Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Gymnasiallehrer u. Lehrer an anderen höheren Schulen (Besoldungs= usw. Verhältnisse). 
behörde zu beschließen, daß allen oder einzel- 
nen Lehrern der von ihnen zu unterhaltenden 
Anstalten die feste Zulage zu dem gleichen 
Zeitpunkte und in gleicher Höhe zu gewähren 
ist, wie den Lehrern an den Staatsanstalten, 
wenn sie zugleich die Verpflichtung übernehmen, 
die auf Grund solchen Beschlusses den Lehrern 
zu zahlenden Mehrbeträge an Besoldung 
außer den unter a bestimmten Zulagen vorab 
bereit zu stellen. e) Bei den vom Staate und 
anderen gemeinschaftlich zu unterhal- 
tenden Anstalten kommen, im Falle die be- 
teiligten Kompatrone zustimmen, die 88 1 
Ziff. 3 u. 2 Ziff. 3 zur Anwendung. 2. Die An- 
rechnung der im § 3 zweiter und letzter Absatz 
erwähnten Dienstzeiten erfolgt nach Aaßgabe 
des durch den Schulunterhaltungspflichtigen 
mit dem beteiligten Lehrer zu treffenden Ab- 
kommens. 3. Das Diensteinkommen der nicht 
unter die Vorschrift des § 1 Ziff. 4 fallenden 
vollbeschäftigten technischen, Elementar= und 
Vorschullehrer ist innerhalb der im § 1 Ziff. 5 a 
bis c bestimmten Grenzen dergestalt festzu- 
Leiten, daß dasselbe hinter demjenigen der 
olksschullehrer in dem betreffenden Orte 
nicht zurückbleiben darf. Außerdem ist jenen 
Lehrern eine nicht pensionsfähige Zulage von 
150 M. (bzw. 300 Al. s. o.) zu gewähren. Bei 
der Versetzung des Lehrers an eine andere 
Schule, welche nicht zu den eingangs bezeich- 
neten höheren Unterrichtsanstalten gehört, fällt 
diese Zulage weg. Die hierdurch eintretende 
Verminderung des Diensteinkommens wird 
als eine Verkürzung des Diensteinkommens im 
Sinne des § 87 des G., betr. die Dienstver- 
gehen der nichtrichterlichen Beamten, vom 
21. Juli 1852 (GS. 465), nicht angesehen. 
D. Die Besoldungen der im unmittelbaren 
Staatsdienst stehenden Lehrer werden nach dem 
G. vom 6. Febr. 1881 (G. 17) vierteljährlich 
im voraus gezahlt. Dies gilt auch für die 
Lehrer und Beamten der unter staatlicher Ver- 
waltung stehenden Stiftungsanstalten (113Bl. 
1881, 417) und der von bürgerlichen Gemein- 
den unterhaltenen höheren Unterrichtsanstalten 
(U##l. 1893, 703). Wegen der Wohnungs- 
geldzuschüsse s. d. Bezüglich der Dienstwoh- 
nungen (s. Amts Dienst-]wohnungen) 
gilt das Regul. vom 20. April 1898 auch für 
die Lehrer und Beamten der unter staatlicher 
Verwaltung stehenden Stiftungsanstalten 
(UBBl. 1898, 663). Die Gymnasialdirektoren 
gehören bezüglich der Ausstattung der Dienst- 
wohnung nicht zu denjenigen Beamten, welchen 
eine Repräsentation obliegt (U.#Bl. 1895, 194). 
II. Tagegelder und Reisekosten wer- 
den den etatsmäßigen wissenschaftlichen Hilfs- 
lehrern nach den Sätzen der Beamten der 
fünften Rangklasse gewährt (al.Z Bl. 1894, 737), 
soweit sie überhaupt einen Anspruch darauf 
haben (U##Bl. 1895, 576), den Kandidaten 
unter der gleichen Voraussetzung nach Rlasse VI 
(AU##Bl. 1899, 363). 
III. Umzugskosten sind den aus dem 
mittelbaren in den unmittelbaren Staatsdienst 
übernommenen Lehrern zu erstatten, wenn die 
Enltaltehassen hinreichende Mittel dazu bieten 
(AOrder vom 24. Sept. 1839:; Erl. vom 
27. Febr. 1872, 21. Febr. 1883; Wiese-Kübler 
  
763 
2 S. 321—323); auch der aufgewendete Miets- 
zins ist zu vergüten (AU#Z Bl. 1902, 356). 
IV. Die Pensionierung der Lehrer und 
Beamten an den höheren Unterrichtsanstalten 
(mit Ausschluß der Universitäten) istzuerst um- 
fassend durch die V. vom 28. Mai 1846 
(GS. 214) geordnet, deren §§ 1—3 über den 
Anspruch auf Pension, §§ 4—9 über die Ver- 
pflichtung zur Zahlung der Pension, §§ 10—14 
über die Höhe der Pension, §§ 15—18 über 
die Aufbringung der Pension Bestimmung 
treffen. In dem Entwurf zu dem Pensions- 
gesetz vom 27. März 1872 (GS. 268) war 
die Neuregelung des Pensionswesens nur für 
die unmittelbaren Staatsbeamten in Aussicht 
genommen und die Anwendung des Gesetzes 
auf die Lehrer an den Unterrichtsanstalten 
im Bereiche der Unterrichtsverwaltung aus- 
drücklich ausgeschlossen. Bei der Beratung 
im Landtage wurde das Gesetz durch Ab- 
änderung des § 6 auf alle an den dort ge- 
nannten höheren Unterrichtsanstalten ange- 
stellten Lehrer und Beamten, also einschließlich 
derjenigen ausgedehnt, welche wegen des 
kommunalen oder stiftischen Patronats der 
Schulen nicht im unmittelbaren Staatsdienste 
stehen. Dabei blieb unbeachtet, daß die aus- 
schließlich zur Regelung der Rechtsverhältnisse 
unmittelbarer Staatsbeamter bestimmten Vor- 
schriften des Entwurfs nicht ohne weiteres 
allgemein zu einem angemessenen Ergebnis für 
die obengedachten Lehrer und Beamten führen 
Kkonnten. Insbesondere fehlte es an klaren 
und den tatsächlichen BVerhältnissen entsprechen- 
den Vorschriften über die bei der Pensionierung 
der Lehrer anzurechnenden Dienstzeiten. Aach 
den §§ 13 u. 14 der V. vom 28. Mai 1846 
sollten außer dem Militärdienste den Lehrern 
und Beamten an staatlichen höheren Unter- 
richtsanstalten alle Dienste im Staatsdienste 
und an öffentlichen Unterrichtsanstalten, den 
Angestellten an den nicht oder nicht allein 
vom Staate zu unterhaltenden höheren Schulen 
neben der Zeit der Beschäftigung an der be- 
treffenden Schule nur diesenigen Dienste an- 
gerechnet werden, welche sie der zur Pensions- 
zahlung verpflichteten Kommune geleistet 
hatten, falls hierüber nicht andere Verab- 
redungen getroffen waren. Nach dem Pen- 
sionsgesetz sind dagegen, außer der Zeit des 
aktiven Militärdienstes und des Reichsdienstes, 
der Regel nach nur die im unmittelbaren 
Staatsdienste zugebrachten Dienstjahre anzu- 
rechnen. Ferner bestimmt der § 19 Ziff. 1a 
dieses G., daß mit Allerhöchster Genehmigung 
die Zeit angerechnet werden kann, während 
welcher ein Beamter im Gemeinde= oder 
Schuldienste sich befunden hat; dazu gehört 
unter Umständen auch der Dienst an Privat- 
schulen (AU#SBl. 1875, 387), auch als Hilfs- 
lehrer bei voller Beschäftigung von min- 
destens zwölf Stunden woöchentlich (U#ZBl. 
1895, 574), auch wenn sie durch Krankheit uff. 
unterbrochen war (U#ZB Bl. 1896, 451); s. jetzt 
unten: Gymnasiallehrer, amtliche Stel- 
lung II (Kandidatenliste). Die Anwendung 
dieser Vorschriften auf die im § 6 des G. 
genannten Lehrer entsprach zweifellos nicht 
der bei Erlaß des Pensionsgesetzes maßgebend
	        
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