Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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bunden gewesen sind. Diese Rechte haben 
allen Rittergütern zugestanden, anderen Gütern 
(s. Landgüter) nur dann, wenn sie ihnen 
besonders verliehen oder von ihnen durch Ver- 
jährung erworben waren oder ihnen nach 
Provinzialrechtlichen Bestimmungen zukamen 
(vgl. R. I, 7 §§ 91, 92; O#. 1, 109; 
7, 180; 22, 101). Rittergüter, die nicht G. 
bilden, kommen namentlich in der Prov. 
Sachsen vor. Zu dem G. gehören alle Grund- 
stüche, die zu dem ehemaligen obrigkeitlichen 
Herrschaftsgebiete des Besitzers des Guts 
gehört haben und nicht eine Landgemeinde 
bilden oder Bestandteile einer solchen geworden 
sind oder einem anderen G. durch einen Akt 
der Staatshoheit zugeteilt oder zu einem selb- 
ständigen G. erhoben worden sind. Bei Ab- 
verkäufen von dem herrschaftlichen Gute ent- 
standen nicht ohne weiteres neue G., die 
Trennstücke verblieben vielmehr Teile des 
alten G. Sagar die vollständige Zerstüchkelung 
eines G. hatte seine Auflösung auch schon vor 
Erlaß der neuen LO. nicht zur Folge, es 
bedurfte hierzu einer Anordnung des Rönigs 
(OVG. 1 S. 102 u. 147). Kolonien, die auf 
gutsherrlichem Vorwerksland entstanden, blei- 
ben Teile des G., solange sie nicht zu einer 
Landgemeinde umgewandelt oder einer solchen 
zugeschlagen worden waren (O. 8, 86; 16, 
249). Uber die Zugehörigkeit der herrschaft- 
lichen Dorfauen zum G. s. Auenrecht, über 
die von Flüssen, Straßen, Kirchen usw. s. Ge- 
meindebezirke II. Die Aufhebung eines 
G. kann nur durch eine kgl. Anordnung 
bewirkt werden. GErenzveränderungen konn- 
ten nach Erlaß des Armenpflegegesetzes vom 
31. Dez. 1842 nur durch eine Anordnung der 
Landespolizeibehörde, während der Geltung 
der Gem O. vom 11. März 1850 durch einen vom 
MI J. genehmigten Beschluß der mit der Ge- 
meindebildung beauftragten Kreiskommission, 
nach Erlaß des Gemeindeverfassungsgesetzes 
vom 14. April 1856 durch eine Anordnung des 
Oberpräsidenten, nach Erlaß der KrO. vom 
13. Dez. 1872, der ZG. vom 26. Juli 1876 
und 1. Aug. 1883 sowie der LöO. vom 
3. Juli 1891 nur durch einen Beschluß des 
Kr A. herbeigeführt werden. Mit der Auf- 
lösung des G. erlöschen alle öffentlichrecht- 
lichen Pflichten, die ihren Grund in der ob- 
rigkeitlichen Gewalt des Gutsherrn über die 
zu seinem vormaligen Herrschaftsgebiete ge- 
hörigen Gemeinden hatten, insbesondere auch 
die Pflicht der Unterhaltung der dortigen 
Schulen (OVG. 31, 175; 39, 110). Dasselbe 
ist der Fall bei der Einverleibung eines G. 
in eine Landgemeinde, jedoch nicht bei seiner 
* mit einem andern G. (OVE. 44, 
II. Eine besondere Art der G. älteren Rechts 
bilden die fiskalischen G. Dies sind G., die im 
Eigentum des Staates stehen (s. Domänen, 
aullgemein) und in denen daher der Staatsfis- 
kus Gutsherr ist. Den landesherrlichen Gütern 
haben von jeher gutsherrliche Rechte zugestan- 
den. Sie sind daher, soweit sie sich setzt noch 
im Besitze des Landesherrn oder des Staates 
befinden, selbständige G. Zweifel entstehen 
aber oft über die kommunale Eigenschaft von 
  
Gutsbezirke. 
früheren landesherrlichen oder staatlichen Be- 
sitzungen, die von Privatpersonen veräußert 
worden sind. Ob hierbei die Gutsherrlichkeit 
auf den Erwerber des Guts übergegangen ist 
und dieses daher einen selbständigen G. bildet, 
oder ob sie bei dem veräußernden Fiskus ver- 
blieben und das veräußerte Gut daher Be- 
standteil eines größeren fiskalischen G., dem 
es bisher angehört hatte (insbesondere eines 
Domänenamts), geblieben ist, muß in jedem 
einzelnen Falle nach dem Inhalt des Ver- 
äußerungsvertrages festgestellt werden. Ent- 
scheidend ist, ob das Gut vor der Veräuße- 
rung durch den Staat eine selbständige herr- 
schaftliche Besitzung gewesen und als solche 
unter Ubertragung von gutsherrlichen Rechten 
von dem Erwerber veräußert worden ist, gleich- 
viel ob mit oder ohne Rittergutseigenschaft, 
Gerichtsbarkeit und Patronat. Bisweilen ist 
die Veräußerung eines Domänenguts derart 
erfolgt, daß dem Erwerber die Gutsherrlich- 
keit über seinen eigenen Grundbesitz über- 
tragen wurde, während die bisher zu ihm ge- 
hörigen Landgemeinden unter der fiskalischen 
Gutsherrlichkeit verblieben. Durch die Do- 
mänenveräußerungsinstruktion vom 25. Okt. 
1810 war den mit dem Verkauf beauftragten 
Behörden die Befugnis erteilt, in den Ver- 
äußerungs= oder Erbpachtverträgen zu be- 
stimmen, daß die Erwerber Rittergutsbesitzer 
werden sollten. Geschah dies, so wurden hier- 
mit die von ihnen erworbenen Güter selb- 
ständige G. Aach den KabO. vom 9. Jan. und 
20. Febr. 1812 (GS. S. 3, 23) sollten die Pa- 
tronatsrechte und die Gerichtsbarkeit vom 
Verkauf ausgenommen werden und dem Staate 
verbleiben. Diese Vorschriften wurden auch 
bei dem Verkauf der Domänen in den neu- 
erworbenen Provinzen, der nach Maßgabe der 
V. vom 9. Alärz 1819 (GS. 73) erfolgte, be- 
achtet (OVo. 45, 123). Wurde ein Domänen- 
gut veräußert, ohne daß über die gutsherr- 
lichen Rechte Bestimmung getroffen wurde, 
so kam es darauf an, ob das Gut bisher 
innerhalb des Domänenamts, zu dem es ge- 
Mrt hatte, einen selbständigen herrschaftlichen. 
esitz mit selbständigen herrschaftlichen Rechten. 
(insbesondere eigenen Untertanen) gebildet 
hatte oder nicht. Ersterenfalls ging diese 
Gutsherrlichkeit auf den Erwerber über, so 
daß das Gut demnächst einen selbständigen 
G. bildete. War bei einem solchen Gut dem 
Fiskus das Obereigentum und hiermit die 
Gutsherrlichkeit vorbehalten worden, so fiel 
sie dem Erwerber (auch dem Erbpächter) bei 
dem Inkrafttreten des Reallastenablösungs- 
gesetzes vom 2. März 1850 (GS. 77) zusammen 
mit dem vollen Eigentum gemäß § 2 Ziff. 2 
zu. Dagegen begründete die in dem Vertrage 
festgesetzte Verpflichtung des Erwerbers, eine 
gewisse Zahl von Gärtnerfamilien auf dem 
Gute zu erhalten oder neu einzusetzen, keine 
gutsherrlichen Rechte (OVG. 16, 231). Große 
Schwierigkeiten macht oft die Feststellung der 
Grenzen der fiskalischen G. und ihrer Be- 
standteile. Nach den für die Anlegung von 
Hypothekenbüchern der Domänengüter erlasse- 
nen V. vom 26. und 28. Jan. 1809 sollte jedes. 
Domänenamt mit seinen Pertinenzstücken,
	        
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