit nicht bestanden hat (BeB. F 762).
Offentliche Spielbanken dürfen weder
konzessioniert noch geduldet werden (G. vom
1. Juli 1868 — B. 367).
Gnadengehalt (die frühere Sezeichnun für
Ruhegehalt bei Geistlichen; ALR. 8 528 II, 11)
s. Geistliche (Emeritierung).
Gnadengeschenke s. Kirchen= und Pfarr-
gebäude IV, Schulgebäude.
Gnadengesuche s. Begnadigung.
Gnaden (Sterbe-, guartal, Gnadenmonat,
d. i. die Zeit, während derer den Hinter-
bliebenen bzw. Erben eines verstorbenen akti-
ven oder pensionierten Beamten, Offiziers,
Geistlichen, Lehrers usw. das Gehalt oder die
Bezüge der Stelle bzw. die Pension noch zu-
stehen, s. Witwen= und Waisenversorgung
der Staats= und Reichsbeamten Al, B;
der Kommunalbeamten; der Angehöri-
gen des Reichsheeres und der Mlarine-:
betreffs der Geistlichen s. Enadenzeit und
Geistliche (Emeritierung) A III; der niede-
ren Kirchenbeamten f. KirchG. vom 7. Juli
1900 8 13; der Gymnasiallehrer s. das.
(Besoldungs- usw. Verhältnisse) V.
Gnadenzeit (Gnadenjahr; Sterbe- und
Gnadenzeit, Karenzzeit) ift die Bezeichnung für
diejenige Zeit, während welcher den Hinterbltebe-
nen eines verstorbenen ev. Geistlichen der Aeß-
brauch der von dem Verstorbenen innegehabten
Stelle zusteht. Die G. ist für die altländischen
Provinzen geregelt durch das Kirch S. vom
18. Juli 1892 (KEBl. 1893, 1; s. Staatsgesetz
vom 8. März 1893 — GS. 21; für Hohen-
zollern AE. vom 22. März 1899 — KGWl.
10). Danach sind, wenn ein Geistlicher, wel-
cher in einem Pfarramt einer Kirchengemeinde
unter Bestätigung des Kiirchenregiments
auf Lebenszeit angestellt ist, in diesem
Amte verstirbt, während des Sterbemonats
und des darauf folgenden Monats dessen
Erben, nächst diesen sowie während einer
weiteren Gnadenzeit von sechs Monaten die
Hinterbliebenen (Witwe, eheliche Nachkommen,
Stiefkinder und an Kindes Statt angenommene
§ 2 Abs. 1) zur Fortsetzung des Aießbrauchs
der Stelle berechtigt. Die Fortsetzung des -ieß-
brauchs erstrecht sich auch auf den Bezug der
Stolgebühren und die dem verstorbenen Geist-
lichen für seine Amtszeit aus Mitteln der Ge-
meinde oder aus örtlichen kNirchlichen Fonde
bewilligten Zulagen, sofern nicht bei der Be-
willigung das Gegenteil festgesetzt worden ist
(KirchG. 1). Die Geschäfte der erledigten
Stelle werden während der Sterbe- und Gna-
denzeit, sofern ihre Verwaltung nicht durch
feststehende örtliche Einrichtungen genügend
gesichert ist, nach der Bestimmung des Super-
intendenten durch die Diözesangeistlichen und
aushilfsweise durch die in der Diözese woh-
nenden Kandidaten, nötigenfalls auch durch
Heranziehung von Geistlichen der Nachbar-
diözese mit Zustimmung des betreffenden Super-
intendenten, unentgeltlich versehen. Die zum
Bezug der Stelleneinkünfte Berechtigten (s.