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licher Beziehung als für sich bestehend sich
darstellende Besitzung, seine Vorschläge über
den gemeinen Wert in die von ihm für jeden
Artikel der Grundsteuermutterrolle anzulegen-
den Schätzungsbogen einzutragen. Die
Schätzungsbogen, die Ubersichten der Schätzungs-
merkmale und ein Verzeichnis der Pächter
und der ihnen gehörigen Inventarien reicht er
dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission
zur Prüfung und Herbeiführung der Feschlub-
fassung des Schätzungsausschusses ein Techn.
Anleitung vom 26. Dez. 1893 für die erst-
malige Schätzung des Wertes der Grundstücke
behufs Veranlagung der Ergänzungssteuer;
AusfAnw. z. Erg StGS. Art. 7). Wegen des
weiteren Verfahrens vgl. Ergänzungssteuer
II D, Steuerveranlagung, Schätzungs-
ausschuß. Vor jeder neuen Veranlagung wer-
den Schätzungsbogen und Pächterverzeichnis
dem Katasterkontrolleur behufs Wahrung der
Veränderungen zurückhgegeben.
Gültigkeit von Gesetzen. Ein ordnungs-
mäßig zustande gekommenes Gesetz gilt so-
lange, bis es entweder selbst oder in seiner
Anwendung wieder aufgehoben wird. Das
erstere tritt ein entweder mit dem Ablaufe
der Zeit, für welche, oder mit dem Eintritte
der aufhebenden Bedingung, unter welcher
es erlassen worden war, oder als Wirkung
eines neuen Gesetzes, welches es ausdrüchklich
aufhebt oder eine mit ihm unvereinbare Be-
stimmung trifft, oder endlich infolge eines sich
bildenden ihm entgegenstehenden Gewohnheits-
rechts. In seiner Anwendung fällt ein Gesetz
dann weg, wenn sein Gegenstand nicht mehr
vorkommt. Ob ein Gesetz gültig zustande
gekommen ist und noch gilt, hat jeder Richter
und sede zu seiner Anwendung berufene Be-
hörde an sich frei und selbständig zu prüfen.
Eine Beschränkung besteht jedoch für preuß.
Gesetze, nicht auch Reichsgesetze, nach dem auf
der Absicht, die Trennung der Gewalten im
Staate zur Anerkennung zu bringen, ruhenden
Art. 106 Vll. dahin, daß sie verbindlich sind,
wenn sie in der geseblich vorgeschriebenen
Form, also in der Gesetzsammlung ((. d.), be-
kanntgemacht worden sind. Das gilt auch
insoweit, als es sich fragt, ob das Gesetz der
Verfassung zuwiderläuft und die dann erforder-
lichen Voraussetzungen erfüllt sind (z. B.
Ou#. 44, 434, betr. das Vereinsgesetz), nicht
aber dafür, ob ihm ein BReichsgesetz entgegen-
steht. Daß die Verkündigung gehörig erfolgt
ist, bleibt zu prüfen. Der Art. 106 Vll. be-
schränkt auch das B. in der Prüfung der
Bechtsgültigkeit preuß. Gesetze (R #St. 36, 417).
S. auch Verordnungen.
Gültigkeit von Polizeiverordnungen s.
Polizeiverordnungen.
Gummiwaren. Auf Grund der Gew).
§ 120e sind Vorschriften über die Einrichtung
und den Betrieb gewerblicher Anlagen zur
Bulkanisierung von Gummiwaren erlassen
-. R# ek. vom 1. März 1902 — R#l. 59).
Die Beschäftigung von Personen unter acht-
zehn Jahren mit dem Vulkanisieren unter
nwendung von Schwefelkohlenstoff oder
mit sonstigen Arbeiten, bei denen die Ar-
beiter der Einwirkung von Schwefelkohlen-
Gültigkeit von Gesetzen — Gutsbesitzer.
stoff ausgesetzt sind, ist verboten. Erwachsene
Arbeiter dürfen mit diesen Arbeiten nur eine
bestimmte Dauer beschäftigt werden (8 10 a.
a. O.). Bei der Herstellung und Verpachung
von Präservativs, Sicherheitspessarien und
anderen zu ähnlichen Zwecken dienenden
Gegenständen bestehen für Arbeiter unter
achtzehn Jahren und Arbeiterinnen nach
Bek. vom 30. Jan. 1903 (Röl. 3) erheb-
liche Beschränkungen (s. wegen der öffentlichen
Ausstellung und Anpreisung St GB. 184 Ziff.3).
In Werkstätten zur Verfertigung von Gummi-,
Guttapercha= und Kautschukwaren dürfen Kin-
der, abgesehen vom Austragen von Waren
und von sonstigen Botengängen, nicht beschäftigt
werden (Kinderschutz G. §§ 4, 12).
Güter s. Gutsherrlich-bäuerliche Re-
ulierungen, Gutsbezirke, Landgüter,
ittergüter, Erbschulzen, Stamm-
güter.
Güterbestätiger (Bestätter) vermitteln den
Verkehr zwischen Kaufleuten und Fuhrleuten.
Sie sind meist auch Spediteure. S. Beeidi-
gung und öffentliche Anstellung von
Gewerbetreibenden I.
Gütergemeinschaft s. Eheliches Güter-
recht III.
Güterkonsolidation in Nassau f. Aus-
einandersetzungsverfahren mit Aus-
schluß der Prov. Hannover V. Gemein-
heitsteilungen in den nicht landrecht-
lichen Provinzen C.
Güterrechtsregister s. Eheliches Güter-
recht IV.
Gutsbesitzer. Als G. wird in den L0.
und Kr O. der Besitzer eines selbständigen Guts-
bezirks (s. d.) bezeichnet. Ihm liegt nicht nur
die obrigkeitliche Verwaltung des Gutsbezirks
in seiner Eigenschaft als Gutsvorsteher I d.)
ob, sondern auch die Aufbringung der kommu-
nalen Lasten des Gutsbezirks. In allen Pro-
vinzen des preuß. Staates ist der Besitzer des
Guts zu allen Pflichten und Leistungen, welche
den Gemeinden für den Bereich ihres Gemeinde-
bezirks im öffentlichen Interesse gesetzlich ob-
liegen, mit den hinsichtlich einzelner dieser
Leistungen aus den Gesetzen folgenden AMaß-
gaben verbunden (L. f. d. ö. Pr. und für
Schleswig-Holstein § 122, für Hessen = Naussau
§ 94, für Hannover KrO. 8§ 36). Aur in der
Prov. Westfalen hönnen diese Lasten nach
Anhörung der Beteiligten auch auf die übri-
gen selbständigen Einwohner des Gutsbe-
zirks durch ein Statut verteilt werden, welches
der Bestätigung des Kr A. bedarf (Westi
§§ 67, 68; WestfrO. § 26 Abs. 4; Z. 8§ 37).
Eine Ausnahme von der Tegel. daß eine Unter-
verteilung der öffentlichen Lasten des Gutsbe-
zirks unzulässig ist (ogl. OVe. 1, 147; 20, 209;
36, 204), machen die Kosten der Armenpflege
und in den Prov. Ost= und Westpreußen die
Schulunterhaltungskosten. Die Kreisabgaben
sind keine Kommunallasten des Gutsbezirks,
sondern werden nur für diesen im ganzen be-
rechnet und zur Unterverteilung auf die Kreis-
abgabenpflichtigen überwiesen. Ebensowenig
sind es die Maturalleistungen für die bewaffnete
Macht im Frieden, die den einzelnen Haus-
besitzern, Grundbesitzern und Einwohnern ob-