760 Gymnasiallehrer u. Lehrer an anderen höheren Schulen (Besoldungs= usw. Verhältnisse).
Schl Holst. §§ 123, 125; LEO. für Westfalen
§ 67; KrO. für Westfalen § 26; QrO. für Han-
nover §8 36, 38; LGO. für Hessen-Nassau
§§ 95, 97). — Verschieden von der zulässigen
Bestellung eines Stellvertreters des G. ist die
notwendige Bestellung eines solchen. Diese
ist in den östlichen Provinzen (LG0.
§ 124), Schleswig-Holstein (LGO. 8 124),
Hannover (KrO. ⅛ 37) und Hessen-Aassau
(LGO. § 960) für folgende Fälle vorgeschrieben:
1. wenn das Gut unverheirateten oder ver-
witweten Besitzerinnen, einer juristischen Person,
einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesell-
schaft auf Aktien, einer Berggewerkschaft oder
einer eingetragenen Genossenschaft gehört, oder
wenn mehrere Besitzer sich nicht darüber einigen,
wer von ihnen die Geschäfte des G. wahr-
nehmen soll; 2. wenn der Gutsbesitzer kein
Angehöriger des Deutschen Reiches ist; 3. wenn
er nicht seinen beständigen Aufenthalt im Guts-
bezirke oder in dessen unmittelbarer Aähe hat,
oder 4. wegen Krankheit oder aus anderen in
seiner Person liegenden Gründen außerstande
ist, die Pflichten eines G. zu erfüllen. Für
den G., der hierzu an Stelle des Gutsbesitzers
ernannt worden ist, kann wiederum ein Stell-
vertreter auf den Antrag des Gutsbesitzers
bestellt werden, der in Fällen der Behinde-
rung des ernannten G. dessen Geschäfte wahr-
zunehmen hat. Ferner Rhann für die vom
Hauptgute entfernt belegenen Teile eines selb-
ständigen Gutsbezirks von dem KrA. die Be-
stellung besonderer Stellvertreter angeordnet
werden, sofern dies für eine ordnungsmäßige
örtliche Verwaltung erforderlich ist. Der Guts-
besitzer Rann eine solche Bestellung eines be-
sonderen Stellvertreters auch ohne Anordnung
des Kr A., vorbehaltlich der Bestätigung des
Stellvertreters durch den Landrat, bewirken
(OVS. 46, 185). Unterläßt der Gutsbesitzer
in den angegebenen Fällen oder, wenn ihm
selbst die Bestätigung als G. versagt worden
ist, die Ernennung eines stellvertretenden G.,
oder befindet er sich nicht im Besitze der bür-
gerlichen Ehrenrechte, oder ist er in Konkurs
verfallen, so steht die Ernennung dem Land-
rate unter Zustimmung des KrA. zu. Die
hierdurch entstehenden Kosten hat der Guts-
besitzer zu tragen. Die Festsetzung der Ver-
ütung, die der stellvertretende G. in diesem
Falle zu erhalten hat, erfolgt durch den Kr.
(Lo#. f. d. ö. Pr. und für SchlHolst. §8§ 126,
127; KrO. für Hannover § 39; LO. für
Hessen-assau §8 98, 99). Dagegen unterliegt
die Höhe einer Dienstentschädigung für den
von dem Gutsbesitzer selbst ernannten Stell-
vertreter lediglich der Vereinbarung zwischen
diesen beiden (OV. 6, 119). Auch kann der
Gutsbesitzer die von ihm erfolgte Bestellung
jederzeit widerrufen (OV. 7, 184). In West-
falen besteht hinsichtlich der Stellvertretung
nur die Vorschrift (LGO. § 67), daß der Guts-
besitzer befugt ist, für Abwesenheits= und Ver-
hinderungsfälle einen Stellvertreter auf seine
Kosten zu bestellen, der dem Landrate zur
Genehmigung präsentiert und auf dessen Ver-
langen, wenn es im Dienstinteresse nötig be-
funden wird, wieder entlassen werden muß,
daß aber der Gutsbesitzer einen solchen Stell-
vertreter zu bestellen verpflichtet ist, wenn er
die Gutsvorstehergeschäfte selbst wahrzunehmen
nicht imstande oder geeignet ist. nterläßt
der Gutsbesitzer in diesem Falle oder wenn
ihm selbst die Bestätigung als G. versagt
worden ist, die Bestellung eines Stellvertreters,
oder befindet er sich im Konkurse oder nicht
im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte, so tritt
dasselbe Verfahren ein wie in den östlichen
Provinzen (KrO. für Westfalen § 26). In der
Rheinprovinz und in den Hohenzoll. Landen gibt
es keine Gutsbezirke und demgemäß auch
keine G.
Gymnasiallehrer und Lehrer an anderen
5heren Schulen (Besoldungs= usw. Ver-
hältnisse). I. Die Einkommensverhält-
nisse der Lehrpersonen sind verschieden ge-
ordnet, je nachdem die Anstalten 1. vom Staate
allein unterhalten (s. u. B), 2. vom Staat
und anderen gemeinschaftlich unterhalten sind
(s. u. C sub e), 3. aus unmittelbaren oder
mittelbaren Staatsfonds Zuschüsse beziehen
(s. u. C), 4. ausschließlich von anderen unter-
halten werden (s. u. A). Aur für die erst-
genannten sind unbedingt gültige Normal--
etats aufgestellt, deren Durchführung bei
den übrigen angestrebt, insbesondere zur Be-
dingung der Weitergewährung von staat-
lichen Zuschüssen gemacht und durch staatliche
Bedürfniszuschüsse befördert wird (U ZSBl. 1902,
447; 1898, 357).
A. Die am 1. April 1893 für die Leiter
und wissenschaftlichen Lehrer einschließlich der
Hilfslehrer an den staatlichen höheren Schulen
geltenden Vorschriften sind durch das G., betr.
das Diensteinnommen der Lehrer an den
nichtstaatlichen höheren Schulen, vom
25. Juli 1892 (GS. 219) mit gewissen Moaßgaben
auf alle öffentlichen höheren Schulen zur An-
wendung gebracht, welche von einer bürger-
lichen Gemeinde als eine Veranstaltung der-
selben unterhalten werden, oder welche von
anderen Korporationen oder aus eigenem Ver-
mögen oder aus anderen dazu bestimmten
Fonds zu unterhalten sind. Dasselbe gilt bei
diesen Schulen auch von den Besoldungen der
Zeichenlehrer, welche mindestens 14 (s. unter
B § 1 Ziff. 4) Stunden Zeichenunterricht
und 10 Stunden anderen Unterricht geben.
Die Besoldungen der übrigen technischen,
Elementar= und Vorschullehrer sind an diesen
Schulen innerhalb der für die staatlichen
Schulen gestellten Grenzen in der Weise
festzustellen, daß sie nicht hinter denjenigen
der Volksschullehrer an dem betreffenden
Orte zurüchbleiben und daß ihnen außerdem
eine nicht pensionsfähige Zulage von 150 M.
jährlich gewährt wird (§ 1 Abs. 2 u. 3 des G.),
deren Umwandlung in eine pensionsfähige
von 300 M. durch Staatszuschüsse angestrebt
wird (Erl. vom 15. April 1903 — U 1I 872).
Der bürgerlichen Gemeinde steht es im übrigen
frei, statt des Aufrückens der wissenschaftlichen
Lehrer im Gehalt nach Dienstaltersstufen
einen Besoldungsetat unter Einsetzung des
Durchschnittsgehalts einschließlich des Woh-
nungsgeldzuschusses der Tarifklasse III und
angemessener Abstufung der Sätze für das
Mindest= und Höchstgehalt einzurichten und