Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Gymnasiallehrer u. Lehrer an anderen höheren Schulen (Besoldungs- usw. Verhältnisse). 761 
mit Genehmigung des Mdg A. die gleiche Aus- 
nahme für die Leiter der Anstalten und die 
obengedachten Zeichenlehrer einzuführen (8 2 
des G.). Im übrigen steht den Lehrern an diesen 
Schulen ein Rechtsanspruch auf Bewilligung 
eines festen Diensteinkommens, insbesondere 
auf Feststellung eines bestimmten Dienst- 
alters oder auf ein Aufrücken im Gehalt 
nicht zu. Die Versagung von Alterszulagen 
ist bei unbefriedigender Dienstführung zulässig 
und bedarf der Genehmigung des Provinzial- 
schulkollegiums (6§ 6 des G.). Die Umwand- 
lung einer Anstalt in eine solche mit anderen 
Berechtigungen berechtigt die Leiter und Lehrer 
nicht zum Ausscheiden, darf aber auch ihr 
Diensteinkommen nicht verkhürzen; auch müssen 
unter Aufrechterhaltung ihrer Besoldungsan- 
sprüche die Lehrer an Schulen, deren Klassen- 
bestand oder Lehrkräfte vermindert werden, 
sich die Versetzung an eine höhere Schule mit 
mindern Berechtigungen gefallen lassen G§#8 des 
G.). Die durch die späteren Aachträge zum 
Aormaletat für die staatlichen Anstalten ein- 
geführten Besoldungsverbesserungen gelten also 
nicht ohne weiteres für die oben genannten 
Anstalten (AusfVf. vom 21. Okt. 1892 — 
U 3Bl. 713 — 8§ 1 sub 1; s. im übrigen die in 
Klammern beigefügten Zahlen bei dem Normal- 
etat unter B). 
B. Für die staatlichen höheren Schulen 
gilt der Aormaletat vom 4. Mai 
1892 (MU3Bl. 635) nebst den Nachträgen vom 
16. Juni 1897 (U#Bl. 658), 5. April 1899 
## 425), 10. April 1900 (U. B Bl. 529), 
3. April 1901 (U BBl. 465) und 20. Mai 1902 
(1 Bl. 447). Den staatlichen Anstalten 
stehen auch diejenigen gleich, bei denen die 
Verwaltung dem Staate zusteht, es sind dies 
das Joachimsthalsche GEymnasium zu Berlin, 
das Marienstiftsgymnasium zu Stettin, die 
Ritterakademie zu Liegnitz, das Pädagogium 
des Klosters U. l. Fr. zu Wagdeburg, die 
Landesschule Pforta, die Klosterschule zu Il- 
feld, das Pädagogium und Waisenhaus zu 
Züllichau, das Progymnasium zu Rietberg 
und das Gymnasium zu Düren. 
Nach dem Normaletat sind die Besol- 
dungen folgendermaßen festgesetzt. Die durch 
die erwähnten Nachträge getroffenen Bestim- 
mungen, welche nicht ohne weiteres auf die dem 
obenbezeichneten G. vom 25. Juli 1892 unter- 
liegenden Anstalten anwendbar sind, werden 
dabei in schrägem Druck in Klammern beigesetzt. 
§ 1. Die Besoldungen betragen jährlich: 
1. Für die Leiter der Vollanstalten (Gymnasien, 
BRealgymnasien, Oberrealschulen): a) in Berlin 
6000—7200 Ml. (1892 6600 M.); b) in den 
Städten der ersten Servisklasse oder mit mehr 
als 50000 Zivileinwohnern 5100—7200 M. 
(1892 bis 6000 M.); in allen übrigen Orten 
4800—6900 M. (1892 4500—6000 M.). 
2. Für die Leiter der Anstalten von ge- 
ringerer als neunstufiger Kursusdauer (Pro- 
gymnasien, Realprogymnasien und Real- 
schulen): a) in Berlin, in den Orten der ersten 
Servisklasse und in den Orten mit mehr als 
50000 Zivileinwohnern 4800—6300 M. (1892 
4300—6000 M.); b) in den übrigen Orten 
4500—6000 M. (1892 bis 5400 M.). 
  
3. Für die definitiv angestellten wissen- 
schaftlichen Lehrer 2700—5100 M. (1892 2100 
bis 4500 M.). 
A-eben ihrem Gehalte beziehen diese Lehrer, 
sofern sie nach ihrem Zeugnisse zum Unterricht 
(in mindestens zwei Lehrfächern; UZBl. 1899, 
425) in den oberen Klassen vollbefähigt sind 
(bzw. die Prüfung nach der Ordnung vom 
12. Sept. 1898 bestanden haben; U3Bl. 1899, 
425) oder sich durch praktische Bewährung 
besonders auszeichnen, nach Erreichung des 
im §.2 Ziff. 3 Abf. 2 bezeichneten Dienstalters 
eine feste pensionsfähige Zulage von 
300—900 M. jährlich (1892 Hälfte der Gesamt- 
zahl, bei Aichtvollanstalten ein Viertel je 
900 M.). 
4. Für die definitiv angestellten Zeichen- 
lehrer 1800—3800 Ml. (1892 1600—3200 Ml.). 
Die definitive Anstellung als Zeichenlehrer 
mit vorstehenden Gehaltssätzen hat zur Vor- 
aussetzung, daß der Lehrer die vorgeschriebene 
Prüfung als Zeichenlehrer für höhere Lehr- 
anstalten bestanden hat, vollbeschäftigt wird 
und mindestens 12 Zeichenstunden wöchentlich 
(1892 14) oder doch den ganzen lehrplanmäßi- 
gen Unterricht an der Anstalt erteilt. 
5. Für die definitiv angestellten sonstigen. 
technischen Lehrer, die Elementar= und die 
Vorschullehrer: a) in Berlin 1800—3600 Ml. 
(1892 7600—3200 M.); b) in Orten der Servis- 
klasse A und 1 1500—3400 M.; c) in den 
übrigen Orten 1500—3200 M. (1892 a und b 
1400—2800 Ml.). 
6. Die wissenschaftlichen Hilfslehrer erhalten 
Jahresremunerationen in Höhe von 1800 bis 
2400 M. (1892 1500—1900 M.). Die Remune- 
rationen nach diesem Satze werden gezahlt bei 
einer mehr als 14 tägigen Beschäftigung und 
bei Erteilung von mindestens 12 Wochen- 
stunden, andernfalls nach den Sätzen für 
Wochenstunden (U-ZBBl. 1901, 194; 1900, 520). 
§ 2. Das Aufsteigen im Gehalte geschieht 
in der Form von Dienstaltersstufen: 
1. Bei den Leitern der Vollanstalten: a) in 
Berlin (8 1 Ziff. 1 a) mit je 400 M. nach 3, 6, 
9 Dienstsahren (1892 mit b gleichgestellt); b) in 
den Städten der ersten Servisklasse oder mit 
mehr als 50000 Zivileinwohnern (8 1 Ziff. 1b) 
mit 500 M. nach 3 Dienstjahren, mit je 400 M. 
nach 6, 9, 12, 15 Dienstjahren (1892 je 300 M. 
nach 7, 14, 20 Dienstjahren); ch in den übrigen 
Orten (§ 1 Ziff. 1c) wie vorstehend zu b (1892 
je 300 M. nach 4, 8, 12, 16, 20 Dienstsahren). 
2. Bei den Leitern der Nichtvollanstalten 
(6 1 Ziff. 2a und b) mit je 300 Al. nach 3, 6. 
9, 12, 15 Dienstjahren (1892 zu 1a und b nach 
4, 8, 12, 16, 20, zu 1c nach 7, 14, 20 Dienst- 
jahren). 
3. Bei den wissenschaftlichen Lehrern (6 1 
Ziff. 3) mit 500 M. nach 3 Dienstjahren, mit 
400 M. nach 6 Dienstjahren und mit je 300 M. 
nach 9, 12, 15, 18, 21 Dienstjahren (1892 je 
300 M. nach 3, 6, 9, 12, 15, 19, 23, 27 Dienst- 
jahren). 
Die im § 1 Ziff. 3 Abs. 2 erwähnte feste 
Zulage wird nach 9 Dienstjahren in Höhe 
von 300 M. gewährt und steigt nach 12 und 
15 Dienstjahren um je den gleichen Betrag 
(1892 nur gewährt, sofern eine frei geworden).
	        
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