Gymnasiallehrer u. Lehrer an anderen höheren Schulen (Besoldungs- usw. Verhältnisse). 761
mit Genehmigung des Mdg A. die gleiche Aus-
nahme für die Leiter der Anstalten und die
obengedachten Zeichenlehrer einzuführen (8 2
des G.). Im übrigen steht den Lehrern an diesen
Schulen ein Rechtsanspruch auf Bewilligung
eines festen Diensteinkommens, insbesondere
auf Feststellung eines bestimmten Dienst-
alters oder auf ein Aufrücken im Gehalt
nicht zu. Die Versagung von Alterszulagen
ist bei unbefriedigender Dienstführung zulässig
und bedarf der Genehmigung des Provinzial-
schulkollegiums (6§ 6 des G.). Die Umwand-
lung einer Anstalt in eine solche mit anderen
Berechtigungen berechtigt die Leiter und Lehrer
nicht zum Ausscheiden, darf aber auch ihr
Diensteinkommen nicht verkhürzen; auch müssen
unter Aufrechterhaltung ihrer Besoldungsan-
sprüche die Lehrer an Schulen, deren Klassen-
bestand oder Lehrkräfte vermindert werden,
sich die Versetzung an eine höhere Schule mit
mindern Berechtigungen gefallen lassen G§#8 des
G.). Die durch die späteren Aachträge zum
Aormaletat für die staatlichen Anstalten ein-
geführten Besoldungsverbesserungen gelten also
nicht ohne weiteres für die oben genannten
Anstalten (AusfVf. vom 21. Okt. 1892 —
U 3Bl. 713 — 8§ 1 sub 1; s. im übrigen die in
Klammern beigefügten Zahlen bei dem Normal-
etat unter B).
B. Für die staatlichen höheren Schulen
gilt der Aormaletat vom 4. Mai
1892 (MU3Bl. 635) nebst den Nachträgen vom
16. Juni 1897 (U#Bl. 658), 5. April 1899
## 425), 10. April 1900 (U. B Bl. 529),
3. April 1901 (U BBl. 465) und 20. Mai 1902
(1 Bl. 447). Den staatlichen Anstalten
stehen auch diejenigen gleich, bei denen die
Verwaltung dem Staate zusteht, es sind dies
das Joachimsthalsche GEymnasium zu Berlin,
das Marienstiftsgymnasium zu Stettin, die
Ritterakademie zu Liegnitz, das Pädagogium
des Klosters U. l. Fr. zu Wagdeburg, die
Landesschule Pforta, die Klosterschule zu Il-
feld, das Pädagogium und Waisenhaus zu
Züllichau, das Progymnasium zu Rietberg
und das Gymnasium zu Düren.
Nach dem Normaletat sind die Besol-
dungen folgendermaßen festgesetzt. Die durch
die erwähnten Nachträge getroffenen Bestim-
mungen, welche nicht ohne weiteres auf die dem
obenbezeichneten G. vom 25. Juli 1892 unter-
liegenden Anstalten anwendbar sind, werden
dabei in schrägem Druck in Klammern beigesetzt.
§ 1. Die Besoldungen betragen jährlich:
1. Für die Leiter der Vollanstalten (Gymnasien,
BRealgymnasien, Oberrealschulen): a) in Berlin
6000—7200 Ml. (1892 6600 M.); b) in den
Städten der ersten Servisklasse oder mit mehr
als 50000 Zivileinwohnern 5100—7200 M.
(1892 bis 6000 M.); in allen übrigen Orten
4800—6900 M. (1892 4500—6000 M.).
2. Für die Leiter der Anstalten von ge-
ringerer als neunstufiger Kursusdauer (Pro-
gymnasien, Realprogymnasien und Real-
schulen): a) in Berlin, in den Orten der ersten
Servisklasse und in den Orten mit mehr als
50000 Zivileinwohnern 4800—6300 M. (1892
4300—6000 M.); b) in den übrigen Orten
4500—6000 M. (1892 bis 5400 M.).
3. Für die definitiv angestellten wissen-
schaftlichen Lehrer 2700—5100 M. (1892 2100
bis 4500 M.).
A-eben ihrem Gehalte beziehen diese Lehrer,
sofern sie nach ihrem Zeugnisse zum Unterricht
(in mindestens zwei Lehrfächern; UZBl. 1899,
425) in den oberen Klassen vollbefähigt sind
(bzw. die Prüfung nach der Ordnung vom
12. Sept. 1898 bestanden haben; U3Bl. 1899,
425) oder sich durch praktische Bewährung
besonders auszeichnen, nach Erreichung des
im §.2 Ziff. 3 Abf. 2 bezeichneten Dienstalters
eine feste pensionsfähige Zulage von
300—900 M. jährlich (1892 Hälfte der Gesamt-
zahl, bei Aichtvollanstalten ein Viertel je
900 M.).
4. Für die definitiv angestellten Zeichen-
lehrer 1800—3800 Ml. (1892 1600—3200 Ml.).
Die definitive Anstellung als Zeichenlehrer
mit vorstehenden Gehaltssätzen hat zur Vor-
aussetzung, daß der Lehrer die vorgeschriebene
Prüfung als Zeichenlehrer für höhere Lehr-
anstalten bestanden hat, vollbeschäftigt wird
und mindestens 12 Zeichenstunden wöchentlich
(1892 14) oder doch den ganzen lehrplanmäßi-
gen Unterricht an der Anstalt erteilt.
5. Für die definitiv angestellten sonstigen.
technischen Lehrer, die Elementar= und die
Vorschullehrer: a) in Berlin 1800—3600 Ml.
(1892 7600—3200 M.); b) in Orten der Servis-
klasse A und 1 1500—3400 M.; c) in den
übrigen Orten 1500—3200 M. (1892 a und b
1400—2800 Ml.).
6. Die wissenschaftlichen Hilfslehrer erhalten
Jahresremunerationen in Höhe von 1800 bis
2400 M. (1892 1500—1900 M.). Die Remune-
rationen nach diesem Satze werden gezahlt bei
einer mehr als 14 tägigen Beschäftigung und
bei Erteilung von mindestens 12 Wochen-
stunden, andernfalls nach den Sätzen für
Wochenstunden (U-ZBBl. 1901, 194; 1900, 520).
§ 2. Das Aufsteigen im Gehalte geschieht
in der Form von Dienstaltersstufen:
1. Bei den Leitern der Vollanstalten: a) in
Berlin (8 1 Ziff. 1 a) mit je 400 M. nach 3, 6,
9 Dienstsahren (1892 mit b gleichgestellt); b) in
den Städten der ersten Servisklasse oder mit
mehr als 50000 Zivileinwohnern (8 1 Ziff. 1b)
mit 500 M. nach 3 Dienstjahren, mit je 400 M.
nach 6, 9, 12, 15 Dienstjahren (1892 je 300 M.
nach 7, 14, 20 Dienstjahren); ch in den übrigen
Orten (§ 1 Ziff. 1c) wie vorstehend zu b (1892
je 300 M. nach 4, 8, 12, 16, 20 Dienstsahren).
2. Bei den Leitern der Nichtvollanstalten
(6 1 Ziff. 2a und b) mit je 300 Al. nach 3, 6.
9, 12, 15 Dienstjahren (1892 zu 1a und b nach
4, 8, 12, 16, 20, zu 1c nach 7, 14, 20 Dienst-
jahren).
3. Bei den wissenschaftlichen Lehrern (6 1
Ziff. 3) mit 500 M. nach 3 Dienstjahren, mit
400 M. nach 6 Dienstjahren und mit je 300 M.
nach 9, 12, 15, 18, 21 Dienstjahren (1892 je
300 M. nach 3, 6, 9, 12, 15, 19, 23, 27 Dienst-
jahren).
Die im § 1 Ziff. 3 Abs. 2 erwähnte feste
Zulage wird nach 9 Dienstjahren in Höhe
von 300 M. gewährt und steigt nach 12 und
15 Dienstjahren um je den gleichen Betrag
(1892 nur gewährt, sofern eine frei geworden).