Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

760 Gymnasiallehrer u. Lehrer an anderen höheren Schulen (Besoldungs= usw. Verhältnisse). 
Schl Holst. §§ 123, 125; LEO. für Westfalen 
§ 67; KrO. für Westfalen § 26; QrO. für Han- 
nover §8 36, 38; LGO. für Hessen-Nassau 
§§ 95, 97). — Verschieden von der zulässigen 
Bestellung eines Stellvertreters des G. ist die 
notwendige Bestellung eines solchen. Diese 
ist in den östlichen Provinzen (LG0. 
§ 124), Schleswig-Holstein (LGO. 8 124), 
Hannover (KrO. ⅛ 37) und Hessen-Aassau 
(LGO. § 960) für folgende Fälle vorgeschrieben: 
1. wenn das Gut unverheirateten oder ver- 
witweten Besitzerinnen, einer juristischen Person, 
einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesell- 
schaft auf Aktien, einer Berggewerkschaft oder 
einer eingetragenen Genossenschaft gehört, oder 
wenn mehrere Besitzer sich nicht darüber einigen, 
wer von ihnen die Geschäfte des G. wahr- 
nehmen soll; 2. wenn der Gutsbesitzer kein 
Angehöriger des Deutschen Reiches ist; 3. wenn 
er nicht seinen beständigen Aufenthalt im Guts- 
bezirke oder in dessen unmittelbarer Aähe hat, 
oder 4. wegen Krankheit oder aus anderen in 
seiner Person liegenden Gründen außerstande 
ist, die Pflichten eines G. zu erfüllen. Für 
den G., der hierzu an Stelle des Gutsbesitzers 
ernannt worden ist, kann wiederum ein Stell- 
vertreter auf den Antrag des Gutsbesitzers 
bestellt werden, der in Fällen der Behinde- 
rung des ernannten G. dessen Geschäfte wahr- 
zunehmen hat. Ferner Rhann für die vom 
Hauptgute entfernt belegenen Teile eines selb- 
ständigen Gutsbezirks von dem KrA. die Be- 
stellung besonderer Stellvertreter angeordnet 
werden, sofern dies für eine ordnungsmäßige 
örtliche Verwaltung erforderlich ist. Der Guts- 
besitzer Rann eine solche Bestellung eines be- 
sonderen Stellvertreters auch ohne Anordnung 
des Kr A., vorbehaltlich der Bestätigung des 
Stellvertreters durch den Landrat, bewirken 
(OVS. 46, 185). Unterläßt der Gutsbesitzer 
in den angegebenen Fällen oder, wenn ihm 
selbst die Bestätigung als G. versagt worden 
ist, die Ernennung eines stellvertretenden G., 
oder befindet er sich nicht im Besitze der bür- 
gerlichen Ehrenrechte, oder ist er in Konkurs 
verfallen, so steht die Ernennung dem Land- 
rate unter Zustimmung des KrA. zu. Die 
hierdurch entstehenden Kosten hat der Guts- 
besitzer zu tragen. Die Festsetzung der Ver- 
ütung, die der stellvertretende G. in diesem 
Falle zu erhalten hat, erfolgt durch den Kr. 
(Lo#. f. d. ö. Pr. und für SchlHolst. §8§ 126, 
127; KrO. für Hannover § 39; LO. für 
Hessen-assau §8 98, 99). Dagegen unterliegt 
die Höhe einer Dienstentschädigung für den 
von dem Gutsbesitzer selbst ernannten Stell- 
vertreter lediglich der Vereinbarung zwischen 
diesen beiden (OV. 6, 119). Auch kann der 
Gutsbesitzer die von ihm erfolgte Bestellung 
jederzeit widerrufen (OV. 7, 184). In West- 
falen besteht hinsichtlich der Stellvertretung 
nur die Vorschrift (LGO. § 67), daß der Guts- 
besitzer befugt ist, für Abwesenheits= und Ver- 
hinderungsfälle einen Stellvertreter auf seine 
Kosten zu bestellen, der dem Landrate zur 
Genehmigung präsentiert und auf dessen Ver- 
langen, wenn es im Dienstinteresse nötig be- 
funden wird, wieder entlassen werden muß, 
daß aber der Gutsbesitzer einen solchen Stell- 
  
vertreter zu bestellen verpflichtet ist, wenn er 
die Gutsvorstehergeschäfte selbst wahrzunehmen 
nicht imstande oder geeignet ist. nterläßt 
der Gutsbesitzer in diesem Falle oder wenn 
ihm selbst die Bestätigung als G. versagt 
worden ist, die Bestellung eines Stellvertreters, 
oder befindet er sich im Konkurse oder nicht 
im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte, so tritt 
dasselbe Verfahren ein wie in den östlichen 
Provinzen (KrO. für Westfalen § 26). In der 
Rheinprovinz und in den Hohenzoll. Landen gibt 
es keine Gutsbezirke und demgemäß auch 
keine G. 
Gymnasiallehrer und Lehrer an anderen 
5heren Schulen (Besoldungs= usw. Ver- 
hältnisse). I. Die Einkommensverhält- 
nisse der Lehrpersonen sind verschieden ge- 
ordnet, je nachdem die Anstalten 1. vom Staate 
allein unterhalten (s. u. B), 2. vom Staat 
und anderen gemeinschaftlich unterhalten sind 
(s. u. C sub e), 3. aus unmittelbaren oder 
mittelbaren Staatsfonds Zuschüsse beziehen 
(s. u. C), 4. ausschließlich von anderen unter- 
halten werden (s. u. A). Aur für die erst- 
genannten sind unbedingt gültige Normal-- 
etats aufgestellt, deren Durchführung bei 
den übrigen angestrebt, insbesondere zur Be- 
dingung der Weitergewährung von staat- 
lichen Zuschüssen gemacht und durch staatliche 
Bedürfniszuschüsse befördert wird (U ZSBl. 1902, 
447; 1898, 357). 
A. Die am 1. April 1893 für die Leiter 
und wissenschaftlichen Lehrer einschließlich der 
Hilfslehrer an den staatlichen höheren Schulen 
geltenden Vorschriften sind durch das G., betr. 
das Diensteinnommen der Lehrer an den 
nichtstaatlichen höheren Schulen, vom 
25. Juli 1892 (GS. 219) mit gewissen Moaßgaben 
auf alle öffentlichen höheren Schulen zur An- 
wendung gebracht, welche von einer bürger- 
lichen Gemeinde als eine Veranstaltung der- 
selben unterhalten werden, oder welche von 
anderen Korporationen oder aus eigenem Ver- 
mögen oder aus anderen dazu bestimmten 
Fonds zu unterhalten sind. Dasselbe gilt bei 
diesen Schulen auch von den Besoldungen der 
Zeichenlehrer, welche mindestens 14 (s. unter 
B § 1 Ziff. 4) Stunden Zeichenunterricht 
und 10 Stunden anderen Unterricht geben. 
Die Besoldungen der übrigen technischen, 
Elementar= und Vorschullehrer sind an diesen 
Schulen innerhalb der für die staatlichen 
Schulen gestellten Grenzen in der Weise 
festzustellen, daß sie nicht hinter denjenigen 
der Volksschullehrer an dem betreffenden 
Orte zurüchbleiben und daß ihnen außerdem 
eine nicht pensionsfähige Zulage von 150 M. 
jährlich gewährt wird (§ 1 Abs. 2 u. 3 des G.), 
deren Umwandlung in eine pensionsfähige 
von 300 M. durch Staatszuschüsse angestrebt 
wird (Erl. vom 15. April 1903 — U 1I 872). 
Der bürgerlichen Gemeinde steht es im übrigen 
frei, statt des Aufrückens der wissenschaftlichen 
Lehrer im Gehalt nach Dienstaltersstufen 
einen Besoldungsetat unter Einsetzung des 
Durchschnittsgehalts einschließlich des Woh- 
nungsgeldzuschusses der Tarifklasse III und 
angemessener Abstufung der Sätze für das 
Mindest= und Höchstgehalt einzurichten und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.