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bunden gewesen sind. Diese Rechte haben
allen Rittergütern zugestanden, anderen Gütern
(s. Landgüter) nur dann, wenn sie ihnen
besonders verliehen oder von ihnen durch Ver-
jährung erworben waren oder ihnen nach
Provinzialrechtlichen Bestimmungen zukamen
(vgl. R. I, 7 §§ 91, 92; O#. 1, 109;
7, 180; 22, 101). Rittergüter, die nicht G.
bilden, kommen namentlich in der Prov.
Sachsen vor. Zu dem G. gehören alle Grund-
stüche, die zu dem ehemaligen obrigkeitlichen
Herrschaftsgebiete des Besitzers des Guts
gehört haben und nicht eine Landgemeinde
bilden oder Bestandteile einer solchen geworden
sind oder einem anderen G. durch einen Akt
der Staatshoheit zugeteilt oder zu einem selb-
ständigen G. erhoben worden sind. Bei Ab-
verkäufen von dem herrschaftlichen Gute ent-
standen nicht ohne weiteres neue G., die
Trennstücke verblieben vielmehr Teile des
alten G. Sagar die vollständige Zerstüchkelung
eines G. hatte seine Auflösung auch schon vor
Erlaß der neuen LO. nicht zur Folge, es
bedurfte hierzu einer Anordnung des Rönigs
(OVG. 1 S. 102 u. 147). Kolonien, die auf
gutsherrlichem Vorwerksland entstanden, blei-
ben Teile des G., solange sie nicht zu einer
Landgemeinde umgewandelt oder einer solchen
zugeschlagen worden waren (O. 8, 86; 16,
249). Uber die Zugehörigkeit der herrschaft-
lichen Dorfauen zum G. s. Auenrecht, über
die von Flüssen, Straßen, Kirchen usw. s. Ge-
meindebezirke II. Die Aufhebung eines
G. kann nur durch eine kgl. Anordnung
bewirkt werden. GErenzveränderungen konn-
ten nach Erlaß des Armenpflegegesetzes vom
31. Dez. 1842 nur durch eine Anordnung der
Landespolizeibehörde, während der Geltung
der Gem O. vom 11. März 1850 durch einen vom
MI J. genehmigten Beschluß der mit der Ge-
meindebildung beauftragten Kreiskommission,
nach Erlaß des Gemeindeverfassungsgesetzes
vom 14. April 1856 durch eine Anordnung des
Oberpräsidenten, nach Erlaß der KrO. vom
13. Dez. 1872, der ZG. vom 26. Juli 1876
und 1. Aug. 1883 sowie der LöO. vom
3. Juli 1891 nur durch einen Beschluß des
Kr A. herbeigeführt werden. Mit der Auf-
lösung des G. erlöschen alle öffentlichrecht-
lichen Pflichten, die ihren Grund in der ob-
rigkeitlichen Gewalt des Gutsherrn über die
zu seinem vormaligen Herrschaftsgebiete ge-
hörigen Gemeinden hatten, insbesondere auch
die Pflicht der Unterhaltung der dortigen
Schulen (OVG. 31, 175; 39, 110). Dasselbe
ist der Fall bei der Einverleibung eines G.
in eine Landgemeinde, jedoch nicht bei seiner
* mit einem andern G. (OVE. 44,
II. Eine besondere Art der G. älteren Rechts
bilden die fiskalischen G. Dies sind G., die im
Eigentum des Staates stehen (s. Domänen,
aullgemein) und in denen daher der Staatsfis-
kus Gutsherr ist. Den landesherrlichen Gütern
haben von jeher gutsherrliche Rechte zugestan-
den. Sie sind daher, soweit sie sich setzt noch
im Besitze des Landesherrn oder des Staates
befinden, selbständige G. Zweifel entstehen
aber oft über die kommunale Eigenschaft von
Gutsbezirke.
früheren landesherrlichen oder staatlichen Be-
sitzungen, die von Privatpersonen veräußert
worden sind. Ob hierbei die Gutsherrlichkeit
auf den Erwerber des Guts übergegangen ist
und dieses daher einen selbständigen G. bildet,
oder ob sie bei dem veräußernden Fiskus ver-
blieben und das veräußerte Gut daher Be-
standteil eines größeren fiskalischen G., dem
es bisher angehört hatte (insbesondere eines
Domänenamts), geblieben ist, muß in jedem
einzelnen Falle nach dem Inhalt des Ver-
äußerungsvertrages festgestellt werden. Ent-
scheidend ist, ob das Gut vor der Veräuße-
rung durch den Staat eine selbständige herr-
schaftliche Besitzung gewesen und als solche
unter Ubertragung von gutsherrlichen Rechten
von dem Erwerber veräußert worden ist, gleich-
viel ob mit oder ohne Rittergutseigenschaft,
Gerichtsbarkeit und Patronat. Bisweilen ist
die Veräußerung eines Domänenguts derart
erfolgt, daß dem Erwerber die Gutsherrlich-
keit über seinen eigenen Grundbesitz über-
tragen wurde, während die bisher zu ihm ge-
hörigen Landgemeinden unter der fiskalischen
Gutsherrlichkeit verblieben. Durch die Do-
mänenveräußerungsinstruktion vom 25. Okt.
1810 war den mit dem Verkauf beauftragten
Behörden die Befugnis erteilt, in den Ver-
äußerungs= oder Erbpachtverträgen zu be-
stimmen, daß die Erwerber Rittergutsbesitzer
werden sollten. Geschah dies, so wurden hier-
mit die von ihnen erworbenen Güter selb-
ständige G. Aach den KabO. vom 9. Jan. und
20. Febr. 1812 (GS. S. 3, 23) sollten die Pa-
tronatsrechte und die Gerichtsbarkeit vom
Verkauf ausgenommen werden und dem Staate
verbleiben. Diese Vorschriften wurden auch
bei dem Verkauf der Domänen in den neu-
erworbenen Provinzen, der nach Maßgabe der
V. vom 9. Alärz 1819 (GS. 73) erfolgte, be-
achtet (OVo. 45, 123). Wurde ein Domänen-
gut veräußert, ohne daß über die gutsherr-
lichen Rechte Bestimmung getroffen wurde,
so kam es darauf an, ob das Gut bisher
innerhalb des Domänenamts, zu dem es ge-
Mrt hatte, einen selbständigen herrschaftlichen.
esitz mit selbständigen herrschaftlichen Rechten.
(insbesondere eigenen Untertanen) gebildet
hatte oder nicht. Ersterenfalls ging diese
Gutsherrlichkeit auf den Erwerber über, so
daß das Gut demnächst einen selbständigen
G. bildete. War bei einem solchen Gut dem
Fiskus das Obereigentum und hiermit die
Gutsherrlichkeit vorbehalten worden, so fiel
sie dem Erwerber (auch dem Erbpächter) bei
dem Inkrafttreten des Reallastenablösungs-
gesetzes vom 2. März 1850 (GS. 77) zusammen
mit dem vollen Eigentum gemäß § 2 Ziff. 2
zu. Dagegen begründete die in dem Vertrage
festgesetzte Verpflichtung des Erwerbers, eine
gewisse Zahl von Gärtnerfamilien auf dem
Gute zu erhalten oder neu einzusetzen, keine
gutsherrlichen Rechte (OVG. 16, 231). Große
Schwierigkeiten macht oft die Feststellung der
Grenzen der fiskalischen G. und ihrer Be-
standteile. Nach den für die Anlegung von
Hypothekenbüchern der Domänengüter erlasse-
nen V. vom 26. und 28. Jan. 1809 sollte jedes.
Domänenamt mit seinen Pertinenzstücken,