Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

752 
licher Beziehung als für sich bestehend sich 
darstellende Besitzung, seine Vorschläge über 
den gemeinen Wert in die von ihm für jeden 
Artikel der Grundsteuermutterrolle anzulegen- 
den Schätzungsbogen einzutragen. Die 
Schätzungsbogen, die Ubersichten der Schätzungs- 
merkmale und ein Verzeichnis der Pächter 
und der ihnen gehörigen Inventarien reicht er 
dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission 
zur Prüfung und Herbeiführung der Feschlub- 
fassung des Schätzungsausschusses ein Techn. 
Anleitung vom 26. Dez. 1893 für die erst- 
malige Schätzung des Wertes der Grundstücke 
behufs Veranlagung der Ergänzungssteuer; 
AusfAnw. z. Erg StGS. Art. 7). Wegen des 
weiteren Verfahrens vgl. Ergänzungssteuer 
II D, Steuerveranlagung, Schätzungs- 
ausschuß. Vor jeder neuen Veranlagung wer- 
den Schätzungsbogen und Pächterverzeichnis 
dem Katasterkontrolleur behufs Wahrung der 
Veränderungen zurückhgegeben. 
Gültigkeit von Gesetzen. Ein ordnungs- 
mäßig zustande gekommenes Gesetz gilt so- 
lange, bis es entweder selbst oder in seiner 
Anwendung wieder aufgehoben wird. Das 
erstere tritt ein entweder mit dem Ablaufe 
der Zeit, für welche, oder mit dem Eintritte 
der aufhebenden Bedingung, unter welcher 
es erlassen worden war, oder als Wirkung 
eines neuen Gesetzes, welches es ausdrüchklich 
aufhebt oder eine mit ihm unvereinbare Be- 
stimmung trifft, oder endlich infolge eines sich 
bildenden ihm entgegenstehenden Gewohnheits- 
rechts. In seiner Anwendung fällt ein Gesetz 
dann weg, wenn sein Gegenstand nicht mehr 
vorkommt. Ob ein Gesetz gültig zustande 
gekommen ist und noch gilt, hat jeder Richter 
und sede zu seiner Anwendung berufene Be- 
hörde an sich frei und selbständig zu prüfen. 
Eine Beschränkung besteht jedoch für preuß. 
Gesetze, nicht auch Reichsgesetze, nach dem auf 
der Absicht, die Trennung der Gewalten im 
Staate zur Anerkennung zu bringen, ruhenden 
Art. 106 Vll. dahin, daß sie verbindlich sind, 
wenn sie in der geseblich vorgeschriebenen 
Form, also in der Gesetzsammlung ((. d.), be- 
kanntgemacht worden sind. Das gilt auch 
insoweit, als es sich fragt, ob das Gesetz der 
Verfassung zuwiderläuft und die dann erforder- 
lichen Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. 
Ou#. 44, 434, betr. das Vereinsgesetz), nicht 
aber dafür, ob ihm ein BReichsgesetz entgegen- 
steht. Daß die Verkündigung gehörig erfolgt 
ist, bleibt zu prüfen. Der Art. 106 Vll. be- 
schränkt auch das B. in der Prüfung der 
Bechtsgültigkeit preuß. Gesetze (R #St. 36, 417). 
S. auch Verordnungen. 
Gültigkeit von Polizeiverordnungen s. 
Polizeiverordnungen. 
Gummiwaren. Auf Grund der Gew). 
§ 120e sind Vorschriften über die Einrichtung 
und den Betrieb gewerblicher Anlagen zur 
Bulkanisierung von Gummiwaren erlassen 
-. R# ek. vom 1. März 1902 — R#l. 59). 
Die Beschäftigung von Personen unter acht- 
zehn Jahren mit dem Vulkanisieren unter 
nwendung von Schwefelkohlenstoff oder 
mit sonstigen Arbeiten, bei denen die Ar- 
beiter der Einwirkung von Schwefelkohlen- 
  
  
Gültigkeit von Gesetzen — Gutsbesitzer. 
stoff ausgesetzt sind, ist verboten. Erwachsene 
Arbeiter dürfen mit diesen Arbeiten nur eine 
bestimmte Dauer beschäftigt werden (8 10 a. 
a. O.). Bei der Herstellung und Verpachung 
von Präservativs, Sicherheitspessarien und 
anderen zu ähnlichen Zwecken dienenden 
Gegenständen bestehen für Arbeiter unter 
achtzehn Jahren und Arbeiterinnen nach 
Bek. vom 30. Jan. 1903 (Röl. 3) erheb- 
liche Beschränkungen (s. wegen der öffentlichen 
Ausstellung und Anpreisung St GB. 184 Ziff.3). 
In Werkstätten zur Verfertigung von Gummi-, 
Guttapercha= und Kautschukwaren dürfen Kin- 
der, abgesehen vom Austragen von Waren 
und von sonstigen Botengängen, nicht beschäftigt 
werden (Kinderschutz G. §§ 4, 12). 
Güter s. Gutsherrlich-bäuerliche Re- 
ulierungen, Gutsbezirke, Landgüter, 
ittergüter, Erbschulzen, Stamm- 
güter. 
Güterbestätiger (Bestätter) vermitteln den 
Verkehr zwischen Kaufleuten und Fuhrleuten. 
Sie sind meist auch Spediteure. S. Beeidi- 
gung und öffentliche Anstellung von 
Gewerbetreibenden I. 
Gütergemeinschaft s. Eheliches Güter- 
recht III. 
Güterkonsolidation in Nassau f. Aus- 
einandersetzungsverfahren mit Aus- 
schluß der Prov. Hannover V. Gemein- 
heitsteilungen in den nicht landrecht- 
lichen Provinzen C. 
Güterrechtsregister s. Eheliches Güter- 
recht IV. 
Gutsbesitzer. Als G. wird in den L0. 
und Kr O. der Besitzer eines selbständigen Guts- 
bezirks (s. d.) bezeichnet. Ihm liegt nicht nur 
die obrigkeitliche Verwaltung des Gutsbezirks 
in seiner Eigenschaft als Gutsvorsteher I d.) 
ob, sondern auch die Aufbringung der kommu- 
nalen Lasten des Gutsbezirks. In allen Pro- 
vinzen des preuß. Staates ist der Besitzer des 
Guts zu allen Pflichten und Leistungen, welche 
den Gemeinden für den Bereich ihres Gemeinde- 
bezirks im öffentlichen Interesse gesetzlich ob- 
liegen, mit den hinsichtlich einzelner dieser 
Leistungen aus den Gesetzen folgenden AMaß- 
gaben verbunden (L. f. d. ö. Pr. und für 
Schleswig-Holstein § 122, für Hessen = Naussau 
§ 94, für Hannover KrO. 8§ 36). Aur in der 
Prov. Westfalen hönnen diese Lasten nach 
Anhörung der Beteiligten auch auf die übri- 
gen selbständigen Einwohner des Gutsbe- 
zirks durch ein Statut verteilt werden, welches 
der Bestätigung des Kr A. bedarf (Westi 
§§ 67, 68; WestfrO. § 26 Abs. 4; Z. 8§ 37). 
Eine Ausnahme von der Tegel. daß eine Unter- 
verteilung der öffentlichen Lasten des Gutsbe- 
zirks unzulässig ist (ogl. OVe. 1, 147; 20, 209; 
36, 204), machen die Kosten der Armenpflege 
und in den Prov. Ost= und Westpreußen die 
Schulunterhaltungskosten. Die Kreisabgaben 
sind keine Kommunallasten des Gutsbezirks, 
sondern werden nur für diesen im ganzen be- 
rechnet und zur Unterverteilung auf die Kreis- 
abgabenpflichtigen überwiesen. Ebensowenig 
sind es die Maturalleistungen für die bewaffnete 
Macht im Frieden, die den einzelnen Haus- 
besitzern, Grundbesitzern und Einwohnern ob-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.