Gymnasiallehrer u. Lehrer an anderen höheren Schulen (Besoldungs= usw. Verhältnisse).
behörde zu beschließen, daß allen oder einzel-
nen Lehrern der von ihnen zu unterhaltenden
Anstalten die feste Zulage zu dem gleichen
Zeitpunkte und in gleicher Höhe zu gewähren
ist, wie den Lehrern an den Staatsanstalten,
wenn sie zugleich die Verpflichtung übernehmen,
die auf Grund solchen Beschlusses den Lehrern
zu zahlenden Mehrbeträge an Besoldung
außer den unter a bestimmten Zulagen vorab
bereit zu stellen. e) Bei den vom Staate und
anderen gemeinschaftlich zu unterhal-
tenden Anstalten kommen, im Falle die be-
teiligten Kompatrone zustimmen, die 88 1
Ziff. 3 u. 2 Ziff. 3 zur Anwendung. 2. Die An-
rechnung der im § 3 zweiter und letzter Absatz
erwähnten Dienstzeiten erfolgt nach Aaßgabe
des durch den Schulunterhaltungspflichtigen
mit dem beteiligten Lehrer zu treffenden Ab-
kommens. 3. Das Diensteinkommen der nicht
unter die Vorschrift des § 1 Ziff. 4 fallenden
vollbeschäftigten technischen, Elementar= und
Vorschullehrer ist innerhalb der im § 1 Ziff. 5 a
bis c bestimmten Grenzen dergestalt festzu-
Leiten, daß dasselbe hinter demjenigen der
olksschullehrer in dem betreffenden Orte
nicht zurückbleiben darf. Außerdem ist jenen
Lehrern eine nicht pensionsfähige Zulage von
150 M. (bzw. 300 Al. s. o.) zu gewähren. Bei
der Versetzung des Lehrers an eine andere
Schule, welche nicht zu den eingangs bezeich-
neten höheren Unterrichtsanstalten gehört, fällt
diese Zulage weg. Die hierdurch eintretende
Verminderung des Diensteinkommens wird
als eine Verkürzung des Diensteinkommens im
Sinne des § 87 des G., betr. die Dienstver-
gehen der nichtrichterlichen Beamten, vom
21. Juli 1852 (GS. 465), nicht angesehen.
D. Die Besoldungen der im unmittelbaren
Staatsdienst stehenden Lehrer werden nach dem
G. vom 6. Febr. 1881 (G. 17) vierteljährlich
im voraus gezahlt. Dies gilt auch für die
Lehrer und Beamten der unter staatlicher Ver-
waltung stehenden Stiftungsanstalten (113Bl.
1881, 417) und der von bürgerlichen Gemein-
den unterhaltenen höheren Unterrichtsanstalten
(U##l. 1893, 703). Wegen der Wohnungs-
geldzuschüsse s. d. Bezüglich der Dienstwoh-
nungen (s. Amts Dienst-]wohnungen)
gilt das Regul. vom 20. April 1898 auch für
die Lehrer und Beamten der unter staatlicher
Verwaltung stehenden Stiftungsanstalten
(UBBl. 1898, 663). Die Gymnasialdirektoren
gehören bezüglich der Ausstattung der Dienst-
wohnung nicht zu denjenigen Beamten, welchen
eine Repräsentation obliegt (U.#Bl. 1895, 194).
II. Tagegelder und Reisekosten wer-
den den etatsmäßigen wissenschaftlichen Hilfs-
lehrern nach den Sätzen der Beamten der
fünften Rangklasse gewährt (al.Z Bl. 1894, 737),
soweit sie überhaupt einen Anspruch darauf
haben (U##Bl. 1895, 576), den Kandidaten
unter der gleichen Voraussetzung nach Rlasse VI
(AU##Bl. 1899, 363).
III. Umzugskosten sind den aus dem
mittelbaren in den unmittelbaren Staatsdienst
übernommenen Lehrern zu erstatten, wenn die
Enltaltehassen hinreichende Mittel dazu bieten
(AOrder vom 24. Sept. 1839:; Erl. vom
27. Febr. 1872, 21. Febr. 1883; Wiese-Kübler
763
2 S. 321—323); auch der aufgewendete Miets-
zins ist zu vergüten (AU#Z Bl. 1902, 356).
IV. Die Pensionierung der Lehrer und
Beamten an den höheren Unterrichtsanstalten
(mit Ausschluß der Universitäten) istzuerst um-
fassend durch die V. vom 28. Mai 1846
(GS. 214) geordnet, deren §§ 1—3 über den
Anspruch auf Pension, §§ 4—9 über die Ver-
pflichtung zur Zahlung der Pension, §§ 10—14
über die Höhe der Pension, §§ 15—18 über
die Aufbringung der Pension Bestimmung
treffen. In dem Entwurf zu dem Pensions-
gesetz vom 27. März 1872 (GS. 268) war
die Neuregelung des Pensionswesens nur für
die unmittelbaren Staatsbeamten in Aussicht
genommen und die Anwendung des Gesetzes
auf die Lehrer an den Unterrichtsanstalten
im Bereiche der Unterrichtsverwaltung aus-
drücklich ausgeschlossen. Bei der Beratung
im Landtage wurde das Gesetz durch Ab-
änderung des § 6 auf alle an den dort ge-
nannten höheren Unterrichtsanstalten ange-
stellten Lehrer und Beamten, also einschließlich
derjenigen ausgedehnt, welche wegen des
kommunalen oder stiftischen Patronats der
Schulen nicht im unmittelbaren Staatsdienste
stehen. Dabei blieb unbeachtet, daß die aus-
schließlich zur Regelung der Rechtsverhältnisse
unmittelbarer Staatsbeamter bestimmten Vor-
schriften des Entwurfs nicht ohne weiteres
allgemein zu einem angemessenen Ergebnis für
die obengedachten Lehrer und Beamten führen
Kkonnten. Insbesondere fehlte es an klaren
und den tatsächlichen BVerhältnissen entsprechen-
den Vorschriften über die bei der Pensionierung
der Lehrer anzurechnenden Dienstzeiten. Aach
den §§ 13 u. 14 der V. vom 28. Mai 1846
sollten außer dem Militärdienste den Lehrern
und Beamten an staatlichen höheren Unter-
richtsanstalten alle Dienste im Staatsdienste
und an öffentlichen Unterrichtsanstalten, den
Angestellten an den nicht oder nicht allein
vom Staate zu unterhaltenden höheren Schulen
neben der Zeit der Beschäftigung an der be-
treffenden Schule nur diesenigen Dienste an-
gerechnet werden, welche sie der zur Pensions-
zahlung verpflichteten Kommune geleistet
hatten, falls hierüber nicht andere Verab-
redungen getroffen waren. Nach dem Pen-
sionsgesetz sind dagegen, außer der Zeit des
aktiven Militärdienstes und des Reichsdienstes,
der Regel nach nur die im unmittelbaren
Staatsdienste zugebrachten Dienstjahre anzu-
rechnen. Ferner bestimmt der § 19 Ziff. 1a
dieses G., daß mit Allerhöchster Genehmigung
die Zeit angerechnet werden kann, während
welcher ein Beamter im Gemeinde= oder
Schuldienste sich befunden hat; dazu gehört
unter Umständen auch der Dienst an Privat-
schulen (AU#SBl. 1875, 387), auch als Hilfs-
lehrer bei voller Beschäftigung von min-
destens zwölf Stunden woöchentlich (U#ZBl.
1895, 574), auch wenn sie durch Krankheit uff.
unterbrochen war (U#ZB Bl. 1896, 451); s. jetzt
unten: Gymnasiallehrer, amtliche Stel-
lung II (Kandidatenliste). Die Anwendung
dieser Vorschriften auf die im § 6 des G.
genannten Lehrer entsprach zweifellos nicht
der bei Erlaß des Pensionsgesetzes maßgebend